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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.03.2019, Az.: 31 O 98/18,
1. |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland Coupons - wie nachfolgend ersichtlich - anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder zu bewerben:
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe über
a) |
Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Coupons bestimmt waren;
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b) |
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, bestellten und erhaltenen sowie der eingelösten Coupons
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, ihr beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Coupons nach Ziffer 1 erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben;
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4. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer 1 beschriebenen und in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird;
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5. |
ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten in der Samstagsausgabe der Zeitung "H" in einer Größe von 15 cm x 15 cm bekanntzugeben.
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