1. |
Das Urteil des LG Würzburg vom 24.01.2020, Az. 1 HK O 936/19, wird aufgehoben.
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2. |
Der Beklagten wird zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft untersagt, im geschäftlichen Verkehr die staatsentlastende Hauptuntersuchung mit einem Gutschein zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wort- oder inhaltsgleich geschieht mit Hinweisen wie:
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„… € Gutschein … Nur ein Gutschein pro Hauptuntersuchung …einlösbar…“
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wie geschehen mit den in Anlage CF 0 wiedergegebenen Gutscheinen.
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3. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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