1. | Die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. |
2. | Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist. |
3. | Wird vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, muss dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht grundsätzlich nicht aus. |
"Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.". |
"Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus." |
"Bitte bestätigen Sie die AGBs" |
"Die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen. (...)" |
Nr. 1: die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang, Nr. 4: den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, Nr. 5: im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, Nr. 11: gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, Nr. 12: gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht. |