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Landgericht Dortmund Urteil vom 23.02.2016 - 25 O 139/15 - Voraussetzungen für Online-Handel nur mit Gewerbetreibenden

LG Dortmund v. 23.02.2016: Voraussetzungen für Online-Handel nur mit Gewerbetreibenden


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 23.02.2016 - 25 O 139/15) hat entschieden:
  1. Die mit einem an Verbraucher gerichteten Online-Angebot einhergehenden Informationspflichten entfallen nur dann, wenn der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen schließt oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmern zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Der Hinweis, ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren zu wollen, darf nicht so versteckt sein, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht zu rechnen ist.

  2. Aus einem Feld mit folgendem Inhalt:
    „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus"
    geht kein ausreichend transparenter Hinweis darauf hervor, dass die Beklagte ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren will.

  3. Ist das vom Kunden auszufüllende Feld der Datenmaske für die Angabe einer Firma kein Pflichtfeld, wird dem Nutzer suggeriert, dass es für den Anbieter ohne Belang ist, ob der Nutzer gewerblich oder privat handelt.



Siehe auch Verkäufe an Unternehmen oder Verbraucher - B2B - Beschränkung des Adressatenkreises und Vertragsabschluss im Internet


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit geschäftlicher Handlungen der Beklagten gegenüber Verbrauchern. Der Kläger macht als Verbraucherschutzverband Rechte nach dem UKIaG geltend.

Der Kläger ist ein unter der Nr. 70 in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKIaG des Bundesministeriums für Justiz eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck, Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutze des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen zu verfolgen.

Die Beklagte betreibt die Internetseite www.profi-kochrezepte.de. Auf dieser Seite bietet sie den kostenpflichtigen Zugang zu ihrer Datenbank von - ausweislich der Webseite - über 20.000 Kochrezepten an. Die erforderliche Anmeldung auf der Homepage führt zu Kosten i.H.v. 19,90 EUR monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.

Die Kostenpflichtigkeit ergibt sich u.a. aus einem Textfeld auf der Startseite mit der Überschrift „Information", in dem es heißt:
"Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons "jetzt anmelden" entstehen ihnen Kosten von 238,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 EUR) bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren."
Bei gängigen Bildschirmeinstellungen ist der obige Kasten nur nach einem Herunterscrollen unterhalb des „Main Menü" zu sehen. Das Textfeld mit dem Hinweis befindet sich direkt über einem gelb hinterlegten Feld mit einem Kalorien- und Body Mass Index-Rechner und einem Farbbild einer Gabel, auf der verschiedene Obst und Gemüsestücke aufgetürmt sind. Auf die Anlage zum Tenor wird Bezug genommen.

Auf der Unterseite www.profi-Kochrezepte.de/Register können sich die Nutzer unter Angabe ihrer Kontaktdaten anmelden.

Dort befinden sich auszufüllende Textfelder für Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail, wobei alle Angaben, mit Ausnahme der Angabe einer Firma, Pflichtangaben sind, ohne deren Angabe der Vertragspartner den Anmeldevorgang nicht abschließen kann.

Auf dieser Unterseite befindet sich am rechten Bildrand ein Textfeld mit der Überschrift „Information" in welchem es heißt:
„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons „jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 238,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 EUR) bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren."
Auf derselben Seite befindet sich zudem über dem Button „jetzt anmelden" ein Auswahlfeld mit dem Text
„Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungstatus",
beides in gelblicher Schriftfarbe gehalten.

Wird das dazugehörige Feld nicht markiert, erfolgt nur der Hinweis „Bitte bestätigen sie die AGBs". Auf die fehlende Bestätigung des gewerblichen Nutzungsstatus wird nicht hingewiesen.

Oberhalb dieses Feldes befindet sich die Überschrift „News", unter welcher das „deutsche staatliche Bio-Siegel" in Farbe sowie ein Farbbild eines Tellers mit verschiedenen Speisen abgebildet sind.

