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Landgericht Hof Urteil vom 26.01.2007 - 24 O 12/07 - Zur Unnötigkeit der Angabe des Grundpreises bei einer eBay-Auktion
LG Hof v. 26.01.2007:Zur Unnötigkeit der Angabe des Grundpreises bei einer eBay-Auktion
Das Landgericht Hof (Urteil vom 26.01.2007 - 24 O 12/07) hat entschieden:
Bei eBay-Auktionen bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Dem Anbieter ist es daher weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Unterlassung der Angabe des Grundpreises ist daher kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV.
Siehe auch Grundpreisangabe und Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der Internetadresse ..., der Verfügungsbeklagte betreibt über das Internetauktionshaus ... einen gewerblichen Versandhandel mit Wurstwaren unter der Mitgliedsbezeichnung ... Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, es dem Verfügungsbeklagten zu verbieten, gewerbsmäßig Letztverbrauchern gegenüber Wurstwaren nach Gewicht anzubieten, ohne zugleich in unmittelbarer Nähe des Endpreises den Grundpreis zu nennen.
Der Verfügungsbeklagte bot im Rahmen seines Gewerbes mit Angebotsbeginn 03.11.2006 und Angebotsende 06.11.2006 zwei Kilogramm frisch hergestellten ofengebackenen fränkischen Leberkäs unter der Auktionsnummer ... gegen Höchstgebot an. Das erfolgreichste Gebot belief sich auf 12,90 EUR inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten in Höhe von 4,50 EUR. Das Angebot war zu einem Startpreis von 12,90 EUR inklusive Mehrwertsteuer in ... eingestellt worden. Ein Grundpreis war nicht angegeben worden. Aus einer von der Verfügungsklägerin im mündlichen Termin übergebenen Liste vom 15.12.2006 ergibt sich weiter, dass der Verfügungsbeklagte in 64 weiteren Fällen Wurstwaren über ... anbot. Aus der Liste sind Artikelnummer, Start und Ende des Angebotszeitraums, Preis, Artikelbezeichnung sowie Höchstbietender/Status ersichtlich. Das Gewicht der angebotenen Artikel bewegt sich meist im 1-Kilo-, 1,3-Kilo-, 2-Kilo- oder 2,5-Kilo-Bereich. Teilweise wird die angebotene Menge als Stückzahl angegeben. Wegen der näheren Einzelheiten der Liste wird auf diese Bezug genommen (Anlage zum Protokoll der Niederschrift vom 26.01.2007).
Die Verfügungsklägerin mahnte den Verfügungsbeklagten mit Datum vom 15.12.2006 ab.
Die Verfügungsklägerin, deren Inhaber am 04.10.2006 bei der Stadt ... ein Gewerbe in Form eines Internethandels mit Lebensmitteln, Kfz-Teilen und Textilien anmeldete, trägt vor, sie betreibe unter ihrer Internetadresse ... gewerbsmäßig einen Versandhandel mit Fleischwaren. Man könne bei ihr jederzeit per E-Mail bestellen. Sie sei gewerbsmäßig tätig und biete Wurstwaren gewerbsmäßig an.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Verfügungsbeklagte verstoße mit seinem Unterlassen der Angaben zum Grundpreis gegen § 4 Ziff. 11 UWG i. V. m. § 2 PAngV. Der Verfügungsbeklagte verschaffe sich durch sein rechtswidriges Verhalten nicht nur laufend einen wirtschaftlichen Vorteil, was allein schon zu einer Wettbewerbsverzerrung führe, er verletze auch laufend und dauernd Verbraucherrechte.
Die Verfügungsklägerin beantragt:
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, verboten, gewerbsmäßig Letztverbrauchern gegenüber Wurstwaren nach Gewicht anzubieten, ohne zugleich in unmittelbarer Nähe des Endpreises den Grundpreis zu benennen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Er bestreitet, dass die Verfügungsklägerin gewerbsmäßig unter ihrer Internetanschrift einen Versandhandel mit Fleischwaren betreibe. So habe am 22.12.2006 der Internetauftritt der Verfügungsklägerin wie folgt ausgesehen: Auf der Startseite seien die Kunden kurz begrüßt worden. Über einen Link seien eine "kleine Auswahl unserer Wurstwaren" vorgestellt worden, die im Übrigen weder weiter beschrieben noch in irgendeiner anderen Form werblich dem Verbraucher nahe gebracht worden seien. Es habe darüber hinaus lediglich die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse gegeben.
Der Verfügungsbeklagte trägt weiter vor, am 18.01.2007 seien zwar die Angebotsseiten des Internetshops der Verfügungsklägerin überarbeitet gewesen. Habe man jedoch auf das neben dem Artikel befindliche Einkaufswagensymbol geklickt, habe sich gezeigt, dass auch hier eine Bestellung wiederum nicht möglich sei. Es habe bei Anklicken des Einkaufskorbsymbols geheißen, dass der Shop zur Zeit überarbeitet werde. Es sei darum gebeten worden, Bestellungen per E-Mail aufzugeben. Der Verfügungsbeklagte ist daher der Ansicht, dass es an einem Wettbewerbsverhältnis fehle.
