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OLG Hamburg v. 14.01.2009: Das Wort „ab“ in der Preisangabe für eine Kreuzfahrt wird vom Verbraucher dahin verstanden, dass es sich bei dem angegebenen Preis um den Preis handelt, den er im günstigsten Fall für die beworbene Reise bezahlen muss, dass er aber nicht davon ausgehen wird, dass es sich hierbei lediglich um einen „Kinderpreis“ handele. Angesprochen wird der durchschnittliche Verbraucher, der eben kein Minderjähriger ist. Namentlich in Bezug auf Angebote für Reisen ist dem Verkehr zwar bekannt, dass es häufig unterschiedliche Preise für Erwachsene und Minderjährige gibt. Der „Normalfall“ ist es aber, dass sich derartige Angebote an die Erwachsenen richten, da Minderjährige nur ausnahmsweise eine derartige Reise buchen und unternehmen werden, sondern in der Regel in Begleitung erwachsener Begleitpersonen.
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 14.01.2009 - 5 W 4/09) hat entschieden:
Das Wort „ab“ in der Preisangabe für eine Kreuzfahrt wird vom Verbraucher dahin verstanden, dass es sich bei dem angegebenen Preis um den Preis handelt, den er im günstigsten Fall für die beworbene Reise bezahlen muss, dass er aber nicht davon ausgehen wird, dass es sich hierbei lediglich um einen „Kinderpreis“ handele. Angesprochen wird der durchschnittliche Verbraucher, der eben kein Minderjähriger ist. Namentlich in Bezug auf Angebote für Reisen ist dem Verkehr zwar bekannt, dass es häufig unterschiedliche Preise für Erwachsene und Minderjährige gibt. Der „Normalfall“ ist es aber, dass sich derartige Angebote an die Erwachsenen richten, da Minderjährige nur ausnahmsweise eine derartige Reise buchen und unternehmen werden, sondern in der Regel in Begleitung erwachsener Begleitpersonen.
Gründe:
Die gemäß § 567 I Ziff. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet, denn ihm steht ein Verfügungsanspruch zu und es besteht ein Verfügungsgrund.
1. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin jedenfalls gemäß §§ 2, 3 UKlaG in Verbindung mit § 1 I, VI PAngV und verlangen, dass diese es unterlässt, in der angegriffenen Weise mit einer Preisangabe für eine Kreuzfahrt zu werben.
a) In der angegriffenen Veröffentlichung wird mit einer Preisangabe im Sinne des § 1 I PAngV geworben. „Werbung“ bedeutet jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Recht und Verpflichtungen zu fördern (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 5 UWG Rz. 2.12 und 2.14). Hier wird die Angabe des Preises in einer Werbeanzeige für eine Kreuzfahrt angegriffen. Dies ist eine tatsächliche Information, denn die Richtigkeit der Preisangabe lässt sich im Wege des Beweises nachprüfen. Eine derartige Angabe hat auch den Zweck, den Absatz zu fördern, denn für den potentiellen Reisenden ist von ganz entscheidender Bedeutung, zu welchem Preis er an der angebotenen Kreuzfahrt teilnehmen kann; dies können die Mitglieder des Senates als Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Anschauung beurteilen.
b) Die angegriffene Preisangabe stellt einen Verstoß gegen § 1 I und VI PAngV dar. Nach diesen Vorschriften hat den Endpreis, also den Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist, wer gegenüber Letztverbrauchern als Anbieter von Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt. Diese Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, insbesondere muss die Preisangabe dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben (§ 1 VI 3 PAngV). Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Antragsgegnerin indes keinen tatsächlich erzielbaren Endpreis in ihrer Preisangabe hervorgehoben.
aa) Hervorgehoben ist in der streitgegenständlichen Werbung alleine die durch Schriftgröße und -farbe sowie Kursiv- und Fettdruck herausgestellte Preisangabe „ab 829 Euro p.P.“. Nach der weiteren Angabe der Antragsgegnerin in der angegriffenen Werbung kommt zu diesem Betrag indes für jeden Erwachsenen ein „Serviceentgelt“ in Höhe von EUR 6,50 für jeden Tag der Kreuzfahrt hinzu. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift vom 27.11.2008 keineswegs um die Kosten einer zusätzlichen Leistung, nämlich des „Trinkgeldes“, sondern um einen Preisbestandteil. Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH ergibt sich vielmehr, dass die Pflicht zur Angabe des Endpreises die Entgelte für solche Leistungen nicht erfasst, die lediglich für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind, wie etwa benötigte Verbrauchsmaterialien, Zubehör- oder Ersatzteile, Kundendienstleistungen etc., dass die Anforderungen nach der PAngV indes im Hinblick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte einzuhalten sind ( BGH GRUR 2008, 729, 730 – Werbung für Telefondienstleistungen). Bei dem hier in Rede stehenden pauschalierten „Trinkgeld“ handelt es sich um eine Abgeltung des Bedienungsgeldes für das Servicepersonal, das schon nach der Wertung des § 7 V PAngV als Teil des Endpreises bei Gaststätten- und Beherbergungsverträgen anzusehen ist, da nach dieser Vorschrift die in den Preisverzeichnissen für solche Verträge aufgeführten Preise das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen müssen.
