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Wettbewerbsverhältnis / Konkurrenten
Wettbewerbsverhältnis / Konkurrenzverhältnis
Gliederung:
Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Wettbewerb
BGH v. 24.06.2004:
Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluss an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
LG München v. 31.08.2006:
Einem Rechtsanwalt steht gegen den Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbe-Faxe zu, da es an einem Wettbewerbsverhältnis fehlt.
LG Düsseldorf v. 13.12.2007:
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann. Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Angebot von Produkten oder Diensten andererseits handelt es sich nicht um gleichartige gewerbliche Leistungen. Das Angebot der Zugangsproviders setzt zwar den Internetzugang voraus. Jedoch ist es für das Geschäftsmodell des Zugangsproviders irrelevant, welche Inhalte ihre Kunden bei der Internetnutzung nachfragen.
OLG München v. 01.04.2009:
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Wettbewerbsverhältnis zu sprechen ist und wann Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, nicht um einen vom Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde festzustellenden Umstand. Das Gericht muss deshalb im Beweisbeschluss ausführen, welche Kriterien für die Prüfung eines Wettbewerbsverhältnisses bei der sachverständigen Prüfung heranzuziehen sind und von welchen Wettbewerbsbegriff der Gutachter auszugehen hat.
OLG Hamm v. 18.06.2009:
Bemühen sich zwei ansonsten nicht mit ihren Angeboten konkurrierende Unternehmen im Rahmen des Werbegeschäfts um entgeltliche Werbeaufträge, die das Geschäft letztlich erst ausmachen, sind sie in diesem Umfeld als Mitbewerber anzusehen.
OLG Braunschweig v. 27.01.2010:
Als Mitbewerber ist anzusehen, wer in einem tatsächlichen oder doch potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind, was insbesondere der Fall ist, wenn sich Konkurrenzangebote einander gegenüber stehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden. Der Absatz des einen Unternehmens muss auf Kosten des anderen gehen können. Das ist nicht Fall wenn der eine Wettbewerber Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung anbietet, während der andere Herrenunterwäsche und Herrenbademode vertreibt.
OLG München v. 08.07.2010:
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG für die Klagebefugnis erforderliche Stellung als Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Eine nur vereinzelte Tätigkeit auf dem Gebiet des objektiv begangenen Wettbewerbsverstoßes (hier: der Domainregistrierung von Privatkunden), stellt keine ernsthafte, auf Dauer angelegte Tätigkeit dar, weshalb nicht von einem Wettbewerbsverhältnis ausgegangen werden kann.
BGH v. 19.03.2015:
Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.
BGH v. 21.01.2016:
Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.
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