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OLG Hamburg Urteil vom 10.10.2012 - 5 U 274/11 - Zur Grundpreisangabe auf der eBay-Plattform
OLG Hamburg v. 10.10.2012: Zur Grundpreisangabe bei Produkten aus Schokolade auf der eBay-Plattform
Das OLG Hamburg (Urteil vom 10.10.2012 - 5 U 274/11) hat entschieden:
Dem Verbraucher ist zwar seit längerem geläufig, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen, jedoch ist das Erfordernis, bei Warenangeboten nach näherer Maßgabe des § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, im Bewusstsein des Verbrauchers bei weitem weniger verankert. Die Angabe des Grundpreises muss deshalb "direkt dabei" oder "so nah wie möglich" an der Preisangabe erfolgen. Die Angabe des Grundpreises muss auch im Rahmen einer Trefferliste (hier: für Produkte aus Schokolade) bei ebay erfolgen.
Siehe auch Grundpreisangabe und Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung und Erstattung von außerprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
Beide Parteien bieten u.a. Produkte aus Schokolade über das Internet an. Die Klägerin wendet sich gegen die folgenden drei Veröffentlichungen im Internet:
- Zum einen greift die Klägerin ein Kaufangebot der Beklagten vom Ende des Jahres 2010 auf der Internethandelsplattform „eBay“ für einen Beutel „Herzlichen Dank Schokolade Täfelchen“ im 300g-Beutel an. Die Angabe eines Grundpreises findet sich nur im unteren Teil dieses Angebotes, insbesondere nicht neben der Angabe des Endpreises beim „Sofort Kaufen“-Button, sondern im weiteren Text des Angebotes unterhalb des Kastens „Artikelmerkmale“. Die Klägerin hat Screenshots zweier Bildschirmansichten dieses Angebotes vom Ende 2010 im Querformat vorgelegt, in deren erster Ansicht die Grundpreisangabe nicht zu sehen ist (Anl K 1):
[folgt eine Abbildung]
Die Grundpreisangabe wurde bei diesen Einstellungen vielmehr erst durch Scrollen des Angebotes sichtbar, wie der zweite von der Klägerin hierzu vorgelegte Screenshot (Anl K 1a) zeigt:
[folgt eine Abbildung]
Die Beklagte hat zudem folgenden Screenshot vom März 2011 des mittlerweile modifizierten Angebotes vorgelegt, in dem der Bildschirm hochkant gestellt und die Ansicht so eingerichtet ist, dass die Angabe des Grundpreises ohne Scrollen sichtbar ist (Bl.28d.A. [Unstreitig enthielt das angegriffene Angebot Ende 2010 noch nicht die aus diesem Screenshot ersichtliche, an die Artikelbezeichnung „Herzlichen Dank Schokolade, Täfelchen“ angefügte Angabe des Grundpreises]):
[folgt eine Abbildung]
- Sodann greift die Klägerin die folgende Ergebnisliste einer Artikelsuche auf der Internethandelsplattform eBay (Anl K 2) an:
[folgt eine Abbildung]
In der Ergebnisliste aufgeführt ist das Produkt „Herzlichen Dank Schokolade, Täfelchen Naps 300g Beutel“. Klickte man auf dieses Ergebnis, wurde man auf eine andere Internetseite zu dem soeben genannten Angebot der Beklagten (Anl K 1 / K 1a) weitergeleitet, in dessen Rahmen der Grundpreis in der vorstehend beschriebenen Weise angegeben war. In der als Anlage K 2 vorgelegten Ergebnisliste selbst findet sich keine Grundpreisangabe für das von der Beklagten angebotene Produkt.
Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die folgende Ergebnisliste einer Artikelsuche in dem von der Beklagten selbst betriebenen Internetauftritt „www.sweets-online.com„ (Anl K 3):
[folgen zwei Abbildungen]
Die Klägerin rügt hier die Auflistung der drei angekreuzten Produkte „Schluckwerder Schokoplätzchen“, „Lindt Milch Stengli“ und „Storck Mint Chocs“. Unstreitig findet sich in dieser Ergebnisliste selbst ebenfalls keine Angabe eines Grundpreises; zu einer solchen Angabe gelangte man erst durch Betätigen des als Link ausgestalteten Buttons „Details“ bei dem jeweiligen Suchergebnis.
Die Klägerin sieht hierin Verstöße gegen § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Mit Schreiben vom 15.12.2010 ließ die Klägerin die Beklagte wegen des als Anlage K 1 / K 1a vorgelegten Angebotes bei eBay abmahnen (Anl K 5). Die Erstattung der Hälfte der nach einem Gegenstandswert von € 5.000,- als 1,3-Gebühr berechneten Kosten dieser Abmahnung ist Teil des von der Klägerin zuletzt gestellten Zahlungsantrags (Antrag zu Ziffer 2).
Nachdem die Beklagte die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgeben wollte, erwirkte die Klägerin unter dem 5.1.2011 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Az. 327 O 817/10 = 5 U 111/11), mit der es der Beklagten (bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) untersagt wurde (Anl K 4),
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet, Schokoladenprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten und/oder anbieten zu lassen. ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, soweit der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist,
wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen ASt 1 und ASt 5 [Anmerkung des Senates: entsprechenden hier vorgelegten Anlagen K 1 und K 1a] zu dem Beschluss ersichtlich.
Unter dem 17.1.2011 legte die Beklagte in jenem Verfahren Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung ein. Mit Schreiben vom 18.1.2011 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Abschrift des (bereits begründeten) Widerspruchs (Bl.141). In dem dazugehörigen Anschreiben hieß es u.a.
„Seitens meiner Mandantin besteht ein Interesse daran, dass dieser Vorgang detailliert gerichtlich geklärt wird.“
Unter dem 9.3.2011 ließ die Klägerin die Beklagte von ihren Prozessbevollmächtigten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern(Anl K 6). Die Erstattung der Kosten dieser Abschlussabmahnung (berechnet nach einer 0,8-Gebühr bezogen auf einen Wert von € 5.000,-) macht die Klägerin als zweiten Teil ihres Zahlungsantrags (Antrag zu Ziffer 2) geltend.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung wegen der drei angegriffenen Veröffentlichungen in Anspruch. Sie ist der Ansicht, dass diese wegen Verstoßes gegen die PAngV wettbewerbswidrig seien. Daneben begehrt die Klägerin die Erstattung der genannten außerprozessualen Rechtsverfolgungskosten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:
- die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet, Schokoladenprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, sofern der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen K 1 und K 1a sowie K 2 und K 3 (in der Anlage K 3 nur die mit einem Kreuz markierten Werbungen) zur Urteilsausfertigung ersichtlich
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten für den Ausspruch der Abmahnung vom 15.12.2010 und der Abschlussabmahnung vom 09.03.2011 in Höhe von EUR 476,45 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend antragsgemäß stattgegeben und lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Abschlussabmahnung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten soll eine vollständige Klagabweisung erreichen. Zur Begründung führt sie u.a aus: Alle angegriffenen angeblichen Verletzungsformen stellten keine Verstöße gegen § 2 PAngV dar. Eine Grundpreisangabe auf derselben Internetseite wie der Endpreis befinde sich „in unmittelbarer Nähe“ im Sinne dieser Vorschrift; eine Internet-Produktseite (wie in Anlagen K 1 / K 1a) müsse als Einheit betrachtet werden. Übersichtseiten wie in den vorgelegten Anlagen K 2 und K 3 müssten keine Grundpreisangaben haben. Diese böten keine unmittelbaren Kaufmöglichkeiten; dies sei aber Voraussetzung einer Anwendbarkeit des § 2 PAngV. Außerdem mache ein Preisvergleich in ihrem eigenen Onlineshop keinen Sinn, weil die dort vorgestellten Produkte zu unterschiedlich seien. Zudem weise der bei den aufgelisteten Produkten angebrachte „Button“ den Verbraucher auch darauf hin, dass er nach dessen Betätigung „Details“ zum Angebot finde. Ein etwaiger Verstoß des Angebotes gemäß Anlagen K 1 / K 1a gegen § 2 I 1 PAngV sei jedenfalls unterhalb der Spürbarkeitsschwelle des § 3 I UWG. Die Grundpreisangabe sei leicht zu finden, eine Hervorhebung sei gerade nicht im Sinne der PAngV. Verschiedene Angebote in Online-Auktionshäusern seien ohnehin nicht vergleichbar, weil alle Anbieter die Grundpreisangaben in unterschiedlichen Formen vornähmen; hierin liege sei der Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall „Dr. Clauders Hufpflege“.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vollständig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil, soweit sie obsiegt hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit ihrer Anschlussberufung will die Klägerin erreichen, dass ihr auch die Kosten der Abschlussabmahnung iHv € 260,80 zugesprochen werden. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei diesen Kosten um erforderliche Aufwendungen handele, weil es möglich gewesen sei, dass die Beklagte auf die Abschlussabmahnung den Widerspruch zurücknehmen würde.
Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,
das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, dahin abzuändern, dass die Beklagte auch verurteilt wird, an sie - die Klägerin - vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abschlussabmahnung vom 9.3.2011 in Höhe von € 260,80 nebst Zinsen hieraus iHv 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihrerseits das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgebrachten Argumente, soweit die Klage abgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung gegen das die einstweilige Verfügung vom 5.1.2011 bestätigende Urteil des Landgerichts vom 31.3.2011 hat die hiesige Beklagte im Termin vom 12.9.2012 zurückgenommen (Az. 5 U 111/11 = 327 O 817/10).
II.
Die Rechtsmittel beider Parteien haben keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung. Daneben gibt das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz Anlass zu folgenden Anmerkungen:
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie ein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung in der zugesprochenen Höhe zu.
a. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 3, 4 Nr.11, 8 I, III Nr.1 UWG, 2 I PAngV
aa. Zum Streitgegenstand: Das angestrebte Verbot beschränkt sich auf die drei angegriffenen konkreten Verletzungsformen („... wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen ... ersichtlich.“). Angegriffen sind hierbei die Handlungsformen „unter Angabe des Endpreises im Internet zu bewerben“ sowie Letztverbrauchern im Internet „anzubieten“, dies jeweils ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben.
bb. Unstreitig sind die Parteien Mitbewerber. Ebenfalls unbestritten ist, dass die angegriffenen Veröffentlichungen im Internet geschäftliche Handlungen sind und von der Beklagten veranlasst wurden. Unstreitig handelt es sich bei § 2 PAngV um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr.11 UWG. Schließlich hat die Beklagte den in erster Instanz erhobenen Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nicht mehr aufrecht erhalten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei allen drei angegriffenen Veröffentlichungen um Angebote und Werbung im Sinne des § 2 I PAngV, hinsichtlich derer unter Verstoß gegen § 2 I PangV der Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wurde. Diese Verstöße gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 bewirkten spürbare Beeinträchtigungen der Interessen der von der Norm geschützten Marktteilnehmer im Sinne des § 3 I UWG. Hierbei ist nach den drei angegriffenen Angeboten / Werbemaßnahmen zu differenzieren.
Im Einzelnen:
(1) Angebot bei eBay (Anl K 1 / K 1a):
(a) Die Gestaltung dieses Angebotes genügt nicht den Anforderungen des § 2 I 1 PAngV an die Angabe eines Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ des Endpreises.