Ferner ist der Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht vorliege. Bei Verkauf von Waren im Rahmen so genannter Auktionen bei ... handele es sich nicht um ein Angebot zu einem festen Preis, sondern der Anbieter bestimme einen Startpreis und eine Angebotsdauer, während die Bieter die Möglichkeit hätten, Angebote abzugeben, wobei ein höheres als das vorherige Gebot dazu führe, dass das vorherige Gebot erlösche. Bei Ablauf der Auktion komme der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande. Deshalb könne der Unternehmer weder den Grundpreis noch den Endpreis im Rahmen seines Angebotes nennen.
Schließlich ist der Verfügungsbeklagte der Ansicht, die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG sei bei einer fehlenden Angabe von Grundpreisen nicht überschritten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 05.01.2007 nebst Anlagen sowie auf den Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 19.01.2007 nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antrag auf Unterlassung, gewerbsmäßig Letztverbrauchern gegenüber Wurstwaren nach Gewicht anzubieten, ohne zugleich in unmittelbarer Nähe des Endpreises den Grundpreis zu benennen, ist zulässig. Er ist aber unbegründet. Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung zu, da der Verfügungsklägerin die Sachbefugnis fehlt, eine unlautere Wettbewerbshandlung des Verfügungsbeklagten nicht vorliegt, diese im Übrigen nur unerheblich wäre und eine Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt.
1. Der Verfügungsklägerin fehlt die Sachbefugnis, da sie nicht Mitbewerber i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist, wer mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt dabei voraus, dass sich die Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Dies hat die Verfügungsklägerin nicht schlüssig darlegen können. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht ausreichend. Im Gegensatz zum Verfügungsbeklagten kann bei der Verfügungsklägerin nicht direkt über das Internet ein Kaufvertrag über einen bestimmten Artikel abgeschlossen werden, wie dies regelmäßig mittels Warenkorbes bei Versandhändlern im Internet der Fall ist. Wie die Verfügungsklägerin selbst einräumt, ist bei ihr eine Bestellung nur über E-Mail möglich. Dies ergibt sich auch aus dem substantiierten Sachvortrag des Verfügungsbeklagten. Schließlich hat das Gericht selbst in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung die Internetseite der Verfügungsklägerin sowohl am 10.01.2007 als auch am 23.01.2007 aufgesucht. Beim ersten Mal war eine Kontaktaufnahme nur über Telefon oder E-Mail möglich, beim zweiten Mal war eine direkte Bestellung über das Internet ebenfalls nicht möglich. Die Verfügungsklägerin wies bei letzterem Aufsuchen darauf hin, dass sich ihr Shop zur Zeit in Überarbeitung befinde. Ist eine Bestellung bei der Verfügungsklägerin im Internet im Rahmen eines virtuellen Kaufhauses nicht möglich, so betätigt sie sich nicht auf demselben sachlichen und zeitlich relevanten Markt wie der Verfügungsbeklagte.
2. Der Verfügungsbeklagte hat keine unlautere Wettbewerbshandlung begangen. Der Verkauf von 2 kg Leberkäs unter der Auktionsnummer ... im Rahmen einer ...-Auktion unter Unterlassung der Angaben zum Grundpreis ist kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Bei der so genannten Auktion bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es ist daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung dient dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Beide sind jedoch vorliegend nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt. Demgemäß schließt auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen aus. Unter den Begriff der Versteigerung fallen auch Internet-Auktionen (Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 9 PAngV RdNr. 6).
3. Im Übrigen würde es sich selbst bei Bejahung einer unlauteren Wettbewerbshandlung um eine nur unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung handeln. Durch das Fehlen der Grundpreisangabe werden erhebliche Interessen der Verbraucher nicht beeinträchtigt. Das Gericht schließt sich insoweit dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.04.2006 (4 U 1219/05) an, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises dann ein Bagatellverstoß ist, wenn die Errechnung des Grundpreises durch einfache, gerade vom preisbewussten Verbraucher nachvollziehbare Rechenoperationen möglich ist. Vorliegend bot der Verfügungsbeklagte 2 kg fränkischen Leberkäs an. Durch einfache Halbierung des jeweiligen Höchstgebotes ist dem Kunden somit die Errechnung des Preises pro Kilogramm möglich.
Soweit die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung angebotener Artikel des Verfügungsbeklagten übergeben hat, ist daraus nicht ersichtlich, ob der Verfügungsbeklagte auf der eigentlichen Internetseite des jeweiligen Angebots im Rahmen von Sofortverkäufen nicht den Grundpreis angegeben hat. Im Übrigen lässt sich bei den angebotenen Waren ebenfalls durch einfache Rechenoperationen des Verbrauchers der Grundpreis errechnen.
4. Schließlich liegt kein Verfügungsgrund vor, da eine Wettbewerbsverzerrung weder eingetreten ist noch derzeit eintreten kann. Da ein Internet-Einkauf bei der Verfügungsklägerin nicht möglich ist, können wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verfügungsklägerin nicht verletzt werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.