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BGH Urteil vom 21.05.1992 - I ZR 9/91 - Zur unzulässigen Preisangabe bei der Werbung mit Kilopreisen für Kerzen - Kilopreise III

BGH v. 21.05.1992: Zur unzulässigen Preisangabe bei der Werbung mit Kilopreisen für Kerzen - Kilopreise III


Der BGH (Urteil vom 21.05.1992 - I ZR 9/91) hat entschieden:
  1. Das Angebot einzelner Kerzen oder mehrerer Kerzen auf Kilopreisbasis verstößt gegen PAngVO § 1 Abs 1 und Abs 6 (juris: PAngV) und gegen UWG § 1, wenn damit ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung vor Mitbewerbern erstrebt wird.

  2. Umfasst der Ordnungsmittelantrag des Klägers nicht die Bestimmung von Ersatzordnungshaft, ist letztere von Amts wegen anzuordnen.




Siehe auch Preiswerbung und Preisangaben


Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Einkaufszentrum. In einer ganzseitigen Zeitungsanzeige vom 10. November 1988 warb sie u.a. für Kerzen in der nachstehend wiedergegebenen Form:
Es folgt die Abbildung der Anzeige, die ein großformatiges Bild mit einem wie Spargel angerichteten Kerzenstapel mit Schleife zeigt und folgenden Text enthält:

Kerzen 1 kg 5,-
Das sind z. B.: Leuchterkerze

Höhe 23 cm, Stück -,32
Höhe 20 cm, Stück -,31
Höhe 17 cm, Stück -,26

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Der Kläger, ein Zusammenschluss von Gewerbetreibenden mit dem satzungsgemäßen Zweck der Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sieht in dieser Anzeigengestaltung einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngVO), da die Beklagte keine der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechende Verkaufseinheit angegeben habe. Die übliche Verkaufseinheit für Kerzen sei das Stück, jeweils unter Angabe der Größe. Bei einer Preisangabe für Kerzen, die nur auf das Gewicht Bezug nehme, werde den angesprochenen Verkehrskreisen die Möglichkeit genommen, Vergleiche mit den Angeboten von Mitbewerbern anzustellen. Hierdurch verschaffe sich die Beklagte einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken Kerzen zu Kilopreisen anzubieten und/oder zu verkaufen, insbesondere, wenn die Beklagte gleichzeitig beispielhaft Leuchterkerzen verschiedener Größen mit entsprechenden Stückpreisen angebe, insbesondere wenn dies geschehe wie in der Anzeige der Beklagten vom 10. November 1988.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, es sei üblich, Kerzen zu Kilogrammpreisen anzubieten. Sie hat weiter vorgetragen, mit der von ihr verwendeten Verkaufseinheit werde ein Vergleich mit den Erzeugnissen anderer Wettbewerber erleichtert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung verneint. Dazu hat es ausgeführt: Beim Verkauf von Kerzen an Letztverbraucher sei übliche Verkaufseinheit entweder eine einzelne Kerze oder eine Packung mit einer bestimmten Anzahl gleicher Kerzen unter Angabe von deren Größen. Das Angebot der Beklagten habe sich demgegenüber nicht auf diese Verkaufseinheiten bezogen, sondern jeweils auf eine Gesamtheit von Kerzen - auch unterschiedlicher Größe -, die die Kunden sich aus dem vorhandenen Gesamtangebot selbst zusammenstellen könnten, um auf Grundlage eines Kilogrammpreises von 5,00 DM den jeweils zu entrichtenden Betrag zu ermitteln. Auch wenn die von der Beklagten gewählte Art des Angebots von Kilopreisen bislang nicht üblich gewesen sei, könne das einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngVO nicht begründen. Diese Bestimmung stehe der Bildung bislang unüblicher Verkaufseinheiten nicht entgegen. Zweck der Preisangabenverordnung sei es, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, aufgrund von Preisangaben Preisvergleiche vorzunehmen und sich schnell und zuverlässig über das betreffende Warenangebot zu unterrichten. Dieser Verordnungszweck werde durch die Kilopreisangabe nicht beeinträchtigt, da sich aus der Nennung dieses Betrages leicht errechnen lasse, dass 1 g Kerze einen halben Pfennig koste. Die übliche Angabe der Höhe der Kerzen besage nichts über deren Brenndauer, die auch von der Höhe und dem Querschnitt einer Kerze abhängig sei und die aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs den eigentlichen Wert einer Kerze ausmache, so dass die Angabe des Kilogrammpreises eher den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit diene als die bloße Größenangabe.


II.

Die Revision hat Erfolg. Der Beklagten ist die angegriffene Werbung mit Kilogrammpreisen für die angebotenen Kerzen zu untersagen.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist übliche - und damit der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechende - Verkaufseinheit beim Verkauf von Kerzen an Letztverbraucher die einzelne Kerze oder eine Packung mit einer bestimmten Anzahl gleicher Kerzen unter Angabe von deren Größen. Daraus folgt, dass nach § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngVO im Verkehr mit dem Letztverbraucher der Preis für die einzelne Kerze oder die Packung anzugeben ist.