Auch die Beklagte hat nicht in Anrede genommen, dass das von der Beklagten auf der Internethandelsplattform eBay eingestellte Angebot zum Verkauf von Schokoladentäfelchen in Beuteln (Anl K 1 / K 1a) ein „Angebot“ im Sinne des § 2 I PAngV darstellt. Der BGH hat zudem in der Entscheidung „Dr. Clauder’s Hufpflege“ klargestellt, dass im Rahmen der Preisangabenverordnung die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe darstellt (BGH GRUR 2009, 982 [Leitsatz 1] - Dr. Clauder’s Hufpflege). Ebenso besteht Einigkeit, dass ein derartiges Angebot in Grundsatz den Anforderungen des § 2 PAngV zu genügen hat, dass mithin „in unmittelbarer Nähe“ des Endpreises der Grundpreis anzugeben ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt indes die hier angegriffene Gestaltung des Angebotes nicht diesem Erfordernis. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass das Kriterium „in unmittelbarer Nähe“ jedenfalls immer dann erfüllt sei, wenn der Grundpreis sich auf derselben Internetseite wie der Endpreis finde. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass es schwierig sein dürfte, eine verkehrsübliche „Normalansicht“ von Internetseiten zu definieren. Dem steht schon die ganz erhebliche Vielfalt der heute verwendeten Displays und Bildschirme wie auch die große Bandbreite bei der Wahl der Parameter bei der Einstellung der jeweiligen Bildschirmeinansicht entgegen. So lassen sich etwa auf den Displays von Smartphones nur deutlich kleinere Ausschnitte aus Internetseiten wiedergeben als etwa auf den Displays von Tablets oder Laptops, bis hin zu den ungleich größeren Möglichkeiten der Wiedergabe von Internetseiten auf gebräuchlichen Monitoren von PCs. Außerdem gibt es auch keine Normgrößen für den Inhalt von Internetseiten. Ebenso weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich durch Veränderungen an den jeweiligen konkreten Bildschirmeinstellungen -insbesondere durch Betätigen des Zooms sowie durch eine Ausrichtung des Bildschirmes und der darauf gezeigten Darstellung als Hochformat - häufig wird erreichen lassen, dass der gesamte Inhalt einer Internetseite in einer einzigen Bildschirmansicht erscheinen kann. So hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es der Beklagten auf diesem Weg tatsächlich gelungen ist, die Anzeige der späteren Gestaltung des angegriffenen Angebotes bei eBay so auf dem Bildschirm erscheinen zu lassen, dass sowohl Endpreis wie auch Grundpreis in derselben Bildschirmansicht sichtbar sind, ohne dass der Betrachter hierfür scrollen muss. Umgekehrt wird sich jede Bildschirmansicht so verändern lassen, dass - etwa durch extreme Betätigung des Zooms - jedwede Inhalte nicht in ein- und derselben Bildschirmansicht erscheinen, selbst wenn sie unmittelbar nebeneinander angeordnet sind.
Ob es angesichts dieser tatsächlich bestehenden Vielfalt eine Überspannung der Anforderungen des § 2 I PAngV bedeuten kann, wenn man Internetanbietern auferlegt, bei jeder denkbaren Art der auf dem jeweiligen Display technisch möglichen und vom Nutzer gewählten Form der Darstellungen von Internetinhalten zu gewährleisten, dass jederzeit End- und Grundpreis gleichzeitig im Bild sind, kann indes dahinstehen, denn jedenfalls genügt das angegriffene Angebot nicht den Anforderungen des § 2 I PAngV:
Anders als etwa hinsichtlich der gemäß § 1 II 1 Nr.2 PAngV anzugebenden Versandkosten - hinsichtlich derer es bei über das Internet erfolgenden Bestellungen ausreichen kann, wenn auf diese alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite hingewiesen wird, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH GRUR 2008, 84 - Versandkosten) - ist für die Angabe des Grundpreises neben dem Endpreis eine strengere Beurteilung geboten. Denn dem Verbraucher ist zwar bereits seit längerem geläufig ist, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden, das Erfordernis, bei Warenangeboten nach näherer Maßgabe des § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, ist im Bewusstsein der Letztverbraucher indes bei weitem weniger verankert (BGH GRUR 2009, 982 [Tz.15] - Dr. Clauder’s Hufpflege). Außerdem entspricht diese Anforderung dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Nach § 2 I 1 PAngV ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Demgegenüber ist die Angabe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, gem. § 1 VI 2 PAngV dem Angebot oder der Werbung (lediglich) eindeutig zuzuordnen; einen unmittelbaren räumlichen Bezug jener Angabe zu dem Angebot oder der Werbung fordert das Gesetz dort gerade nicht (BGH aaO). Der Grundpreis ist daher nur dann im Sinne des § 2 I 1 PAngV „in unmittelbarer Nähe“ des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (BGH GRUR 2009, 982 - Dr. Clauder’s Hufpflege). Dementsprechend hat der BGH entschieden, dass die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie etwa gemäß § 5 I TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu haltenden Informationen genügt, im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Regelung in der Preisangabenverordnung bei der Angabe des Grundpreises nicht ausreicht (BGH GRUR 2009, 982 [Tz.13] - Dr. Clauder’s Hufpflege).
Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 I 1 PAngV wie auch aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH folgt indes, dass „in unmittelbarer Nähe“ wie auch die vom BGH gewählte Formel „auf einen Blick“ nichts anderes bedeuten können als „direkt dabei“ oder „so nahe wie möglich“. Denn den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 2 PAngV Rz.1 mwN).
Derartigen Anforderungen genügt jedenfalls die hier angegriffene konkrete Gestaltung der Angabe des Grundpreises nicht, worauf auch das LG zutreffend abgestellt hat. Unabhängig davon, wie der jeweilige Nutzer seinen Bildschirm eingestellt hat, ist hier nämlich der Grundpreis fernab des Endpreises angegeben, nämlich konkret - und großzügig zugunsten der Beklagten gezählt - etwa neun Absätze weiter unten. Das zeigt sich besonders deutlich anhand des von der Beklagten selbst vorgelegten und oben eingeblendeten Screenshots, auf dem Endpreis und Grundpreis zwar in einer Bildschirmansicht zu sehen sind, der Endpreis aber im oberen Seitendrittel genannt ist, während der Grundpreis erst um unteren Seitenende angegeben wird. Ein derartiger Abstand kann jedenfalls nicht mehr unter die gesetzliche Vorgabe „in unmittelbarer Nähe“ fallen.
(b) Hierdurch sind die Interessen der von der Norm geschützten Marktteilnehmer im Sinne des § 3 I UWG spürbar beeinträchtigt.
Die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr.11 UWG begründet allerdings nicht notwendig eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der von der Norm geschützten Marktteilnehmer. Dies hängt vielmehr von den konkreten Auswirkungen des Rechtsverstoßes ab. So ist grundsätzlich dann, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die er für seine geschäftliche Entscheidung benötigt, eine spürbare Beeinträchtigung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2010, 1142 [Tz.24] - Holzhocker [zur unzutreffenden Widerrufsbelehrung]; Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 3 UWG Rz.147).
Bei Verstößen gegen die PAngV kann dementsprechend eine Spürbarkeit zu verneinen sein, wenn es sich um einen geringfügigen Verstoß handelt (vgl. BGH GRUR 2011, 82 [Tz.27] - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Das soll nach einer Auffassung in der Rechtsprechung gerade bei Verstößen gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 I, III PAngV in Betracht kommen, wenn der Verbraucher den Grundpreis leicht selbst errechnen kann (so etwa OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23, 24; aA OLG Jena GRUR 2006, 246, 247; vgl. Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 3 UWG Rz.147a).
