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Landgericht Bielefeld Urteil vom 25.09.2014 - 12 O 132/13 - Gerichtsstandsvereinbarung bei Aushändigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

LG Bielefeld v. 25.09.2014: Gerichtsstandsvereinbarung bei Aushändigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen


Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 25.09.2014 - 12 O 132/13) hat entschieden:
Eine die internationale Zuständigkeit begründende Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, reicht die Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsregelung enthalten, an den ausländischen Vertragspartner nicht aus.




Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - bei Online-Verträgen und Nationale und internationale Gerichtszuständigkeit und alternative Streitbeilegung


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Polstermöbel in Anspruch. Die Parteien streiten zum einen über die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und zum anderen darüber, ob die von der Klägerin gelieferten Möbel den vertraglichen Absprachen entsprechen.

Die Klägerin stellt Polstermöbel her, die sie u.a. auch im europäischen Ausland vertreibt. Der Beklagte handelt in den Niederlanden u.a. mit Polstermöbeln. Der Geschäftsführer der Klägerin, der für die Klägerin in den Niederlanden tätige Handelsvertreter S und der Beklagte kamen im Herbst 2011 (Oktober/November 2011) an dessen Sitz zusammen, um der Klägerin die Möglichkeit der Präsentation von Polstermöbeln zu geben sowie um über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu verhandeln. Zu einem Vertragsabschluß kam es bei diesem Zusammentreffen nicht. Ob der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten die Preisliste sowie ihre Allgemeinen Verkaufs-​, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im folgenden: AGB der Klägerin) übergab und diese zuvor erläutert hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die AGB der Klägerin enthalten unter Ziffer 9. folgende Regelung:
"Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:

Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Käufer ist W. Für Rechtsstreitigkeiten gegen den Käufer wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle in Westfalen vereinbart, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Wir behalten uns jedoch vor, im Falle der sachlichen Zuständigkeit eines Landgerichtes anstelle des Amtsgerichts Halle/Westfalen das Landgericht Bielefeld anzurufen ... "
Mit schriftlicher, an den Beklagten gerichteter Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 bestätigte die Klägerin den Kauf verschiedener Polstermöbel zum Gesamtpreis von 8.786,83 EUR. In dieser Auftragsbestätigung heißt es u.a.:
"Dieser Auftrag unterliegt den Ihnen bekannten Bedingungen."
Auf den weiteren Inhalt der Auftragsbestätigung wird verwiesen (Anlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.09.2013). Nach Auslieferung der Polstermöbel an den Beklagten fakturierte die Klägerin die Leistungen mit Rechnung vom 20.04.2012 über 8.786,83 EUR sowie die anteiligen Frachtkosten über 60,00 EUR mit Rechnung vom 07.11.2012. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter.

Die Klägerin hält die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für gegeben. Sie behauptet, anläßlich der Präsentation ihrer Waren sowie der Verhandlungen im Oktober/November 2011 seien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen detailliert erläutert und dem Beklagten mitsamt der Preisliste ausgehändigt worden. Die AGB seien dem Beklagten zudem per Post mit der Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 übersandt worden. Der Beklagte sei der deutschen Sprache mächtig. In der Sache ist die Klägerin der Auffassung, ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt zu haben.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.847,83 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.786,83 EUR seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 60,00 EUR seit dem 08.11.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er bestreitet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin anläßlich deren Präsentation der Waren im Oktober/November 2011 erhalten zu haben. Diese seien entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht mit ihm besprochen worden. Der deutschen Sprache sei er nicht mächtig. Zudem bestreitet der Beklagte den Zugang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im März 2013. In der Sache behauptet der Beklagte mit näherer Begründung, die Klägerin habe - entgegen der vertraglichen Absprache - sein Logo nicht in das Futter der jeweiligen Möbelstücke eingearbeitet. Aus diesem Grunde sei er zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt; den Rücktritt hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2014 erklärt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2014.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen verweisen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, denn die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht gegeben.

Die Klägerin stützt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld auf Ziffer 9. ihrer Allgemeinen Verkaufs-​, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die den im Tatbestand dargestellten Inhalt haben. Diese Gerichtsstandsregelung begründet die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld jedoch nicht. Im einzelnen:

1. Eine die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld begründende Gerichtsstandsvereinbarung muß gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, reicht die Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsregelung enthalten, an den Beklagten nicht aus.

a) Die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 hat die Klägerin zwar behauptet. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit jedoch wenig konstant und genügt kaum den Substantiierungsanforderungen. Zum einen erklärt die Klägerin nicht plausibel, aus welchem Grund sie dem Beklagten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 übersandt haben will, hat sie diese - nach ihrem Vorbringen - doch bereits anläßlich der Warenpräsentation und der Vertragsverhandlungen im Oktober/November 2011 ausgehändigt. Ferner spricht der Inhalt der AGB: "Dieser Auftrag unterliegt den Ihnen bekannten Bedingungen" nicht für eine Übersendung der AGB. Hätte die Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 beigefügt, so wäre die Formulierung: "Der Auftrag unterliegt den beigefügten Bedingungen" naheliegender. Aber auch dann, wenn man über diese "Unebenheiten" hinweggeht, ist für die Klägerin nichts gewonnen. Den Zugang der AGB im März 2012 hat die Beklagte bestritten; der Beweis des Zuganges kann von der Klägerin nicht erbracht werden. Der unter Beweis gestellte Postversand belegt lediglich die Absendung des Schreibens, nicht aber den Zugang der Schriftstücke.

b) Nach zum Teil wechselndem Vorbringen will die Klägerin nunmehr behaupten, die die Allgemeinen Verkaufs-​, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltende Preisliste sei dem Beklagten anläßlich des Vertragsanbahnungsgesprächs im Oktober/November 2011 ausgehändigt worden. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen ... spricht in der Tat vieles für die Übergabe der Preisliste an den Beklagten. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO. Zum einen haben die Parteien im Oktober/November lediglich Vertragsverhandlungen geführt. Zu einem Vertragsschluß ist es nach den Angaben des Zeugen S im Oktober/November 2011 nicht gekommen. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung ist in diesem Vertragsanbahnungsgespräch ebenfalls nicht getroffen worden. Die Aussage des Zeugen, die Preisliste mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei dem Beklagten mit dem Hinweis übergeben worden, er möge sich die Unterlagen durchlesen, stellt keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung dar. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die Parteien - da ein Vertrag über die Belieferung mit der von der Klägerin vertriebenen Ware in diesen Verhandlungen zu nicht zustande gekommen ist - mit Rechtsbindungswillen eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen wollten. Dies ließe sich ggfs. dann annehmen, wenn die Parteien einen Rahmenvertrag geschlossen und die AGB der Klägerin zum Inhalt eines solchen Rahmenvertrages gemacht hätten. Davon läßt sich jedoch auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht ausgehen. Eine andere Beurteilung könnte sich dann ergeben, wenn die Parteien bei den Vertragsverhandlungen - wie von der Klägerin behauptet - die einzelnen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit auch die Gerichtsstandsregelung im einzelnen und detailliert erörtert hätten und der Beklagte sich für den Fall eines späteren Vertragsschlusses auf diese Regelung eingelassen hätte. Die Beweisaufnahme hat den Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht bestätigt. Der Zeuge S war sich sicher, daß über Einzelheiten der AGB"s nicht gesprochen worden ist. Die Preisliste sei lediglich dem Beklagten mit der Bitte übergeben worden, diese zu lesen. Dies reicht für die Annahme einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht aus. Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Die Gerichtsstandsvereinbarung - entsprechendes gilt für eine Gerichtsstandsklausel - muß in der Vertragssprache getroffen werden (OLG Hamm OLGR 2006, 347 f; OLG Celle NJW - RR 2010 Seite 136; Zöller-​Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rdnr. 22). Die Parteien haben nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S in holländischer Sprache miteinander verhandelt. Es mag sein, daß der Beklagte - folgt man dem Zeugen - die deutsche Sprache versteht. Dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme, der Beklagte sei auch in der Lage, eine in deutscher und in englischer Sprache abgedruckte Gerichtsstandsregelung zu erfassen.

2. Zu den weiteren Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. b, c EuGVVO hat die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.










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