Unterhalb des Feldes befindet sich ein weiteres Feld mit den Worten „jeden Tag eine neue Rezeptidee! Was koche ich heute", in dem sich ein Farbfoto einer Frau mit einer Kochmütze befindet. Die Felder oberhalb und unterhalb des Informationsfeldes weisen einen größeren Zeilenabstand auf und sind unter anderem durch die Farbbilder gegenüber dem Informationsfeld optisch hervorgehoben.

Zudem befindet sich am oberen Bildrand unter der Überschrift „Jetzt neu! Bio-Rezepte und Rezepte für Vegetarier und Veganei" nach vier Zeilen allgemeiner Informationen über die Rezeptdatenbank der folgende Hinweis:
„Die Nutzung der Profi-Kochrezepte.de B2B Plattform ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbstständige Freiberufler bestimmt".
Am obersten Bildrand befindet sich zudem eine Leiste mit dem Schriftzug
„B2B Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis".
Auf der Unterseite www.Profi-Kochrezepte.de/Tipps finden sich unter anderem folgende Hinweise an die Nutzer:
„in den meisten mitteleuropäischen Durchschnittshaushalten wird regelmäßig, wenn nicht sogar täglich, eine warme Mahlzeit gekocht sowie „Was koche ich heute? Diese Frage brauchen Sie sich nicht mehr zu stellen, denn unser Rezept-Newsletter schlägt ihnen jeden Tag ein leckeres Gericht aus der Profi-Kochrezepte.de Plattform vor!"

"Unter Backen versteht man das Garen von Gerichten vorrangig mit heißer Luft..."
und
„...um die Frische von Obst oder Gemüse richtig beurteilen zu können, helfen ein paar Tipps, die nach einiger Zeit sicher automatisch angewendet werden..."
sowie
„...gerade Kochanfängern unterlaufen trotz aller Vorbereitung und ihrer großzügigen Zeitplanung immer wieder schwerwiegende Pannen.."
Weiter heißt es unter anderem
„...alle theoretischen Tipps, Tricks und Kniffe erfahrener Hobbyköche nützen wenig, wenn man nicht selbst eines Tages der ersten Schritt wagt und sich an die Zubereitung eines Gerichts wagt. Natürlich sollte sich jeder Anfänger als erstes nur an Rezepte wagen, die keine zu große Herausforderung darstellen..."
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter § 1
„die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen.".
Schließlich enthält die Eingabemaske folgenden Text: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus", jeweils in gelber Schrift gehalten. Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 11 und Nr. 12 EGBGB enthält die Webseite nicht.

Im Hinblick auf das weitere äußere Erscheinungsbild und die weiteren Inhalte der Webseite wird auf die Anlage zum Tenor des Versäumnisurteils vom 03.11.2015 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.12.2014, bei der Beklagten zugegangen am 19.12.2014, mahnte der Kläger die Beklagte anwaltlich, mit der Begründung ab, dass sich die Webseite nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher richte, weil die Beschränkung auf Unternehmer bewusst nicht hinreichend transparent hervorgehoben werde und die Seite unter verschiedenen Gesichtspunkten verbraucherrechtswidrig sei.

Die Klägerin meint, einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKIaG sowie §§ 3 Abs. 1, 2, 5 Abs. 1, 5a Abs. 2, 4 UWG zu haben. Die Beklagte verstoße mit ihrem Angebot gegen § 312j Abs. 3 BGB, da die Schaltfläche mit der die kostenpflichtige Anmeldung zum Angebot der Beklagten erfolgt, nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sei.

Die Beklagte verstoße zudem gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, da die danach zu erteilenden Informationen nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise, unmittelbar bevor potentielle Kunden ihre Vertragserklärung abgeben, zur Verfügung gestellt würden. Schließlich informiere die Beklagte entgegen Artikel 246a § 1 Abs. 2 EGBGB nicht über das Bestehen eines Widerrufsrechts für Verbraucher und dessen Bedingungen.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie ihr Angebot nur an Unternehmen im Sinne des § 14 BGB richte, da eine solche Beschränkung nur zulässig sei, wenn sie für den Besteller klar und transparent sei. Dies sei aufgrund der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Webseite indes nicht der Fall.