Für den vorliegenden Fall kann indes dahinstehen, ob dies einer Verallgemeinerung zugänglich ist. Denn die Spürbarkeit eines Verstoßes gegen Vorschriften der PAngV ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Verstoß den Verbraucher irreführt - was hier nicht ersichtlich ist - oder aber ihm die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise; BGH GRUR 2011, 82 [Tz.27] - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 3 UWG Rz.147a). Letzteres ist hier der Fall: Der Endpreis für die angebotenen „Herzlichen Dank“ Schokoladen-Täfelchen betrug € 6,15 für einen 300g-Beutel. Der auf ein Kilo bezogene Grundpreis ist daher nur im Wege des Dreisatzes auszurechnen und keineswegs durch eine einfache Kopfrechenoperation. Schon das spricht in gewichtigem Maße für eine erhebliche Erschwerung eines Preisvergleichs. Hinzu kommt, dass - wie ausgeführt - der Grundpreis hier besonders weit entfernt vom Endpreis angegeben wird, so dass ihn der Verbraucher nicht ohne weitere Suche finden wird. Dies gilt umso mehr, als im angegriffenen Angebot (Anl K 1 / K 1a) unmittelbar neben der Angabe des Endpreises ein „Sofort kaufen“-Button plaziert ist, mit dessen Betätigung das Angebot bereits verlassen und ein Kaufvertrag geschlossen werden kann; hierdurch wird zusätzlich die Gefahr befördert, dass Verbraucher den wesentlich weiter unten genannten Grundpreis übersehen und sogleich zum Kaufvorgang schreiten.
Schließlich vermag auch der Einwand der Beklagten nicht im Ansatz zu überzeugen, dass bei Angeboten auf der Internetplattform eBay ein Preisvergleich generell nicht möglich sei. Selbst wenn die konkrete Gestaltung einer Grundpreisangabe etwa nach Schriftgröße und -type bei den verschiedenen Angeboten durchaus unterschiedlich ausfallen mag, ändert dies nichts daran, dass gerade die Nennung eines Grundpreises, der nach seiner Definition stets auf die gleiche Einheitsgröße zu beziehen ist, in besonders hohem Maße geeignet ist, einen schnellen und sicheren Preisvergleich durchzuführen.
(2) Ergebnisliste bei eBay (Anl K 2)
Auch durch diese geschäftliche Handlung wird in spürbarer Weise gegen die Vorschrift des § 2 I 1 PAngV verstoßen, da auch hier der Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird.
(a) Entgegen der Ansicht der Beklagten werden ihre Produkte durch die angegriffene Anführung im Rahmen einer durch eine Suche bei eBay generierten Suche nicht nur - unter Angabe eines Preises - beworben, sondern auch im Sinne der PAngV angeboten; insbesondere erfordert ein Anbieten nicht, dass auch eine Möglichkeit geboten wird, das Produkt unmittelbar zu erwerben. Denn der Begriff des Anbietens im Sinne des § 1 I 1 PAngV umfasst nicht nur Vertragsangebote im Sinne des § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware - die Abgabe einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gegen Entgelt - gerichtet ist (BGH GRUR 1980, 304, 305f - Effektiver Jahreszins; BGH GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring). Es kommt deshalb darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne Weiteres zulässt (BGH GRUR 2003, 971, 972 -Telefonischer Auskunftsdienst). Letztlich entspricht also der Begriff des Angebots dem Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ in Art. 7 IV UGP-Richtlinie (BGH GRUR 2010, 248 [Tz.16] - Kamerakauf im Internet) und folgerichtig dem Begriff des Angebots im Sinne des § 5a III UWG (Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 1 PAngV Rz.5).
