Die europarechtskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ergibt abweichend von dessen Wortlaut, dass eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich ist. |
1. | Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 09.05.2019/16.05.2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, soweit der Antragsgegnerin aufgegeben wird, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis darzustellen. |
2. | Von den Kosten des Erlassverfahrens fallen der Antragstellerin 20 % und der Antragsgegnerin 80 % zur Last. Die weiteren Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. |
3. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Antragsgegnerin vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. |
1. | Im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und/oder Nahrungsergänzungsmittel Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden. jeweils nachstehend im Beschluss vom 09.05.2019 wiedergegeben. |
wie erkannt. |