Das Gericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 03.11.2015, der Beklagten zugestellt am 16.11.2015 verurteilt,
  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den jeweiligen Geschäftsführern, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, insbesondere in der aus Anlage K 4 ersichtlichen Weise,

    1. im Internet bei einem Angebot für eine entgeltliche Leistung,
      aa) die Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,

      bb) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben,

      cc) im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis - dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten sowie die monatlichen Gesamtkosten -,

      dd) die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen der Kündigung sich automatisch verlängernder Verträge,

      ee) die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen (§ 312j Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB), und

    2. im Internet bei einem Angebot für eine entgeltliche Leistung die Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, nicht in der Weise zu gestalten, dass diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden, eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 BGB),

      und

    3. in Bezug auf mit Verbrauchern geschlossene, entgeltpflichtige Verträge über den Zugang zu einer Internetseite nicht über das Bestehen des Widerrufsrechts unter Beachtung des §§ 312g BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu informieren,

  2. an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 30.11.2015, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 03.11.2015 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, da die Beklagte ihr Angebot nur an Unternehmer richte.

Auch würden verbraucherschützende Vorschriften von der Beklagten nicht verletzt. Verbraucher, die einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hätten, hätten dies nur gekonnt, indem sie wahrheitswidrig über ihre Verbrauchereigenschaft getäuscht und der Beklagten vorgespiegelt hätten, als Unternehmer tätig zu sein. Daher seien diese Verbraucher nicht schutzbedürftig.

Die vertragliche Beschränkung auf Unternehmer sei auch klar und transparent. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass ein aktives Anklicken der Bestätigung der Unternehmereigenschaft notwendig sei. Hierdurch werde jedem Vertragspartner sofort deutlich, dass er als Unternehmer handele und sich nicht auf Verbraucherrechte berufen könne.

Die Beklagte bestreitet zudem die von der Klägerin umschriebene Darstellung der Internetplattform sowie die Art und Weise des Vertragsschlusses pauschal.


Entscheidungsgründe:

Das Versäumnisurteil vom 3.11.2015 war aufrechtzuerhalten. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer Klagebefugnis des Klägers.

Als in die Liste des BMJ gem. § 4 Abs. 1 UKIaG eingetragener Verbraucherschutzverein gilt für den Kläger die unwiderlegliche Vermutung der bestehenden Klagebefugnis gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 UKIaG. Eine inhaltliche Prüfung der Klagebefugnis durch das Gericht ist demnach nur erforderlich, wenn konkrete Zweifel dahingehend bestehen, dass der Verein einen Verstoß rügt, der offensichtlich von seinem sachlichen oder örtlichen Satzungszweck nicht erfasst ist. Derartige Zweifel bestehen vorliegend nicht.

Bei der Behauptung des Klägers, das Angebot der Beklagten richte sich an Verbraucher, handelt es sich um eine so genannte qualifizierte Prozessvoraussetzung, mithin um eine Tatsache, deren reine Behauptung durch die Klägerseite für die Zulässigkeit der erhobenen Klage ausreicht. Denn die streitige Tatsache ist zum einen im Hinblick auf die Klagebefugnis, zum anderen aber auch im Hinblick auf die materielle Aktivlegitimation, sowie schließlich die gesamte Begründetheit des Anspruchs maßgeblich.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen aus § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UKIaG. Danach kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen im Interesse der Verbraucher auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.

Die streitgegenständliche Vorschrift des § 312j BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKIaG. Denn hiernach sind Verbraucherschutzgesetze Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten. § 312j BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 11 und Nr. 12 EGBGB regelt die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und ist somit eine Vorschrift, die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Regelungen trifft. Die Beklagte verstößt mit dem Betreiben ihrer Webseite gegen diese verbraucherschützenden Vorschriften.

