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Oberlandesgericht Bamberg Urteil vom 01.07.2020 - 3 U 54/20 - Unzulässiger Wettbewerb durch Gutscheine

OLG Bamberg v. 01.07.2020: Unzulässige Gutscheine bei gesellschaftsrechtlicher Identität von Werbenden und Dienstleistern


Das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 01.07.2020 - 3 U 54/20) hat entschieden:

   Die Hergabe eines Gutscheins für eine Kfz-Hauptuntersuchung ist wettbewerbswidrig, wenn zwischen dem Werbendem und der Einrichtung zumindest auf Gesellschafter- oder Geschäftsführerebene eine Personenidentität besteht. Die Vorschrift in § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO Anlage VIII b Nr. 6.2 über die einheitliche Preisfeslegung für die Tätigkeiten der Technischen Prüfstellen ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Gutschein für Hauptuntersuchung).




Siehe auch
Gutscheine - Geschenkgutscheine - Wertgutscheine - Coupons
und
Stichwörter zum Thema Verkaufsförderungsmaßnahmen
und auch
Prüfplakette - Hauptuntersuchung


Gründe:


I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend bzw. erläuternd ist auszuführen:

Der Kläger, ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG rechtsfähiger und klagebefugter Verband, verfolgt gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch im Rahmen einer Gutscheinaktion.

Die Beklagte bietet als Ingenieurbüro im Auftrag der „KÜS“ (Kraftfahrzeug Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger) die Durchführung von hoheitlichen Maßnahmen im KFZ-Bereich wie Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchungen und anderer Änderungsmaßnahmen an. Unter derselben Adresse firmiert auch die Fa. A. GmbH, ein KFZ-Sachverständigenbüro. Deren geschäftsführende Gesellschafter B. und D. sind auch zu jeweils 1/3 an der Beklagten beteiligt.

Die Fa. A. GmbH händigte Dritten Wertgutscheine in Höhe von 10,00 € und 35,00 € zweckgebunden für die Durchführung einer Hauptuntersuchung aus. Auf der Vorderseite der Gutscheine findet sich ein Hinweis auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen, darunter auch die Hauptuntersuchung; dieser Hinweis nimmt etwa 1/3 des Gutscheins ein. Auf der Rückseite findet sich das Logo der Beklagten und der Schriftzug „… Gutschein“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage Cf0 Bezug genommen.

Der Beklagten wurden von der Fa. A. GmbH die jeweils bei ihr eingelösten Gutscheine erstattet.

Mit Schreiben vom 04.04.2019 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierfür sind Kosten in Höhe von 299,60 € angefallen. Mit Schreiben vom 18.04.2019 lehnte die Beklagte die Abgabe der geforderten Erklärung ab.

Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte die Werbung zu verantworten habe. Sie unterschreite mit dem beworbenen Angebot die zwingend von den Fahrzeughaltern zu erhebenden Entgelte und verstoße damit gegen eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG. Außerdem sei die Werbung irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, dass die Beklagte ein entsprechend reduziertes Entgelt fordere. Die Klägerin hat deshalb erstinstanzlich die Unterlassung dieser Werbung und Ersatz der Kosten für das Mahnschreiben vom 04.04.2019 verlangt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, dass ihr die Werbung der Fa. A. GmbH nicht zuzurechnen sei. Die Werbung sei auch nicht unlauter, weil die verbindlichen Entgelte für Fahrzeuguntersuchungen nicht unterschritten würden. Den Kunden werde auch nicht vorgespiegelt, dass die Beklagte geringere Entgelte fordere.

2. Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Beklagte habe zwar für die Werbung einzustehen, weil die Fa. A. GmbH sie in ihre Werbekampagne eingegliedert habe. Die streitgegenständliche Werbung sei jedoch nicht unlauter und verstoße insbesondere nicht gegen Nr. 6.2 der Anlage VIII b zur StVZO. Die Beklagte unterschreite nicht das verbindlich festgelegte Entgelt für die Fahrzeuguntersuchung. Hierauf dürfe zwar kein Nachlass gewährt werden. Dies bedeute aber nicht, dass das Entgelt von dem Fahrzeughalter aufzubringen sei. Vielmehr sei eine Kostenübernahme durch einen gegenüber dem Prüfinstitut unabhängigen Dritten möglich.

Auch bei den Gutscheinaktionen der Fa. A. GmbH erhalte die Beklagte das tarifliche Entgelt in voller Höhe. Damit sei der Schutzzweck der verbindlichen Festlegung der Entgelte nicht beeinträchtigt. Die Werbung sei auch nicht irreführend.

3. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung. Er trägt zur Begründung vor: Das Landgericht habe übersehen, dass nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO der Halter eines Fahrzeugs auf seine Kosten das Fahrzeug untersuchen lassen müsse. Außerdem finde eine Subventionierung der gesetzlich vorgeschriebenen Entgelte durch die Beklagte selbst statt, weil dieser das Handeln der Fa. A. GmbH zugerechnet werden müsse. Das Landgericht hätte hierbei die Gesellschafterstellung und gegenseitige Beteiligung und Einflussnahme der Beklagten und der Fa. A. GmbH nicht ignorieren dürfen. Im Übrigen sehe Nr. 6.6 der Anlage VIII StVZO vor, dass die Inhaber und vertretungsberechtigten Personen der Überwachungsorganisation weder direkt noch indirekt mit der Wartung, Reparatur etc. von Fahrzeugen befasst sein dürften. Dies solle Interessenkollisionen vermeiden, was vorliegend durch die Beklagte untergraben werde.

Der Kläger beantragt,

  1.  Das Urteil des LG Würzburg vom 24.01.2020, Az. 1 HK O 936/19, wird aufgehoben.

  2.  Der Beklagten wird zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft untersagt, im geschäftlichen Verkehr die staatsentlastende Hauptuntersuchung mit einem Gutschein zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wort- oder inhaltsgleich geschieht mit Hinweisen wie:

   „… € Gutschein … Nur ein Gutschein pro Hauptuntersuchung …einlösbar…“

wie geschehen mit den in Anlage CF 0 wiedergegebenen Gutscheinen.
  3.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.





II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Kostenerstattung aus den Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 3a UWG i. V.m. § 29 StVZO Anlage VIII b Ziff. 6.2, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

1. Zutreffend hat das Landgericht die Vorschrift § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO Anlage VIII b Ziff. 6.2 als Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG eingeordnet.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift hat die jeweils örtlich zuständige Technische Prüfstelle der Überwachungsorganisation die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Abnahmen für den eigenen Bereich einheitlich festzulegen. Dies bedeutet, dass sämtliche Mitglieder der Überwachungsorganisation der Bindung an die von Technischen Prüfstelle vorgegebenen Preise unterliegen.

Zweck der Bindung an die vorgegebenen Entgelte ist die Regelung des Preiswettbewerbs unter den Unternehmen, die die Durchführung von hoheitlichen Maßnahmen im KFZ-Bereich wie die Hauptuntersuchung anbieten. Die Preisbindung soll „den negativen Tendenzen des Verdrängungswettbewerbs über unangemessene Niedrigpreise“ entgegenwirken und „die wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Sachverständiger von der Zahl der Untersuchungen auf Kosten der Qualität“ vermeiden (Drucksache 796/98 des Bundesrats vom 16.09.1998). Die Vorschrift dient damit jedenfalls auch den Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber (ebenso BGH NJW 2018, 2484 Rn. 21f. – Bonusaktion für Taxi Appzu §§ 51 V, 39 III PBefG).




2. Entgegen der Ansicht des Klägers unterschreitet die Beklagte allein durch die Akzeptanz von Gutscheinen grundsätzlich auch nicht das festgelegte Entgelt für die Hauptuntersuchung.

a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Halter der Kraftfahrzeuge das Entgelt für die Hauptuntersuchung ausschließlich aus eigenen Mitteln bezahlen. Weder aus dem Verordnungstext noch aus den Materialien des Verordnungsgebers ist zu entnehmen, dass bei der Entrichtung des Entgelts die Anwendung der Vorschrift des § 267 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden sollte. Der Sinn und Zweck der Vorschrift § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO Anlage VIII b Ziff. 6.2 gibt hierfür ebenfalls nichts her.

b) Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung von im Auftrag der „KÜS“ tätigen Prüfingenieurunternehmen ist vielmehr, ob das Vermögen des Unternehmers nach der Durchführung der Hauptuntersuchung in Höhe des gebundenen Festpreises vermehrt wird. Fließt dem Unternehmer das tarifliche Entgelt in voller Höhe zu, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Halter dieses Entgelt ganz oder teilweise von Dritten erstattet bekommt (BGH GRUR 2016, 298 -Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH NJW 2018, 2484 Rn. 23ff. – Bonusaktion für Taxi App-). Dies hat das Landgericht noch zutreffend erkannt.

3. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass diese Grundsätze eine Einschränkung erfahren. Nach der Rechtsprechung werden lediglich Erstattungen durch einen gegenüber dem Unternehmer unabhängigen Dritten als zulässig erachtet (BGH a.a.O. Rn. 23f. 37; ähnlich auch OLG Stuttgart MMR 2016, 457 Rn. 70ff.). Dies hat das Landgericht in den Urteilsgründen (dort. S. 9) zwar erwähnt, allerdings die sich hieraus ergebenden Konsequenzen nicht gezogen.

