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BGH Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Zur Haftung des Betreibers einer Internet-Bewertungsplattform

BGH v. 19.03.2015: Zur Haftung des Betreibers einer Internet-Bewertungsplattform für eingestellte Äußerungen


Der BGH (Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13) hat entschieden:
  1. Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.

  2. Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.

  3. Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.



Siehe auch Bewertungsseiten im Internet - Beurteilung und Schmähkritik - Warnhinweise und Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Tatbestand:

Die Klägerin, die in Berlin ein Hotel betreibt, das unmittelbar über ihre Internetseite gebucht werden kann, verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-​Reisebüro sowie ein Hotelbewertungsportal betreibt, auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage Unterlassung einer im Hotelbewertungsportal veröffentlichten Tatsachenbehauptung.

Auf dem Hotelbewertungsportal der Beklagten können Nutzer anonym ausformulierte Bewertungen abgeben und Hotels auf einer Skala zwischen eins und sechs bewerten. Diese Bewertungen durchlaufen eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und, sofern keine Beanstandungen bestehen, manuell freigegeben. Aus den Bewertungen der Nutzer berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte sowie eine Weiterempfehlungsrate.

Im Juli 2010 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer im Hotelbewertungsportal der Beklagten unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht gabs Bettwanzen" veröffentlichten Bewertung einer Nutzerin mit den aus dem Klageantrag ersichtlichen Einzelangaben. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, welche die Bewertung von ihrem Portal entfernte. Die verlangte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab.

Die Klägerin hat behauptet, keine der in der Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen treffe zu. Sie hat gemeint, die Beklagte hafte uneingeschränkt auf Unterlassung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
auf den von ihr betriebenen Internet-​Hotel-​Bewertungsportalen "H..." zu dem von der Klägerin betriebenen A. H. B. M. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen zu verbreiten:

  1. die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff;

  2. sauber war nur das Badezimmer;

  3. die Zimmer beziehungsweise Betten waren mit Bettwanzen befallen;

  4. eine Mitarbeiterin der Klägerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme;

  5. die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden;

  6. das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen;

  7. das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50 € gezahlt werden müssten;

hilfsweise wie vorstehend, soweit die Aussagen zu Ziffer a) bis g) nicht erweislich wahr sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (KG, WRP 2013, 1242). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin weiterhin die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

A.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 8 UWG noch wegen der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht gemäß § 3 UWG zu. Hierzu hat es ausgeführt:

Das Vorhalten von Hotelbewertungen auf einer Internetseite, auf der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten würden, stelle eine geschäftliche Handlung dar, mit der die Beklagte in Wettbewerb zu der Klägerin trete. Die Beklagte habe die beanstandeten Äußerungen aber weder selbst behauptet noch sich diese zu Eigen gemacht. Hierfür reiche nicht aus, dass die Beklagte im Internet ein Bewertungssystem installiert habe, die eingehenden Bewertungen zu einem Durchschnittswert und einer Weiterempfehlungsrate auswerte und dieses geschäftlich nutze. Die Beklagte verbreite auch keine Tatsachenbehauptungen, indem sie Nutzern die Möglichkeit eröffne, anonym Bewertungen zu veröffentlichen. Jedenfalls hafte die Beklagte nicht auf Unterlassung, weil sie sich auf die Haftungsbeschränkungen der § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG berufen könne.

Die Beklagte habe auch keine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten verletzt, selbst wenn sie im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schaffe. Der Beklagten dürften keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Das berechtigte Interesse der Klägerin an Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könne nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten führen, jede Bewertung vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.


B.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Unterlassung der beanstandeten Angaben verpflichtet ist.

I.

Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil- oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits und nicht auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987, 63 = WRP 1987, 103 - Kfz-​Preisgestaltung; Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 1/96, GRUR 1998, 1052 = WRP 1998, 881 - Vitaminmangel, mwN). Die vom Berufungsgericht angeführten Zulassungsgründe betreffen den gesamten Klageanspruch und nicht einen abtrennbaren Teil, so dass das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Nachprüfung steht, soweit es von der Revision angegriffen wird.

II.

Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S. 3 (nachfolgend LuGÜ II), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S. 2862; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 14). Die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Vertragsstaat des LuGÜ II, und wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-​I-VO BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 16 = WRP 2014, 1400 - englischsprachige Pressemitteilung), in Anspruch genommen. Der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt im Falle von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 24 - englischsprachige Pressemitteilung). Der Internetauftritt der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß an inländische Kunden.

III.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte nicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 8 UWG auf Unterlassung.

a) Anwendbar ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-​II-​Verordnung) das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung der Klägerin der aus dem beanstandeten Verhalten folgende Schaden - der Ansehensverlust des Unternehmens der Klägerin - in Deutschland eintritt. Die Parteien des Revisionsverfahrens erheben hiergegen keine Einwände.

b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhalten eines Portals mit Hotelbewertungen auf einer Internetseite, unter der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten werden, eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und die Parteien Mitbewerber im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind (im Ergebnis ebenso LG Hamburg, WRP 2012, 94, 95 ff.; Schilling, GRUR-​Prax 2012, 105, 106; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4.8 Rn. 8/10, § 6 Rn. 75, § 8 Rn. 135a). Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie lässt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.

aa) Eine "geschäftliche Handlung" ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das von der Beklagten angebotene Hotelbewertungsportal dazu dient, ihr Online-​Reisebüro bekannt zu machen und seine Attraktivität zu steigern. Die Einordnung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unterliegt danach keinen Bedenken.

bb) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei). Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei).