1. Die Beklagte verstößt mit dem Betreiben ihrer Webseite gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB. Hiernach hat der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in gehobener Weise zur Verfügung zu stellen und den Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts und dessen Bedingungen zu informieren.

Die Behauptung der Klägerin, dass die Webseite der Beklagten die vorgeschriebenen Informationen sowie eine Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht enthält, hatte die Kammer dabei als unstreitige Tatsache zugrundezulegen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten auf das qualifizierte Vorbringen der Klägerin ist unzulässig und damit unbeachtlich. Die von dem Kläger behauptete Darstellung der Internetplattform sowie Art und Weise des Vertragsschlusses gelten damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Die von der Beklagten über die streitgegenständliche Webseite geschlossenen Verträge sind Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

Die damit einhergehenden Informationspflichten entfallen nur dann, wenn der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen schließt oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmern zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Hierzu hat schon das OLG Hamm mit Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07, wie folgt ausgeführt:
„Im Grundsatz besteht kein Zweifel, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden können. Das folgt bereits aus der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie. Für den Grundsatz dahin, dass ein entsprechender Verkäuferwille Bestand haben soll, spricht dabei auch die Entscheidung des BGH vom 22. 12. 2004 (NJW 2005, 1045) zu §§ 474 ff. BGB, wonach dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf danach nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. „venire contra factum proprium") verwehrt. (...) Allerdings ist für eine solche Beurteilung jedenfalls gerade zu fordern, dass diese Beschränkung für die Parteien, sprich für die Erwerber, transparent und klar sein muss."
Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer nach eigener umfassender rechtlicher Überprüfung vollumfänglich an.

Die von der Beklagten verwendeten Hinweise genügen diesen Anforderungen nicht. Sie sind aufgrund der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar.

Dies gilt zum einen im Hinblick auf den ersten Hinweis direkt auf der Startseite der streitgegenständlichen Webseite. Dieser Hinweis offenbart zwar nach seinem Wortlaut, dass das Angebot nur an Unternehmer gerichtet sei, der Hinweis ist allerdings auf der Webseite nicht deutlich genug hervorgehoben. So ist insbesondere die Überschrift „Hinweis" in heller Schrift gehalten und sticht dem Betrachter in keiner Weise ins Auge. Zudem wird der Schriftzug erst erkennbar, wenn der Kunde auf der Seite nach unten scrollt anstatt intuitiv zunächst eines der Bilder anzuklicken, über welche man zu verschiedenen Rubriken von Rezepten gelangen soll.

Ein grundsätzliches Vertrauen der Verbraucher dürfte an dieser Stelle überdies dadurch begründet sein, dass sich Kochrezepte im Internet regelmäßig kostenfrei abrufen lassen. Entsprechend muss ein durchschnittlich wachsamer Internetkunde bei der Suche nach einem Kochrezept sich keiner besonderen Kostengefahr ausgesetzt sehen. Aus diesem Grund entspricht es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, auf einer Seite für Kochrezepte nur diejenigen Informationen zu lesen, die sich in der Mitte der Seite befinden und gesondert hervorgehoben sind. Ein durchschnittlich wachsamer Verbraucher kann davon ausgehen, dass Informationen, die sich außerhalb des zentralen Anmeldefeldes befinden, für ihn nicht relevant sind.

Der Hinweis der Beklagten, ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren zu wollen, ist hingegen so versteckt, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht zu rechnen ist.

Auch durch die Hinweise auf der ersten Unterseite der Webseite geht nicht in hinreichend klarer Weise ein Wille hervor, ausschließlich mit Gewerbetreibenden kontrahieren zu wollen. Zu dem Hinweis an oberster Stelle auf dieser Seite ist festzustellen, dass dieser selbst für einen besonders aufmerksamen und kritischen Betrachter kaum zu erkennen ist. Denn zum einen wirkt der Hinweis durch die graue Hinterlegung wie ein Bestandteil der Task-Leiste. Zum anderen ist der Hinweis auch auf dem Bildschirmrand nicht mehr zu erkennen, sobald der Nutzer auf der Seite so weit herunter scrollt, dass er das gesamte Eingabefeld für seine eigenen Daten erkennen kann.