bb) Der Bejahung eines Verstoßes gegen die PAngV steht die Tatsache nicht entgegen, dass das „Serviceentgelt“ tagesabhängig anfällt und daher der Gesamtbetrag von der Dauer der jeweiligen Reise abhängt. Lassen sich einzelne Preisbestandteile nicht in den Endpreis einbeziehen, weil sie wie z.B. Telefongebühren laufzeit- und verbrauchsabhängig sind, braucht aus den bereits feststehenden Preisbestandteilen zwar kein Teilgesamtpreis gebildet zu werden. Erforderlich ist aber, dass der Verbraucher in solchen Fällen auf die mit dem Abschluss eines Vertrages verbundenen Kosten und kostenbildenden Faktoren genügend deutlich hingewiesen wird, so dass diese dem Preis eindeutig zugeordnet werden können ( BGH GRUR 1999, 261, 262 – Handy-Endpreis; BGH GRUR 1999, 264, 266f – Handy für 0,00 DM;Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rz. 25). Lässt sich ein Endpreis nicht bilden, weil einzelne Preisbestandteile noch nicht bezifferbar sind, sind demnach die bereits feststehenden Preisbestandteile mitzuteilen und die variablen so weit wie möglich zu erläutern (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rz. 44). Daran fehlt es hier indes, denn die Antragsgegnerin hätte der angegriffenen Preiswerbung demzufolge eine Angabe wie „zzgl. Serviceentgelt von EUR 6,50/Tag“ o.ä. unmittelbar hinzusetzen müssen. Eine solche Angabe hätte gemäß § 1 VI 3 PAngV ebenso wie die Angabe des „Grundpreises“ hervorgehoben werden müssen, denn die Aufgliederung in die einzelnen Preisbestandteile befreit – auch bei einfachen Rechenvorgängen – nicht von der Angabe des Endpreises. Der Endpreis ist – bei Aufgliederung – hervorzuheben. Unerheblich ist, ob die Einzel preise hervorgehoben sind. Die Hervorhebung des Endpreises kann optisch geschehen (Fettdruck, Blickfang), aber auch durch besondere Bezeichnungen, zB als „Endpreis“. Entscheidend ist allein, dass der Letztverbraucher den insgesamt zu zahlenden Preis ohne weiteres erkennen kann. Wird neben der nicht hervorgehobenen Endpreisangabe eine Einzelpreisangabe (zB der qm-Preis in einer Immobilienwerbung) blickfangmäßig herausgestellt, verstößt die Werbung gegen die Verpflichtung aus § 1 VI 3 PAngV, den Endpreis hervorzuheben (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rz. 52). BGH GRUR 2001, 258, 259 – Immobilienpreisangaben).
So verhält es sich hier: Hervorgehoben als Blickfang ist alleine die Angabe „ab 829 Euro p.P.“, die Angabe des zusätzlich erhobenen „Serviceentgeltes“ ist hingegen in deutlich kleinerer Schrifttype in einem Fließtextblock enthalten.
cc) Auch die Tatsachen, dass das „Serviceentgelt“ lediglich für Reisende in Rechnung gestellt wird, die „erwachsen“ sind, und dass die angegriffenen Preisangabe durch das Präfix „ab“ dem Verbraucher verdeutlicht, dass der genannte Preis lediglich einen „Basispreis“ darstellt, stehen einem Unterlassungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts versteht die allgemeine Verkehrsauffassung eine derartige Preisangabe nicht dahin, dass hiermit auch ein Mindestpreis gemeint sein könnte, der lediglich für Jugendliche (und unter weiteren, hier nicht zu betrachtenden Bedingungen) erzielbar ist.
Maßgeblich für die Beurteilung der Bedeutung einer Preisangabe ist nach § 1 VI 1 PAngV ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Demnach kommt es auf den Eindruck an, den der Verkehr der Angabe entnimmt ( BGH GRUR 1997, 479, 480 – Münzangebot; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rz. 42). Abzustellen ist bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung auf die Bedeutung, die ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der Letztverbraucher der Angabe beilegt. Hierbei ist vom Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers auszugehen, der das fragliche Verhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rz. 43). Angesprochene Letztverbraucher sind hier praktisch alle Verbraucher, so dass die Mitglieder des Senates den durch die Preisangabe hervorgerufenen Eindruck aus eigener Anschauung beurteilen können.
Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass das Wort „ab“ in der Preisangabe vom Verbraucher dahin verstanden wird, dass es sich bei dem angegebenen Preis um den Preis handelt, den er im günstigsten Fall für die beworbene Reise bezahlen muss, dass er aber nicht davon ausgehen wird, dass es sich hierbei lediglich um einen „Kinderpreis“ handele. Der Senat teilt diese Feststellung: Angesprochen wird der durchschnittliche Verbraucher, der eben kein Minderjähriger ist. Namentlich in Bezug auf Angebote für Reisen ist dem Verkehr zwar bekannt, dass es häufig unterschiedliche Preise für Erwachsene und Minderjährige gibt. Der „Normalfall“ ist es aber, dass sich derartige Angebote an die Erwachsenen richten, da Minderjährige nur ausnahmsweise eine derartige Reise buchen und unternehmen werden, sondern in der Regel in Begleitung erwachsener Begleitpersonen. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wird daher angesichts einer derartigen Angabe davon ausgehen, dass es sich um den niedrigsten Preis handelt, zu dem ein Erwachsener die beworbene Reise buchen kann. Wenn das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung gleichwohl darauf abstellt, dass – unter ganz bestimmten Prämissen – der Endpreis für eine Person bis 18 Jahre genau EUR 829,– betragen könne, vermag dies demnach nicht zu überzeugen.
c) Dieser Verstoß gegen die PAngV begründet einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass es einem solchen Verstoße an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz fehle. Der Antragsteller kann wegen dieses Gesetzesverstoßes einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 2, 3 UKlaG geltend machen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er zu den nach § 4 UKlaG – sowie nach § 8 III Ziff. 3 UWG – qualifizierten Einrichtungen gehört (Anl A 2). Dass es sich bei der PAngV um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 I 1 UKlaG handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung.
Der Unterlassungsanspruch kann nach § 2 I 1 UKlaG nur „im Interesse des Verbraucherschutzes“ geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um eine materiell rechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf solche Verstöße, die nicht nur die Interessen des betroffenen einzelnen Verbrauchers, sondern Kollektivinteressen der Verbraucher berühren (vergleichbar der Bagatellklausel in § 3 UWG). Kollektive Interessen der Verbraucher sind dann berührt, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt. Dabei sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen, denn eine Verfolgung des Verstoßes setzt ohnehin Wiederholungsgefahr voraus und der Verletzer hat es in der Hand, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Verurteilung zu vermeiden. Daher sind lediglich Verstöße, die offensichtlich auf einem Versehen im Einzelfall beruhen, von der Verfolgung ausgeschlossen (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 2 UKlaG Rz. 17). Derartiges ist hier aber weder ersichtlich noch beruft sich die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift auf einen solchen Umstand.
Dem steht die von den Parteien genannte Entscheidung BGH GRUR 2001, 258 („Immobilienpreisangaben“) nicht entgegen, denn dort hatte der BGH maßgeblich u.a. darauf abgestellt, dass Immobilien nicht allein auf Grund von Zeitungsanzeigen, sondern – jedenfalls von einem verständigen Immobilienkäufer – nur nach sorgfältiger Prüfung der Vor- und Nachteile gekauft werden, so dass kein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung gegeben sei, wie sie Gegenstand jenes Rechtsstreites waren. Zudem beruhte diese Entscheidung – wie auch die weitere Entscheidung BGH GRUR 2004, 435 („FrühlingsgeFlüge“) – auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der Vorschriften der §§ 2 ff UKlaG, nämlich unter der Geltung des § 13 II Ziff. 3 UWG; nach jener Vorschrift war aber Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs von klagebefugten Verbänden, dass durch eine Handlung „wesentliche Belange der Verbraucher berührt“ werden. So wird in der Entscheidung „FrühlingsgeFlüge“ ( BGH GRUR 2004, 435, 436) ausdrücklich darauf abgestellt, dass der dortige Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf §§ 2 I, 3 I Ziff. 1 UKlaG i.V. mit § 1 I 1 PAngV (ebenso wenig wie auf die Vorgängervorschrift des § 22 AGBG) stützen konnte, weil diese Vorschriften erst nach dem Zeitpunkt in Kraft traten, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde.
d) Diese Rechtsverletzung begründet eine Wiederholungsgefahr; die Antragsgegnerin hat trotz Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben.
2. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor; Anhaltspunkte, die der Annahme einer Dringlichkeit hier entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch in der Schutzschrift vorgetragen; die Publikation mit der streitgegenständlichen Werbung ist die Ausgabe November / Dezember 2008 des „…“, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 1.12.2008 beim Landgericht ein.
3. Der Senat hat den Tenor der beantragten einstweiligen Verfügung gemäß § 938 ZPO zur Klarstellung der Verbotsrichtung modifiziert, ohne dass dies ein Weniger gegenüber dem Untersagungsantrag bedeutete.
4. Der Antragsgegnerin war entgegen ihrem Hilfsantrag keine Aufbrauchfrist für die streitgegenständliche Publikation „…“ einzuräumen; die von der Antragsgegnerin in der Schutzschrift vom 27.11.2008 beantragte Frist von einem Monat ist bereits durch die Verfahrensdauer verstrichen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
6. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt § 3 ZPO und orientiert sich an der Festsetzung des Wertes des Erlassverfahrens durch das Landgericht.
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