I. |
Unterlassungsanspruch
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Luftbeförderungsleistungen mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz und den gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1, April 1977, zu berufen:
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[Zahlung von Tickets
Tickets können ausschließlich mit Kredit- oder Debitkarte bezahlt werden,
... akzeptiert folgende Kredit- und Debitkarten:
- Visa
- American Express
- UATP/Airplus
- Diners Club
- Master Card (ausgenommen Maestro Karten)
- Carte Blanche
- Access
Zum Schutz vor Missbrauch muss der Inhaber der Kredit- bzw. Debitkarte, mit der die Tickets bezahlt wurden; diese vor Abflug am Check-in-Schalter vorlegen. Die Karte muss jedoch nur vor Abflug am Ausgangspunkt der Reise vorgelegt werden (nicht aber auf der Rückreise oder beim Umsteigen),] BEI NICHTVORLAGE kann die Reise mit diesem Flugschein NICHT angetreten werden. In diesem Fall ist ausschließlich der Kaufeines neuen Tickets gegen Bargeld oder Vorlage einer anderen Karte vor Ort möglich.]
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II. |
Zahlungsansprüche
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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