Zu dem weiteren Hinweis „die Nutzung der Profi-Kochrezepte.de B2B Plattform ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbständige Freiberufler bestimmt." ist zu bemerken, dass dieser zwar fett gedruckt ist, allerdings dennoch die Gestaltung und die inhaltliche Einbettung den Eindruck erwecken, es handele sich lediglich um eine Umschreibung der erbrachten Leistung, die ein Kunde im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor Vertragsschluss nicht näher zu lesen braucht. Hierfür spricht vor allem, dass sich dieser Schriftzug in einem Absatz mit einem Text über Bio-Rezepte unter der Überschrift „Jetzt neu! Bio-Rezepte und Rezepte für Vegetarier und Veganer" befindet. Unter einer solchen Überschrift braucht ein verständiger Internetnutzer nicht mit einer Beschränkung des Vertragsabschlusswillens des Anbieters oder gar mit einem Verzicht auf seine Verbraucherrechte zu rechnen.

Dasselbe gilt für den am rechten Bildrand befindlichen Kasten mit der Überschrift „Information", welcher aufgrund der farblichen Gestaltung des Gesamtaufbaus der Webseite ebenfalls leicht zu übersehen ist. Obgleich dieser inhaltlich erneut darauf hinweist, dass die Nutzung des Angebots ausschließlich für Gewerbetreibende und andere Unternehmer zulässig sei und durch das Drücken des Buttons „Jetzt anmelden" Kosten von 238,80 € im Jahr bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren entstehen, ist der Hinweis als Ganzes im Zusammenhang der gesamten Webseite kaum optisch wahrnehmbar. Dies gilt vor allem, da sich dieses Hinweisfeld zwischen zwei weiteren optisch gleich angeordneten Textfeldern befindet. Die beiden anderen Felder enthalten Informationen über Bio-Rezepte mit einem optisch abgebildeten Bio-Siegel und das untere Feld enthält die Überschrift „Was koche ich heute? Diese Frage brauchen sich nicht mehr zu stellen, denn unser Rezept Newsletter schlägt Ihnen jeden Tag ein leckeres Gericht aus der Profi- Kochrezepte.de Plattform vor".

Dadurch, dass sich die Information hinsichtlich der Vertragslaufzeit, der Kosten und der Unternehmereigenschaft des Bestellers in einem Textfeld befinden, das optisch gleich gestaltet ist mit anderen Feldern, die lediglich ein Produkt bewerben, entsteht auch insoweit bei einem durchschnittlich wachsamen Nutzer der Seite der Eindruck, in dem Hinweisfeld befänden sich lediglich Randinformationen, deren Lektüre für die Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss nicht erforderlich sei.

Schließlich geht auch aus dem untenstehenden Feld mit folgendem Inhalt:
„Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus",
jeweils in gelber Schrift gehalten, kein ausreichend transparenter Hinweis darauf hervor, dass die Beklagte ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren wolle. Vielmehr drängt sich hier aufgrund der optischen Gestaltung dem Verbraucher der Eindruck auf, er klicke lediglich das im Internethandel übliche Feld zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der durchschnittlich gebildete und informierte .Internetkunde liest bei lebensnaher Betrachtung nur die ersten Worte, die sich in dem anzuklickenden Feld befinden. Diese lauten „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Ein darüber hinausgehender Inhalt wird nicht erwartet und deshalb vom verständigen Internetnutzer bei lebensnaher Betrachtungsweise regelmäßig nicht wahrgenommen. Daher entspricht es der Erwartung eines durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzers, dass er mit dem Häkchen, welches er setzt, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren, keine weiteren Erklärungen abgibt. Insbesondere darf der Nutzer, der als Verbraucher einen Internetvertrag abschließt, aufgrund des vorherrschenden hohen Verbraucherschutzniveaus im europäischen Raum darauf vertrauen, dass er mit der Bestätigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Vertragspartners gerade keine Erklärungen abgibt, die für ihn überraschend sind. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 305c Abs. 1 BGB.

