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Landgericht Berlin Urteil vom 05.08.2009 - 4 O 532/08 - Zur unzulässigen Begrenzung der Gültigkeitsdauer eines Reisegutscheins
 

 

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LG Berlin v. 05.08.2009: Zur unzulässigen Begrenzung der Gültigkeitsdauer eines Reisegutscheins


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 05.08.2009 - 4 O 532/08) hat entschieden:
Beim Erwerb von Reisegutscheinen einer Fluggesellschaft benachteiligt eine Regelung den Kunden unangemessen, welche vorsieht, dass Flugbuchungen ohne Verlängerungsmöglichkeit binnen 186 Tagen nach Ausstellung des Reisegutscheins erfolgen müssen und der Reisegutschein ansonsten ersatzlos verfällt. Sie ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Flug selbst innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Reisegutscheines erfolgen kann.




Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen ist. Das beklagte Lufttransportunternehmen nimmt für sich in Anspruch, die niedrigsten Flugpreise in Europa anzubieten und vertreibt unter anderem bei Ausstellung zu bezahlende Geschenkgutscheine, mit denen der darin Begünstigte Transportdienstleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen kann. In ihren Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Gutscheinen sah die Beklagte im Jahr 2008 unter anderem folgendes vor:
„- Flugbuchungen müssen innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen) nach dem Ausstellungsdatum des Gutscheins erfolgen, ansonsten ist der Gutschein ungültig. Die Reise kann innerhalb von 12 Monaten ab dem Ausstellungsdatum der Reisegutschrift stattfinden.

- Der Gültigkeitszeitraum für Gutscheine kann nicht verlängert werden.“
Der Kläger hat die Beklagte unter dem 23.07.2008 abgemahnt. Nunmehr (im Juli 2009) verwendet die Beklagte u.a. folgende Bedingungen:
„- Gutscheine müssen innerhalb von 6 Monaten (186 Tage) ab Ausstellungsdatum eingelöst werden. Danach sind diese nichtig.

- Die Gültigkeitsdauer dieser Gutscheine kann nicht verlängert werden.“
Bei Erwerb eines Gutscheins muss der Erwerber diese Klauseln durch das Anklicken eines mit einem Häkchen zu versehenden Feldes akzeptieren. Auf dem elektronisch ausgestellten Gutschein können die genannten Bedingungen durch Anklicken eines Hyperlinks aufgerufen werden. Die Wettbewerber E. -Jet und W. der Beklagten sehen eine Einlösefrist von sechs Monaten für ihre Geschenkgutscheine vor, die Gesellschaft Air B. von einem Jahr.

Der Kläger behauptet, auf den ausgestellten Gutscheinen sei kein Hinweis auf die begrenzte Gültigkeitsdauer enthalten. Er macht mit der der Beklagten am 29.01.2009 zugestellten Klage geltend, dass die Regelungen die Kunden der Beklagten gegenüber der Gesetzeslage – Verjährungsfrist von drei Jahren – unangemessen benachteiligten und daher unwirksam seien. Die Beklagte habe daher die Verwendung der Klauseln zu unterlassen. Ferner habe die Beklagte dem Kläger eine Kostenpauschale für die Bearbeitung der Angelegenheit zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,
wie erkannt wurde.

[Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an Director …, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Geschenkgutscheine, bezogen auf Flugbeförderungsleistungen mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
  1. Flugbuchungen müssen innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen) nach dem Ausstellungsdatum des Gutscheins erfolgen, ansonsten ist der Gutschein ungültig. Die Reise kann innerhalb von 12 Monaten ab dem Ausstellungsdatum der Reisegutschrift stattfinden.

  2. Der Gültigkeitszeitraum für Gutscheine kann nicht verlängert werden.

    ...]

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass Ausschlussfristen allgemein üblich und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden seien. Umstände außerhalb der Klauseln selbst – wie etwa die Gestaltung des Gutscheins – dürften bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klauseln ohnehin keine Berücksichtigung finden. Tatsächlich beschränke sie – die Beklagte – die Rechte ihrer Kunden nicht, sondern biete dem Gutscheinkunden ein „mehr“ an Flexibilität, weil er sechs Monate Zeit habe, sich für ein Flugziel zu entscheiden, was der sogleich bezahlende Kunde nicht könne. Nachdem der Erwerber des Gutscheins die genannten Klauseln gutheißen müsse, sei davon auszugehen, dass er den Gutschein einer dritten Person nur dann schenken werde, wenn diese tatsächlich einen Reisewunsch hege. Dann aber sei der Beschenkte nicht beeinträchtigt. Zudem seien die Destinationen der Beklagten vor allem auf Wochenend- und Kurzreisen ausgerichtet, bei welchen eine schnelle Entscheidung zumutbar sei. Schließlich sei der Wert der Gutscheine so begrenzt, dass im Regelfall höchstens zwei Hin- und Rückflüge bezahlt werden könnten. Dies könne innerhalb eines halben Jahres entschieden werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klage ist gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG ohne Rücksicht auf den Streitwert vor dem Landgericht Berlin zulässig, welches auch international zuständig ist (vgl. Kammergericht vom 17.12.2007 -23 U 65/07-).