Bei der Bestimmung des Begriffs des Anbietens im Sinne des § 5a UWG sind insbesondere europarechtliche Vorgaben zu beachten. Die UGP-Richtlinie spricht in Art 7 IV von einer „Aufforderung zum Kauf“ und definiert dieses Merkmal in Art 2 lit i als „eine kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“. Die in der deutschen Rechtssprache mit dem Begriff „Kauf“ verbundene Beschränkung auf Kaufverträge ist vom Richtliniengeber nicht gewollt. Der deutsche Gesetzgeber spricht daher von einem Angebot „in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise“, das den durchschnittlichen Verbraucher in die Lage versetzt, das Geschäft abzuschließen. Dies bedeutet aber nicht, dass bereits alle essentialia negotii bekannt sein müssen. Weder ein bindendes Angebot noch auch nur eine invitatio ad offerendum ist erforderlich (Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 5a UWG Rz.30a). Vielmehr hat der EuGH in der Entscheidung „Konsumentombudsmannen/Ving Sverige“ bei der Definition der Aufforderung zum Kauf einen eher großzügigen Maßstab angelegt (EuGH GRUR 2011, 930). Danach muss das Angebot, das die Informationspflichten nach § 5a III UWG auslöst, so gestaltet sein, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dagegen muss nicht auch eine Möglichkeit geboten werden, das Produkt unmittelbar zu erwerben (EuGH GRUR 2011, 930 [Tz.33]). Die Information über die Merkmale des Produkts kann auch dadurch erfolgen, dass das Produkt lediglich benannt und/oder abgebildet wird, und zwar auch dann, wenn das Produkt in mehreren Ausführungen angeboten wird. Insbesondere kann es ausreichen, dass der Werbende - wie hier - hinsichtlich detaillierter Angaben auf seine Internetseite verweist (EuGH GRUR 2011, 930 [Tz.59]). Zu den Informationen, die der Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung benötigt, gehört grundsätzlich der Preis, wobei aber nicht notwendig der Preis angegeben sein muss, den der Verbraucher zu zahlen hätte (EuGH GRUR 2011, 930 [Tz.41]; Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 5a UWG Rz.30b).
Nach diesen Kriterien fällt auch die Aufführung eines Produktes wie in der Trefferliste Anlage K 2 unter den weiten Begriff des „Anbietens“ der PAngV, denn dort wird das Produkt gezeigt, benannt und es werden dessen Endpreis sowie das Gewicht und die anfallenden Versandkosten angegeben. Dass man dort noch nicht unmittelbar einen Kaufvertrag abschließen kann, sondern erst nach einem weiteren Klick auf der eigentlichen Angebotsseite (Anlage K 1), schadet nach den vorstehenden Auslegungshilfen des EuGH nicht.
Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei diesem Angebot als ein Minus auch um ein Bewerben im Sinne des § 2 I 2 PAngV.
(b) Das Angebot bzw. die Bewerbung in der eBay-Ergebnisliste (Anl K 2) stellen einen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 2 I 1 PAngV dar, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Auf der Seite mit der Ergebnisliste findet sich überhaupt keine Angabe eines Grundpreises, vielmehr wird der Grundpreis erst genannt, wenn man auf das Ergebnis mit dem Angebot der Beklagten „geklickt“ hat und zum eigentlichen Angebot (Anlage K 1 / K 1a) weitergeleitet wurde. Nach den oben dargestellten Grundsätzen der Entscheidung „Dr. Clauder’s Hufpflege“ ist das indes keine Grundpreisangabe „in unmittelbarer Nähe“, da sich der Verbraucher erst zu der Grundpreisangabe „weiterklicken“ musste (BGH GRUR 2009, 982 - Dr. Clauder’s Hufpflege).
(c) Auch dieser Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 I UWG. Hierbei kann dahinstehen, ob dem Landgericht darin zu folgen ist, dass die Spürbarkeit in Bezug auf die Angebote im Rahmen der Ergebnislisten (Anlagen K 2 und K 3) nicht konkret zu prüfen sei, sondern ohne Weiteres vorliege, weil stets eine wesentliche Information im Sinne des § 5a II UWG vorenthalten werde, wenn eine Informationspflicht nach § 5a III oder IV UWG verletzt sei (UA S.8). Denn jedenfalls lässt sich hier eine spürbare Verletzung konkret feststellen. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Spürbarkeit des im eBay-Angebot gemäß Anlage K 1 liegenden Verstoßes verwiesen. Der in der Unterlassung der Nennung eines Grundpreises bereits in der Ergebnisliste liegende Verstoß wiegt demgegenüber sogar schwerer, denn dadurch, dass der Verbraucher einen errechneten Grundpreis erst genannt bekommt, wenn er den beim Angebot in der Ergebnisliste plazierten Link betätigt, ist ein Preisvergleich an dieser Stelle noch schwerer vorzunehmen, als bei einer Grundpreisangabe, die man immerhin noch auf derselben Seite durch Scrollen finden konnte.