(2) Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien versuchen zwar nicht gleichartige Dienstleistungen abzusetzen. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten wird jedoch der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt. Durch das Vorhalten von Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal sucht die Beklagte die Attraktivität ihres Online-​Reisebüros zu erhöhen. Dagegen ist die Anzeige einer negativen Bewertung des Hotels der Klägerin auf dem Hotelbewertungsportal der Beklagten geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Klägerin zu beeinträchtigen.

c) Nach dem Vortrag der Klägerin ist keine der angegriffenen Behauptungen wahr. Da das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.

d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe die unwahren Tatsachen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG behauptet.

aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe mit den angegriffenen Äußerungen keine eigene Tatsachenbehauptung wiedergegeben, da diese von einer Nutzerin des Hotelbewertungsportals stammten.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen auch nicht zu Eigen gemacht hat. Das hält den Angriffen der Revision stand.

(1) Eine Behauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG kann anzunehmen sein, wenn der Handelnde sich eine fremde Behauptung zu Eigen macht (vgl. zu § 824 BGB BGH, Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67, NJW 1970, 187, 188 - Hormoncreme; zu § 186 StGB BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 18 f. - Polizeichef, mwN; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 824 Rn. 5; vgl. auch MünchKomm.UWG/Brammsen/Doehner, 2. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57). Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter - also natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) - gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich Diensteanbieter zu Eigen machen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05, GRUR 2008, 534 Rn. 20 = WRP 2008, 771 - ueber18.de). Der Betreiber einer Internet-​Seite macht sich Inhalte zu Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 24, 27 = WRP 2010, 922 - marions-​kochbuch.de; vgl. auch Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, GRUR 2009, 1093 Rn. 19 = WRP 2009, 1262 - Focus Online). Ob ein Zu-​Eigen-​Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 - marions-​kochbuch.de; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, GRUR 2012, 751 Rn. 11 - RSS-​Feeds). Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-​redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 25 f. - marions-​kochbuch.de; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 = WRP 2012, 77 - Coaching Newsletter; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 - RSS-​Feeds; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 115a). Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, GRUR 2009, 1093 Rn. 19 - Focus Online; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.27).

(2) Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen nicht zu Eigen gemacht.

Einer Haftung der Beklagten steht zwar nicht entgegen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen erklärt, sich veröffentlichte Inhalte nicht zu Eigen machen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, GRUR 1958, 448, 449 = WRP 1958, 208 - Blanko-​Verordnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.18; abweichend OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204). Durch eine solche salvatorische Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung nicht ausschließen, wenn er sich nach den Gesamtumständen die fremde Information zu Eigen macht.

Jedoch ist bei einer Würdigung sämtlicher Umstände aus Sicht eines verständigen Internetnutzers die Annahme fernliegend, die Beklagte wolle sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen machen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204; LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 27 O 536/09, juris Rn. 42; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14a, § 8 Rn. 115a; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9a; aA LG Hamburg, WRP 2012, 94, 96 f.; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572). Inhalt und Gestaltung des Bewertungsportals der Beklagten erwecken nicht den Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den veröffentlichten Angaben Dritter. Dass die Beklagte eine inhaltlich-​redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden, die - im Gegenteil - gerade die unzureichende Überprüfung vor einer Veröffentlichung im Internet beanstandet. Die statistische Auswertung zu bestimmten Durchschnittswerten und einer Weiterempfehlungsrate ist nicht mit einer inhaltlich-​redaktionellen Kontrolle vergleichbar, da die Beklagte dadurch keinen Einfluss auf den Inhalt der Bewertungen ihrer Nutzer nimmt. Entsprechendes gilt für die der Veröffentlichung vorgeschaltete Prüfung eingehender Bewertungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist deren automatische Überprüfung durch einen Wortfilter darauf ausgerichtet, Formalbeleidigungen oder unzulässige Eigenbewertungen zu finden. Bei der sich gegebenenfalls anschließenden manuellen Durchsicht erfolgt keine inhaltliche Kontrolle der Bewertungen auf Richtigkeit, sondern lediglich eine weitere Überprüfung auf Einhaltung der Nutzungsbedingungen und etwaiger eigener Rechtspflichten.

e) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die beanstandeten Behauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG verbreitet hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Verbreitungshandlung liege darin, dass die Beklagte den Nutzern ihres Bewertungsportals durch die Freigabe der streitgegenständlichen Äußerungen die Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme verschafft habe.

aa) Nach der zu § 14 UWG aF ergangenen Rechtsprechung des Senats verbreitet eine fremde Tatsachenbehauptung, wer diese weitergibt und so Dritten die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen; nicht erforderlich ist es, dass die verbreitende Person sich die Tatsachenbehauptung zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 428 = WRP 1995, 494; vgl. zu § 14 UWG aF auch BGH, GRUR 1958, 448, 449 - Blanko-​Verordnungen; ebenso zu § 4 Nr. 8 UWG Brammsen/Doehner in MünchKomm.UWG aaO § 4 Nr. 8 Rn. 57; Bruhn in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 25; Fezer/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 4-​8 Rn. 45; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.18; GK-​UWG/Toussaint, 2. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57; abweichend Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14).

