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Landgericht Mainz Urteil vom 10.10.2006 - 10 HKO 47/06 - Zur überflüssigen Angabe des Grundpreises bei vorhandener Deutlichkeit

LG Mainz v. 10.10.2006: Zur überflüssigen Angabe des Grundpreises bei vorhandener Deutlichkeit


Das Landgericht Mainz (Urteil vom 10.10.2006 - 10 HKO 47/06) hat entschieden:
  1. Die PreisangabenVO stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Verstöße gegen die PreisangabenVO sind daher zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen. Einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen dahingehende Verstöße allerdings nur dann, wenn sie geeignet sind, zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu führen (§ 3 UWG).

  2. Die nach § 2 PreisangabenVO bezweckte Möglichkeit eines Preisvergleichs wird dem Verbraucher nicht abgeschnitten oder wesentlich erschwert, wenn aus jeweils identischen Dezimalbeträgen von Menge und Preis des in einem Zeitungsinserat beworbenen Produkts zwangsläufig ein Ergebnis von 1 Euro pro Mengeneinheit als Grundpreis folgt (hier: Fassbier 30 Liter für 30 Euro).



Siehe auch Grundpreisangabe und Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel


Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten Unterlassung wettbewerbsrechtlicher Handlungen sowie Ersatz außergerichtlicher Abmahnkosten beanspruchen kann.

Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers, einen eingetragenen Verein, gehört die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder und die Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Der Beklagte betreibt einen Getränkemarkt für Endverbraucher in A.

Im Wochenblatt A. vom 26.1.2006 ist eine Anzeige für den Getränkemarkt des Beklagten mit zwei Angeboten vom 26.1. bis 2.2.2006 für Flaschenbier „Eichbaum Pils oder Export“ (mit Angaben zum Literpreis und zum Pfandbetrag) sowie für das - streitgegenständliche - Fassbier „Präsidenten Pils“ erschienen (Anlage K 1). Der abgedruckte Text für das Fassbier lautet:
NEU!
Fassbier
Präsidenten Pils
30 l = € 30,-- + Pfand.
Der Kläger hat in der Anzeige hinsichtlich des Fassbieres einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gesehen, weil der Einzelpreis pro Liter (Grundpreis) und der Pfandbetrag nicht genannt sind.

Wegen der Einzelheiten zu den anschließenden Abmahnungen des Klägers gegenüber dem Beklagten sowie der R-Wochenblatt-Verlagsgesellschaft und den hierzu abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen wird auf die Anlagen K 2 bis K 10 Bezug genommen.

8 Streitig ist im Wesentlichen,
- ob der Beklagte bei Erteilung des Anzeigenauftrages hinsichtlich des Fassbieres Präsidenten Pils genaue und zutreffende Angaben für den Einzelpreis pro Liter und für den Pfandbetrag gemacht hatte oder nicht;

- und ob der Beklagte, unabhängig von der Richtigkeit der Vorgaben, auch für einen etwaigen Erfassungsfehler der Verlagsgesellschaft wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist.
Der Kläger beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Werbeanzeigen den Verkauf von Getränken zu bewerben, ohne eine Grundpreisangabe gemäß § 2 Preisangabenverordnung und/oder ein zu leistendes Pfandgeld konkret auszuweisen;

  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – einen Betrag von 189,-- € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 18.7.2006 und 12.9.2006 Bezug genommen.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.7.2006 (Blatt 38 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K. C. und R. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift im Sitzungsprotokoll vom 12.9.2006 Bezug genommen (Blatt 51 bis 56 d.A.).


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Wie der Kammer aus anderweitigen Verfahren bereits bekannt ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Klagebefugnis bei dem Kläger ohne weiteres erfüllt, zumal zu seinen Mitgliedern auch sämtliche Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern gehören.


II.

Der auf § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1, 2 Preisangabenverordnung gestützte Unterlassungsanspruch ist allerdings unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass die unterbliebene Angabe des Grundpreises bei dem Fassbier Präsidenten-Pils als einziger feststellbarer Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung geeignet ist, zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu führen (§ 3 UWG).

a. Die Preisangabenverordnung stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind daher zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen. Einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen dahingehende Verstöße allerdings nur dann, wenn sie geeignet sind, zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu führen (§ 3 UWG). Letzteres ist hier nicht der Fall.

b. Der Kläger kann dem Beklagten nicht anlasten, dass in der Zeitungsanzeige kein Pfandbetrag angegeben ist (§ 1 Preisangabenverordnung).

Nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen beider Zeugen hat der Kläger bei dem mündlich erteilten Anzeigenauftrag keine Angabe zu dem Pfandbetrag gemacht. Deshalb ist in der anschließenden Anzeige vom 26.1.2006 auch kein Pfandbetrag wiedergegeben. Ein Verstoß gegen § 1 Preisangabenverordnung folgt daraus jedoch nicht, weil die – angebotenen – 30-Liter-Fässer pfandfrei sind. Der Zeuge S. hat bekundet, dass lediglich die kleineren Fässer mit einem Volumen von 10 Liter, 15 Liter und 20 Liter pfandpflichtig und die größeren Fässer ab 30 Liter dagegen pfandfrei sind. In der Zeitungsanzeige war lediglich ein Fassbier mit 30 Liter Volumen angeboten, das indessen – entsprechend den unwiderlegt gebliebenen Bekundungen des Zeugen S. – pfandfrei ist. Ein gesonderter Betrag für das Pfand konnte aus diesem Grund in der Anzeige, die auf Vorlagen früherer Annoncen des Beklagten beruhte, nicht aufgenommen werden. Ein Verstoß gegen § 1 Preisangabenverordnung liegt somit in diesem Fall nicht vor.

c. Der Kläger kann dem Beklagten im Ergebnis auch nicht anlasten, dass in der Zeitungsanzeige kein Grundpreis für das Fassbier angegeben ist (§ 2 Preisangabenverordnung).

aa. Beide Zeugen haben eine unterschiedliche Sachdarstellung dazu abgegeben, ob der Beklagte bei dem mündlichen Anzeigenauftrag den Grundpreis (= 1,-- € pro Liter) vorgegeben hat oder nicht. Die von dem Kläger benannte Zeugin, die den Anzeigenauftrag seinerzeit für die R-Wochenblatt-Verlagsgesellschaft entgegengenommen hatte, hat eine dahingehende Vorgabe des Beklagten verneint. Der von dem Beklagten benannte Zeuge, ein bei der Auftragserteilung zufällig anwesender Mitarbeiter, will dagegen gehört haben, dass der Beklagte den Grundpreis mündlich angegeben hatte. Die Kammer folgt den Bekundungen der von dem Kläger benannten Zeugin. Diese hat seinerzeit sämtliche Angaben des Beklagten unmittelbar in dessen Anwesenheit auf einer damals mitgeführten Vorlage im DIN-A-4-Format, die sie auch im Beweisaufnahmetermin vorgelegt hat, handschriftlich eingetragen. In dieser Unterlage ist indessen keine Angabe zum Grundpreis des Fassbiers enthalten. Ein Erfassungsfehler der Zeugin ist nach Überzeugung der Kammer auszuschließen, weil die Zeugin in dem Verlag über eine etwa 20-jährige Berufserfahrung verfügt und sie bei der seinerzeitigen Anzeigenaufnahme im Betrieb des Klägers zudem frühere Ausschnitte von Anzeigen als Muster bei sich geführt hatte. Die Bekundungen des Zeugen S. erachtet die Kammer demgegenüber nicht als ausreichend für einen Gegenbeweis, zumal der Zeuge unsicher bei der zeitlichen Einordnung des Anzeigenauftrages und hinsichtlich der von der Zeugin mitgeführten Unterlagen gewesen ist. Die Kammer schließt daher nicht aus, dass der Zeuge S. einem Erinnerungsfehler unterliegt und/oder er die Angabe des Beklagten zum Grundpreis möglicherweise verwechselt mit den tatsächlich gemachten Angaben zu dem Flaschenbier Eichbaum.

bb. Die danach dem Beklagten zuzurechnende unterbliebene Angabe des Grundpreises bei dem Fassbier Präsidenten-Pils rechtfertigt allerdings gemäß § 3 UWG keinen Unterlassungsanspruch, denn der Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung ist bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Die durchschnittlichen Adressaten der Zeitungsanzeige können aus dem Inhalt ohne Weiteres den Grundpreis erkennen, weil dem allein angebotenen 30-Liter-Fassbier ein Gesamtpreis von 30,-- € gegenübergestellt wird und daraus, auch für flüchtige Zeitungsleser, ohne rechnerische Hilfsmittel durch einfache Division der identischen Dezimalbeträge für die Menge und den Preis (30 : 30) zwangsläufig der Grundpreis von 1,-- € pro Liter folgt. Dem Verbraucher wird bei dieser einfachen Sachlage die nach § 2 Preisangabenverordnung bezweckte Möglichkeit eines Preisvergleiches nicht abgeschnitten. Bei identischen Dezimalbeträgen für Menge und Preis mit dem zwangsläufigen Ergebnis von 1,-- € pro Mengeneinheit (Grundpreis) ist die notwendige Preisklarheit für den Verbraucher gewährleistet. Die Kammer verneint demgemäß eine relevante Wettbewerbsverletzung (§ 3 UWG).


III.

Der Anspruch des Klägers auf anteiligen Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Verbindung mit §§ 683, 671 BGB ist mangels einer relevanten Wettbewerbsverletzung des Beklagten und damit mangels einer berechtigten Abmahnung unbegründet.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird entsprechend den Angaben des Klägers auf insgesamt 7.500,00 € festgesetzt.
  • Zwar beträgt der Regelstreitwert für Klagen eines Verbandes gegen den Störer grundsätzlich 20.000,00 € (ständige Rechtsprechung im Bezirk des OLG Koblenz). Tatsachen für eine von dem Regelstreitwert abweichende – niedrigere – Wertfestsetzung ergeben sich indessen aus den vorgetragenen Tatsachen, denn die beanstandete Werbung hat lediglich örtliche Bedeutung im Vertreibungsgebiet des Wochenblattes A.

    Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2. hat nicht zu einer Streitwerterhöhung geführt, weil es sich bei den vorprozessualen Abmahnkosten lediglich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO handelt.










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