(3) Schließlich verstößt auch die Ergebnisliste auf der eigenen Internetseite der Beklagten www.sweets-online.com (Anl K 3) in spürbarer Weise gegen die Vorschrift des § 2 I PAngV, denn auch hier findet sich die Nennung eines Grundpreises erst auf einer weiteren Internetseite, die man durch Betätigen des Links „Details“ öffnen muss. Da dieser Verstoß weitgehend gleichgelagert mit der eBay-Ergebnisliste gemäß Anlage K 2 ist, wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend sei nur angemerkt, dass es der Bejahung eines spürbaren Wettbewerbsverstoßes nicht entgegenstünde, wenn man - wie die Beklagte meint - die bei ihr angebotenen Artikel als nicht gleichartig ansehen wollte, denn die Vorschriften der PAngV sollen auch eine Vergleichbarkeit der Angebote auf verschiedenen Internetseiten ermöglichen.
b. Die Klägerin hat daher gemäß § 12 I 2 UWG dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorprozessualen Abmahnung wegen des eBay-Angebotes der Beklagten (Anlage K 1 / K 1a). Die Beklagte hat gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs keine Einwendungen erhoben, so dass der Senat keinen Anlass hat, hierauf näher einzugehen. Die Berufung der Beklagten hat daher auch hinsichtlich des zugesprochenen Zahlungsanspruchs keinen Erfolg.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie soeben ausgeführt, stand der Klägerin zwar gemäß § 12 I 2 UWG grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten zu, dieser erstreckt sich aber nicht auf die Kosten der Abschlussabmahnung. Da das Abschlussschreiben von seiner Funktion her (Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO) der Abmahnung entspricht, kann sich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für dieses Schreiben für das Wettbewerbsrecht aus § 12 I 2 UWG analog ergeben (Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 12 UWG Rz.1.78), nach anderer Auffassung aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB (BGH WRP 2010, 1169 [Tz.26] - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben).
In jedem Fall ist Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs aber, dass das Schreiben vom 9.3.2001 entweder „erforderlich“ im Sinne des § 12 I 2 UWG war oder aber dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn im Sinne des § 683 BGB entspricht. Interessengerecht ist eine Geschäftsführung, die dem Geschäftsherrn objektiv nützlich, also sachlich vorteilhaft ist (Gehrlein in Bamberger/Roth, BeckOK [Stand 1.8.2012] § 683 Rz.2). Hier indes war die Abschlussabmahnung durch die Klägerin weder erforderlich noch entsprach sie dem Interesse der Beklagten. Vielmehr war erkennbar und der Klägerin auch bekannt, dass sich die Beklagte auf eine Abschlussabmahnung nicht unterwerfen würde. Hierbei kann dahinstehen, ob sich dies auch für die Klägerin schon aus dem Umstand ergab, dass die Beklagte kurz zuvor gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Widerspruch eingelegt hatte. Die Beklagte hatte hier nämlich gleichzeitig ausdrücklich und unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Abschlussabmahnung nicht zu einem Sinneswandel bei ihr führen würde: Denn sie hatte der Klägerin unstreitig eine Abschrift ihres (bereits begründeten) Widerspruchs vom 17.1.2011 schon am 18.1.2011 mit einem Schriftsatz übersandt, in dem es hieß: „Seitens meiner Mandantin besteht ein Interesse daran, dass dieser Vorgang detailliert gerichtlich geklärt wird.“ (Bl.141). Erst am 9.3.2011 schickte die Klägerin dann die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung an die Beklagte (Anl K 6). Damit war dieses Schreiben ersichtlich weder erforderlich noch im Interesse der Beklagten noch entsprach es ihrem ausdrücklich erklärten Willen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 II ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
4. Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 II ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.