Im Falle der Weitergabe von Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines Internet-​Bewertungsportals könnte einer Verbreitungshaftung ansonsten nur durch eine umfassende inhaltliche Überprüfung der von Nutzern in das Portal eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung entgehen. Der Annahme einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Nicht ausgeschlossen sind hingegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 40 = WRP 2011, 881 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-​324/09, Slg. 2011, I-​6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L'Oréal/eBay; Urteil vom 24. November 2011 - C-​70/10, Slg. 2011, I-​11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 36 ff. - Scarlet/SABAM; Urteil vom 16. Februar 2012 - C-​360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 ff. = WRP 2012, 429 - SABAM/Netlog; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des § 4 Nr. 8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet-​Bewertungsportals nur angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.

bb) Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe hat die Beklagte die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG verbreitet.

(1) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die von ihr gespeicherten Daten sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen im Sinne des § 10 Satz 1 TMG (s.o. Rn. 23).

(2) Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG einschränkende Auslegung des § 4 Nr. 8 UWG kommt im Falle eines Internet-​Bewertungsportals allerdings nur in Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-​236/08 bis C-​238/08, Slg. 2010, I-​2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 114, 120 - Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. - L’Oréal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 Nr. 8 UWG gerechtfertigt sein (vgl. zu § 7 Abs. 2 TMG BGHZ 191, 19 Rn. 23 - Stiftparfüm).

Die Beklagte hat keine aktive Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eingenommen. Dass die Beklagte zur Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Die statistische Auswertung von Bewertungen sowie der Einsatz eines Wortfilters zum Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der Beklagten begründet ebenfalls keine aktive Rolle der Beklagten, weil eine über die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9, § 8 Rn. 2.28; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 135a). Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der Beklagten vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt die Beklagte ihre neutrale Position nicht, weil sie hierdurch keine Kenntnis von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt.

(3) Die Beklagte hat vorliegend keine spezifische Überwachungspflicht verletzt. Die Bestimmung der im Falle eines Internet-​Bewertungsportals anwendbaren spezifischen Überwachungspflicht richtet sich danach, ob und inwieweit dem Betreiber nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 - Sedo). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I) oder ob sie für den Betreiber offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internetversteigerung II). Für eine erhöhte Prüfungspflicht spricht es, wenn der Betreiber bei seiner Tätigkeit Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet oder sie durch eigene Maßnahmen fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 44 = WRP 2013, 1348 - File-​Hosting-​Dienst; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 79/12, ZUM-​RD 2013, 565 Rn. 31 - Prüfpflichten).

Die Beklagte geht - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - als Diensteanbieter einer mit der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang stehenden Geschäftstätigkeit nach. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schafft, wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich unter einem Pseudonym wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Zu Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände der Beklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 - Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 - Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark). Das Interesse der Klägerin am Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könnte nur durch eine vollständige inhaltliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten gewahrt werden, die der Beklagten unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber einer Internethandels- oder Bewertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 - Stiftparfüm).

(4) Tatsachenbehauptungen werden mithin erst im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Weil die Beklagte die beanstandete Bewertung, von deren Rechtswidrigkeit sie zuvor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 UWG nicht vor.

2. Hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der beanstandeten Äußerungen, kommt auch eine Gehilfenhaftung, die neben einer objektiven Haupttat zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 - Internet-​Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-​Versteigerung II), nicht in Betracht. Allein das Bewusstsein, dass möglicherweise fremde Informationen auf dem Bewertungsportal die Rechte Dritter verletzen, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 14 - Halzband).

3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten verneint.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf die betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenquelle schafft, wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich anonym wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Die Grenze zumutbarer Überwachungspflichten sei aber erreicht, wenn - wie vorliegend - keine Merkmale vorhanden seien, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eigneten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zumutbarkeit eines Suchsystems im Streitfall nicht weiter an, da es bereits an einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt.

b) Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 21 f. - Geschäftsführerhaftung, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen (oben Rn. 31). Erst der Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen. Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder; BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-​Eintrag, jeweils mwN). In derjenigen Handlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Internet-​Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, liegt also keine Verletzungshandlung, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 45 - File-​Hosting-​Dienst). Hieran fehlt es im Streitfall, weil die Beklagte die beanstandete Bewertung nach Eingang der Abmahnung entfernt hat.

c) Es liegt auch keine Erstbegehungsgefahr vor. Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte werde künftig nicht gegen ihr zur Kenntnis gebrachte rechtsverletzende Inhalte vorgehen, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 44 f. - Stiftparfüm).

IV.

Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.










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