Insgesamt enthält die Webseite damit zwar inhaltlich und zahlenmäßig mehrere Hinweise darauf, dass die Beklagte nur mit Unternehmern kontrahieren wolle. Aufgrund der optischen Gestaltung werden diese jedoch trotz ihrer Vielzahl leicht übersehen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BGH im so genannten „Spielwetten-Fall". In der dort zu Grunde liegenden Fallgestaltung konnte sich ein Verbraucher auf seine Rechte nicht berufen, da er bewusst und in vorwerfbarer Weise eine Leistung entgegengenommen hatte, dessen Entgegennahme für ihn erkennbar ausdrücklich vom Vertragspartner nicht gestattet war.

Vorliegend verhält es sich jedoch gänzlich anders. Es liegt nahe, dass Verbraucher, die die streitgegenständliche Seite aufrufen und nutzen, sich gerade nicht bewusst pflichtwidrig darüber hinwegsetzen, dass sie von der bevorzugten Gruppe der Vertragspartner nicht erfasst sind. Vielmehr ist aufgrund der Gestaltung zu erwarten, dass Kunden darauf vertrauen, dass ihnen derart wichtige und überraschende Informationen wie der Abschluss eines Abonnements mit jährlichen Kosten von 238,00 € auch in einer Art präsentiert würden, dass sie sie kaum übersehen könnten.

Unterstützt wird dies durch die Tatsache, dass das vom Kunden auszufüllende Feld der Datenmaske für die Angabe einer Firma gerade kein Pflichtfeld ist. Würde bei Auslassen dieses Feldes eine Warnmeldung angezeigt, würde das Bewusstsein des Nutzers dafür geschärft, dass er möglicherweise als Verbraucher diese Leistung nicht entgegennehmen sollte. Dadurch, dass dieses Feld jedoch als einziges Feld kein Pflichtfeld ist, wird dem Nutzer sogar positiv suggeriert, dass es für die Beklagte ohne Belang sei, ob ihr Vertragspartner gewerblich oder privat handele.

Schließlich ist anzumerken, dass auch das am unteren rechten Bildrand befindliche Textfeld mit der der Frage „Was koche ich heute?" sich nach dem objektiven Verständnis eines Nutzers hauptsächlich an Verbraucher richtet. Denn es handelt sich hierbei um eine Frage, die sich den meisten Nutzern ausschließlich in ihrer privaten Lebensgestaltung stellt.

Überdies sprechen auch die „Tipps und Hinweise" auf der Webseite klar dafür, dass sich die Seite aus Sicht eines objektiven Empfängers gerade nicht ausschließlich an Profi-Köche, sondern jedenfalls auch an private Haushalte richten soll. Besonders deutlich wird dies aus der dort befindlichen Erklärung des Begriffs „Kochen" und der Aufforderung sich einfach einmal an das Kochen heranzuwagen. Derartige Erklärungen und Aufforderungen richten sich augenscheinlich gerade nicht ausschließlich an Personen, die Kochrezepte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit nutzen, sondern erkennbar gerade auch an Personen mit wenig eigenen Erfahrungen in diesem Bereich. Diese Aussagen stehen im unüberwindbaren Widerspruch zu dem Hinweis, nur mit Unternehmern kontrahieren zu wollen.

2. Die Beklagte verstößt mit dem Betreiben ihrer Webseite überdies gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312j Abs. 3 BGB, indem sie die Bestellsituation nicht so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Diese Voraussetzung ist gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 nur gewahrt, wenn die den Bestellvorgang bestätigende Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die von der Beklagten verwendete Schaltfläche mit den Wörtern „jetzt anmelden" genügt diesen Anforderungen nicht, da die Kostenpflichtigkeit aus der gewählten Formulierung „anmelden" gerade nicht unmissverständlich hervorgeht. Denn eine Anmeldung für ein Internetportal ist aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht typischerweise mit Kosten verbunden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.










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