Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG für die Klagebefugnis erforderliche Stellung als Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Eine nur vereinzelte Tätigkeit auf dem Gebiet des objektiv begangenen Wettbewerbsverstoßes (hier: der Domainregistrierung von Privatkunden), stellt keine ernsthafte, auf Dauer angelegte Tätigkeit dar, weshalb nicht von einem Wettbewerbsverhältnis ausgegangen werden kann. |