Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters konkretisiert sich als Prüfungspflicht. Eine lauterkeitsrechtliche Handlungspflicht entsteht erst, wenn und soweit der Betreiber des Internetportals auf eine klare Rechts- oder Vertragsverletzung hingewiesen wird. - Erhält der Betreiber eines Internetportals frühestens nach einem Ticketverkauf von Eintrittskarten für die 1. Bundesliga Kenntnis von dem betreffenden Geschäft, schließt dies die Annahme aus, er leiste zu konkreten gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkäufen wissentlich und willentlich dadurch Hilfe, dass er ein Internetportal bereit stellt. |
"Dem Erwerber und /oder Inhaber eines Tickets ist es insbesondere untersagt:
..." |
es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite www.v....de und www.v....com gewerblich handelnden Dritten die Möglichkeit zu geben, Eintrittskarten zu Spielen der Lizenzspielermannschaften der Klägerin anzubieten und/oder an dem Verkauf in sonstiger Weise mitzuwirken, sofern die auf der Internetseite der Beklagten ihre Angebote einstellenden Dritten die Karten von der Klägerin oder von durch die Klägerin autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben. |
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Februar 2010 im Verfahren 13 O 46/08 Kart aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |