1. | Eine ausdrückliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber einem Unternehmer auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Unternehmer ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass dem Vertragspartener des Verwenders in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird, wofür der Hinweis genügt, dass die Geschäftsbedingungen auf Wunsch übersandt werden. |
2. | Den Text von Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Verwender allenfalls dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt hat. |
"Diese Bestellung wird vorbehaltlich der beigefügten Kaufbedingungen oder anderweitiger Vereinbarungen und Festlegungen in dieser Bestellung ausgelöst. Sofern nicht beiliegend, sind diese Bedingungen unter der in der Kopfzeile dieser Bestellung oder unter dem Punkt Kommunkationsanweisungen angegebenen Adresse erhältlich und werden Ihnen auf Anforderung zugesandt." |
"Die folgenden Dokumente gehören zu dieser Bestellung und sind untrennbarer Bestandteil davon: Vertragsbedingungen "Allgemeine Bedingungen für Leistungsverträge im Investitionsbereich /Projekt B. GmbH"..... Bei Widersprüchen zwischen den auf der Rückseite dieser Bestellung abgedruckten "Bestellbedingungen" und den "Geltenden Bedingungen" haben die "Geltenden Bedingungen" Vorrang." |
"Diese unterzeichnete Bestellung bescheinigt die Annahme dieser Bestellung in ihrer Gesamtheit". |
"(2) Gerichtsstand ist Schkopau, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Sitz zu verklagen. (3) Erfüllungsort ist Schkopau bzw. die von uns bezeichnete Empfangsstelle. (4) Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts. ......" |
"37.1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts für grenzüberschreitende Kaufverträge ist ausgeschlossen. 37.2 Gerichtsstand ist Schkopau .... 39.0 Der gesamte formelle Schriftverkehr des Unternehmers mit B. , der sich im Rahmen dieses Vertrages ergibt, ist in der deutschen oder englischen Sprache zu führen." |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.694,150,79 DM netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2001 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 12.08.2002 das angerufene Landgericht Halle für international unzuständig zu erklären. |
die Berufung zurückzuweisen. |