II.

Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln gemäß § 1 UKlaG verlangen.

1. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugt. Bei den streitigen Gültigkeitsbeschränkungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB iVm. § 1 UKlaG. Hierbei ist nicht auf den Gutschein als solchen, sondern vielmehr auf den seiner Ausgabe zugrunde liegenden Vertrag abzustellen.

2. Die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB.

Die Gültigkeitsbeschränkung auf sechs Monate verstößt ihrem Inhalt nach gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. OLG München vom 17.01.2008 -29 U 3193/07- MDR 2008, 376 = NJW-RR 2008, 1233 - Geschenkgutscheine). Die Unangemessenheit ist dagegen zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH vom 01.02.2005 -X ZR 10/04- NJW 2005, 1774, 1775).

Gemessen an diesem Maßstab benachteiligt die Regelung die Kunden der Beklagten unangemessen.

a) Das bürgerliche Recht kennt für den durch nichts als den reinen Zeitablauf eintretenden Wegfall (der Durchsetzbarkeit) von Ansprüchen eines Verbrauchers aus schuldrechtlichen Verträgen nur das in den §§ 194ff BGB geregelte Rechtsinstitut der Verjährung. Auch für den in einem Geschenkgutschein verkörperten Anspruch des Begünstigten gegen die Beklagte (§ 328 BGB) ist eine gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist nicht ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob der Gutschein als solcher nun als Inhaberpapier (§ 807 BGB) oder als Namenspapier mit Inhaberklausel (§ 808 BGB) anzusehen wäre.

b) Diese Abweichung wahrt nicht die wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts. Zu diesen gehört zuvörderst das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH vom 12.06.2001 -XI ZR 274/00- BGHZ 148, 74ff; BGH vom 09.10.1985 -VIII ZR 217/84- BGHZ 96, 103, 109). In den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. OLG München aaO.).Nachdem der Erwerber des Beförderungsgutscheines einen Beförderungsvertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit Leistungswahlrecht des Dritten abschließt, ist entscheidend, inwieweit bei einer von einem Dritten im Wege des Gutscheins bezahlten Beförderungsleistung das Äquivalent gestört wird. Die streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Äquivalenzverhältnis des Beförderungsvertrages insoweit ein, als der Begünstigte die beim Erwerb des Gutscheins vorausbezahlte Transportleistung nur im Rahmen der Geltungsdauer des Gutscheins wahrnehmen kann.

Nun kann bei Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden (so schon OLG München aaO.). Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig nicht als unangemessen anzusehen sein. Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf nur mehr drei Jahre im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber jedoch die Schuldner bereits erheblich begünstigt. Damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht (vgl. OLG München aaO.).

Die angesichts dessen erforderliche Darlegung, dass die Verwendung der beanstandeten Klausel gleichwohl gerechtfertigt sei, gelingt der Beklagten nicht.

Auszugehen ist von dem Umstand, dass durch die beanstandete Regelung der Zeitraum, in dem die Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, letztlich auf weniger als ein Sechstel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt wird – man wird zu berücksichtigen haben, dass ein Gutschein dem Begünstigten nicht stets am Tag der Ausstellung übergeben werden kann. Hinzu tritt, dass eine Gültigkeitsbeschränkung dem Begünstigten die sonst nach dem Gesetz auch noch nach Eintritt der Verjährung gegebene Möglichkeit nimmt, den Anspruch im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durchzusetzen (vgl. OLG München aaO.).

Der Begünstigte seinerseits sieht sich durch das Erfordernis, binnen 186 Tagen nach Ausstellung zu buchen, einem gegenüber der gesetzlichen Regelung deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt, die bezahlte Leistung gar nicht in Anspruch nehmen zu können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Flugreise für den beruflich und/oder familiär gebundenen Großteil der Bevölkerung zunächst einmal das Schaffen einer Reisegelegenheit und damit erheblichen Planungsaufwand voraussetzt (Einreichung und ggf. Abstimmung von Erholungsurlaub beim Arbeitnehmer, Regelung der Versorgung von Haus, Wohnung und Haustieren, Ermittlung und Buchung der Übernachtungsgelegenheiten am Zielort usw.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist von dem Begünstigten daher nicht „lediglich“ die Entscheidung gefordert, wann er den Gutschein benutzen möchte. Der Begünstigte kann vielmehr die Leistung der Beklagten nicht unvorbereitet in Anspruch nehmen, sondern muss seinerseits zunächst eine gewisse Leistung erbringen. Die Gefahr, dass die seitens des Begünstigten zu erbringende Leistung letztlich nicht binnen 186 Tagen erbracht wird, liegt damit auf der Hand. Auf die Auswirkungen des zur Inanspruchnahme des Gutscheins nötigen Eigenaufwands stellt auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des AG Wuppertal vom 29.04.2008 (-92 C 39/08- Anlage B6) zutreffend ab. Zu beachten ist bei alledem, dass der Begünstigte den Gutschein ja nicht selbst bezahlt hat, er also zu dessen Ausnutzung allenfalls gesellschaftlich verpflichtet, nicht aber wirtschaftlich angehalten ist.

Dem gegenüber ist nicht zu erkennen, dass die durch die Gültigkeitsbeschränkung erreichte Benachteiligung der Kunden der Beklagten durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Es mag sein, dass die Abwicklung der Gutscheine einen gewissen Verwaltungs- und Buchführungsaufwand verursacht. Freilich behauptet selbst die Beklagte nicht, dass dieser erheblich sei. Nachdem die Gutscheine über das Internet ausgestellt und eingelöst werden, dürfte der tatsächliche Verwaltungsaufwand gering sein. Dass der Bilanzierungsaufwand entscheidend geringer ausfiele, wenn weniger Forderungen gegen die Beklagte offen seien, vermag die Kammer ebenso nicht zu erkennen, zumal die Beklagte sich auch hierzu der Informationstechnik bedienen wird.

Ein legitimes Interesse der Beklagten daran, durch die Verkürzung des Geltungszeitraumes auf ein Sechstel des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums ihre Aussichten zu verbessern, für den bereits bezahlten Reisepreis in maßgeblichem Umfang vielleicht sogar gar keine Leistung erbringen zu müssen, kann die Kammer dagegen nicht erkennen. Das erhebliche erhöhte Risiko einer Nichteinlösung wird auch nicht etwa dadurch gemindert, dass – wie die Beklagte meint – ein Fluggutschein stets nur dem geschenkt werde, der quasi schon abreisebereit, jedenfalls aber ohne Umstände reise- und abwesenheitswillig und -fähig sei. Erfahrungsgemäß werden Gutscheine im Gegenteil gerade von demjenigen verschenkt, der dem Aufwand entgehen möchte, für die zu beschenkende Person das angemessene und passende Geschenk zu suchen. Mit diesem Argument wirbt auch die Wettbewerberin Easy-Jet ausdrücklich für ihre Fluggutscheine (Anlage B7).

Demgemäß geht auch das Argument der Beklagten fehl, sie gewähre dem Gutscheinkunden eine größere Flexibilität als demjenigen, der selbst fliege und bei Buchung bezahle. Der Gutscheinkunde ist im Gegenteil gebunden und muss seine Reisepläne insoweit eingeschränkt verwirklichen. Im Übrigen ist der hier maßgebliche Vergleich nicht zwischen dem Gutscheinkunden und dem Selbstzahler anzustellen, sondern zwischen dem Inhaber eines lediglich durch die gesetzliche Regelung in seiner Durchsetzbarkeit beschränkten Gutscheins und demjenigen, dessen Anspruch nach 186 Tagen ersatzlos verfällt.

Ebenso wenig verfängt das Argument der Beklagten, sie biete Flüge nur innerhalb Europas an, welche sich für Kurz- und Wochenendreisen anböten. Dem mag so sein, indes sind weder die ausgestellten Gutscheine noch die Nutzung des Streckennetzes der Beklagten auf eine solche Nutzung beschränkt. Dass Gutscheine tatsächlich nur oder annähernd ausschließlich für Wochenendreisen genutzt würden, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Auch der Umstand, dass im Regelfall allenfalls zwei Reisen mit einem Gutschein unternommen werden können, fällt nicht zugunsten der Beklagten ins Gewicht. Auch nur zwei Reisen setzen eine Mitwirkung des Beschenkten voraus, die über den Aufwand zur Nutzung einer Telefonkarte oder eines Warenhausgutscheins weit hinaus geht.

Angesichts der erheblichen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild kann der Beklagten auch nicht zum Vorteil gereichen, dass die Mitbewerber ähnliche Regelungen verwenden.

3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers umfasst sämtliche der beanstandeten Klauseln.

Dies gilt nicht nur für die sechsmonatige Einlösungsfrist, sondern ohne weiteres auch für die Klausel betreffend die Jahresfrist für den Antritt der Reise. Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte die letztere Klausel augenblicklich nicht verwendet. Vielmehr hat sie diese verwendet und es auf die Abmahnung des Klägers hin ausdrücklich abgelehnt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Schon hieraus ergibt sich die Wiederholungsgefahr. Im Übrigen hat die Beklagte auch in diesem Rechtsstreit an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass sie zukünftig nicht zu einer derartigen Regelung zurückkehren werde.

Zu unterlassen ist schließlich auch die Verwendung der Regelung zur Nichtverlängerbarkeit der vorgenannten Fristen. Sie steht mit den genannten Klauseln in untrennbarem Zusammenhang. Hieraus ergibt sich auch, dass die Beklagte durch die vorliegende Entscheidung nicht gehindert ist, eine etwa länger bemessene Frist wiederum als nicht verlängerbar auszugestalten.


III.

Der Kläger kann von der Beklagten ferner die Zahlung der Kostenpauschale gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen.


IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.










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