2. Das Berufungsgericht hat gleichwohl in der angegriffenen Werbung keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erblickt, weil die - zu Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung nicht in Widerspruch stehende - Angabe von Kilogrammpreisen für Kerzen sich vorliegend nicht auf ein Angebot von Kerzen pro Stück bezogen habe, sondern auf das Angebot einer Gesamtheit mehrerer und unterschiedlicher Kerzen. Diese Erwägung des Berufungsgerichts trägt sein Urteil nicht.

Die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngVO anzugebende Verkaufseinheit muss der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 PAngVO). Übliche - und demgemäß der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechende - Verkaufseinheit ist aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die einzelne Kerze oder eine Packung mit einer bestimmten Anzahl gleicher Kerzen, jedoch nicht - worum es hier geht - eine Gesamtheit mehrerer, auch unterschiedlicher Kerzen. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall beziehe sich die angegebene Menge und der angegebene Preis auf eine Verkaufseinheit in Form einer Kerzen-Gesamtheit, nicht aber auf das Angebot von Kerzen per Stück, steht mit der beanstandeten Werbeanzeige nicht in Einklang. Ungeachtet der bildlichen Wiedergabe eines geschenkartig zusammengeschnürten Gebindes von Kerzen lässt die Anzeige der Beklagten keinen Zweifel daran, dass die Beklagte damit auch für den Verkauf von Teilen dieses Gebindes und damit auch für den Verkauf einzelner Kerzen aus diesem Gebinde und auch anderer Kerzen jeweils zu einem Preis nach Gewicht geworben hat. Damit aber hat die Beklagte nach dem Verständnis des Lesers der Anzeige nicht für eine dem Kunden vorgegebene Kerzen-Gesamtheit, die als Verkaufseinheit (Kerzen-Packung) in Betracht gezogen werden könnte, geworben, sondern auf Kilopreisbasis für einzelne Kerzen, die - wenn es mehrere sind - nicht durch das Angebot des Kaufmanns zu einer Kerzen-Gesamtheit zusammengefasst werden, sondern allein durch den Kaufwunsch des Kunden. Dies bedeutet, dass die Beklagte auch den Verkauf einzelner Kerzen nach Gewicht angekündigt hat, obwohl aus Sicht des Kunden die Verkaufseinheit, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Stück (oder eine Packung mit einer bestimmten Anzahl von Kerzen), nicht aber das Kilogramm ist.

3. Die danach bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Angabe des Preises für die einzelne Kerze hindert nicht, dass die Beklagte neben dieser Angabe auch den Kilopreis nennt. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die bisherige Stückpreiswerbung nur unvollkommen erlaubt, die Preiswürdigkeit der angebotenen Kerze zu beurteilen, weil die Brenndauer einer Kerze grundsätzlich von ihrem Gewicht bestimmt werde, das wiederum nicht nur von der Kerzenhöhe, sondern auch von ihrer Dicke und der Form ihres Querschnitts abhängig sei, und dass deshalb ein weiteres Informationsbedürfnis bestehe. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, außer dem auf das Stück bezogenen Preis auch das Gewicht der Kerze anzugeben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich eine solche nicht irreführende - zunächst nur zusätzliche und freiwillige - Angabe auf Dauer zu einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Angabe entwickelt. Derzeit kann davon aber nicht ausgegangen werden.

4. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngVO, der sich danach aus dem Angebot von Kerzen allein auf der Basis von Kilogrammpreisen ergibt, rechtfertigt für sich allein den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG allerdings noch nicht, da es sich bei dieser Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift handelt (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 265/89, GRUR 1991, 847, 848 - Kilopreise II; Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, GRUR 1991, 845, 846 = WRP 1991, 652 - Nebenkosten). Die Beklagte verschafft sich aber durch die angegriffene Werbeform, bei der sie die Vorschriften der Preisangabenverordnung außer Betracht lässt, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern, in dem sie den angesprochenen Verbrauchern einen Vergleich ihres Angebots mit dem üblichen Angebot zumindest erschwert. Dabei handelt sie planmäßig und nicht nur versehentlich, wie ihre Verteidigung im Rechtsstreit zeigt. Damit ist das Unterlassungsbegehren aus § 1 UWG begründet.

5. In das nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszusprechende Verbot war die Anordnung einer Ersatzordnungshaft aufzunehmen. Dies hat der Kläger zwar nicht beantragt. Jedoch ist darauf, wie bereits der Gesetzeswortlaut zeigt (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 EGStGB), von Amts wegen zu erkennen, was allgemeiner Meinung entspricht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 890 Anm. 3 C; Großkomm/Jestaedt, vor § 13 UWG, E, Rdn. 62; Pastor, Die Unterlassungsvollstreckung, 3. Aufl. 1982, Kap. 24 III; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 890 Rdn. 35; Zöller-Stöber, ZPO, 17. Aufl., § 890 Rdn. 18).


III.

Danach war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.










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