Vorliegend kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung bei der Prüfung von Preisbindungsverstößen (BGH a.a.O. Rn. 26; BGH GRUR 2016, 298 Rn. 12 – Gutscheinaktion beim Buchankauf-; BGH, GRUR 2013, 1264 Rn. 14 – Rezeptbonus; BGH NJW 1960, 1057) keine Rede davon sein kann, dass die Erstattung durch einen unabhängigen Dritten erfolgt. Es ist zwar richtig, dass es sich bei der Beklagten und der Fa. A. GmbH um zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handelt. Zu beachten ist jedoch, dass beide Gesellschaften räumlich, personell und wirtschaftlich eng verknüpft sind. Anhand der vom Kläger überreichten Fotos ist zu ersehen, dass der jeweilige Betrieb im selben Gebäude untergebracht ist. Für den unbefangenen Betrachter ergibt sich sogar der Eindruck, dass die Beklagte in den Geschäftsbetrieb der Fa. A. GmbH integriert ist. Personell sind beide Gesellschaften zunächst über die Geschäftsführerin der Beklagten F. verknüpft. Diese ist auch Mitarbeiterin der Fa. A. GmbH (Anlage CF2) und derzeit sogar als Prokuristin tätig. Dies setzt sich in der Person der Gesellschafter der Beklagten und der Fa. A. GmbH fort. Bei beiden Gesellschaften sind B. und D. Gesellschafter; lediglich bei der Beklagten wird noch ein Drittel der Gesellschaftsanteile durch E. gehalten. Hieraus ist auch erkennbar, dass bei beiden Gesellschaften B. und D., die noch zusätzlich bei der Fa. A. GmbH die Funktion eines (Mit-) Geschäftsführers ausüben, eine wirtschaftliche beherrschende Stellung einnehmen. Von einem „unabhängigen Dritten“, der Gutscheine für Leistungen der Beklagten auslobt, kann damit keine Rede sein.

Aufgrund dieser Umstände ist daher offensichtlich, dass die Gesellschafter der Beklagten die rechtlich formale Trennung zwischen der Beklagten und der Fa. A. GmbH dazu benutzt haben, um durch die Ausgabe von Gutscheinen die Preisbindung für die Hauptuntersuchung zu unterlaufen. Entscheidend ist, dass sowohl hinter der Beklagten wie auch der Fa. A. GmbH die beiden genannten Gesellschafter stehen, in deren Vermögen jeweils die Anteile an beiden Gesellschaften eingegliedert sind. Als Mitgesellschafter der Fa. A. GmbH haben sie der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil finanziert, von dem sie als Mitgesellschafter der Beklagten wiederum profitieren wollen. Eine solche Finanzierung letztendlich aus und zugunsten des Vermögens der Gesellschafter stellt nichts anderes als einen Umgehungstatbestand dar, durch den der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck der Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs über den Preis zu Lasten der Qualität konterkariert wird (BGH NJW 1960, 1057 zum tarifmäßigen Beförderungsentgelt).

4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte für die Werbung mit den Gutscheinen jedenfalls mitverantwortlich ist (§ 8 Abs. 1 UWG).

Für die Zuwiderhandlung können nicht nur der Handelnde bzw. die Handelnden selbst verantwortlich sein, also der oder diejenigen, die in eigener Person die Tatbestandsvoraussetzungen der wettbewerblichen Verbotsnorm erfüllen, sondern auch diejenigen, die hierzu einen eigenen Beitrag leisten (Volker Schmitz-Fohrmann/Florian Schwab in Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, § 8 Rn. 52). Der Beitrag der Beklagten liegt bereits in ihrem Einverständnis zur Teilnahme an der Gutscheinaktion und der tatsächlichen Gewährung des damit versprochenen und von der Fa. A. GmbH erstatteten Rabatts.

5. Die nach § 8 Abs. 1 S. 2 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus Verletzungshandlung und der Weigerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.



6. Der Anspruch des Klägers auf den der Höhe nach unstreitigen Kostenersatz resultiert aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte nicht ab. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.

Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert aus der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist. Der Kläger selbst hat allerdings keine brauchbaren Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse angegeben. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu vorgetragen, dass der von ihm angegebene Streitwert nicht auf Überlegungen hierzu beruht, sondern die Revisionssumme überschritten werden soll.

Der Senat hat das wirtschaftliche Interesse des Klägers entsprechend dem Sinn und Zweck der Preisbindung aus dem möglichen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten aus der Gutscheinaktion geschätzt. Dieser liegt in dem daraus erwarteten erhöhten Kundenaufkommen und erzielbaren Gewinn. In Anbetracht der nur beschränkten Zielgruppe der Gutscheinaktion erachtet der Senat daher das für die Streitwertfestsetzung heranzuziehende wirtschaftliche Interesse mit nicht höher als 15.000,00 €.

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