Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich § 38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 25). |
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1. | Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Deutschland im Internet auf ihrem über die URL https:// www... aufrufbaren Portal in Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder die Behauptungen verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
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2. | Die Beklagte wird verurteilt, die im Klageantrag zu 1) a - d bezeichneten Bewertungen einschließlich den im Rahmen der Bewertungen vergebenen Punktezahlen in Deutschland aus ihrem unter der URL https://www... aufrufbaren Portal zu löschen. |
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3. | Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.863,40 Euro, zu erstatten. |