1. | Beinhaltet eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, können die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen, wenn ihre Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt (Anschluss an BGH GRUR 2008, 532, 533f. - Umsatzsteuerhinweis). |
2. | Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren Buchungsmodalitäten abhängen, genügt die Angabe vorläufiger Preise den Anforderungen an die Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall gültigen Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in das Buchungssystem ohne weiteres feststellen kann (Anschluss an BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem). |
„*Hotlinekosten: 14 Ct./Min, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich. — Ticketpreis gültig für alle abgebildeten Produktionen bis auf Disneys DER KÖNIG DER LÖWEN und ICH WAR NOCH NIEMALS IN NEW YORK (Tickets ab 29,90 €). — Gültig für ausgewählte Termine und Preiskategorien, buchbar bis 31.08.2008 für Vorstellungen bis 30.09.2008 (bei ELISABETH für Vorstellungen bis 14.09.08). Nur solange Vorrat reicht. — Alle Preise verstehen sich zzgl. Vorverkaufsgebühr und 2,00 € Systemgebühr pro Ticket. Auf Sommerpreise werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.“ |
„Die Preise in der Tabelle verstehen sich inklusive einer Vorverkaufsgebühr von 15 % sowie zzgl. 2,– Euro Systemgebühr pro Ticket und zzgl. einer Versandpauschale von 2,– Euro pro Auftrag“. |
I. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern auf einer Internetseite (hier „www.musical-sommer.de“) für Bühnenshows mit dem Hinweis „Tickets ab …€ (hier ab € 19,90) zu werben, wenn bei einer Buchung von Tickets über die Internetseite neben dem Ticketpreis eine Vorverkaufsgebühr (hier 15 % des Ticketpreises) und/oder eine Systemgebühr (hier € 2,00) gefordert wird, wie aus der als Anlage „Antrag“ beigefügten Bildschirmkopie ersichtlich; |
II. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15 , vom 18. Juni 2009, Az. 315 O 17/09, die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |