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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.01.2011 - 2-24 O 142/10 - Zur unzulässigen Vereinbarung der Vorlage einer Kreditkarte als Nebenpflicht eines Flugbeförderungsvertrages

LG Frankfurt am Main v. 27.01.2011: Zur unzulässigen Vereinbarung der Vorlage einer Kreditkarte als Nebenpflicht eines Flugbeförderungsvertrages


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.01.2011 - 2-24 O 142/10) hat entschieden:

   Eine Klausel, die den Flugveranstalter berechtigt, die Beförderungsleistung dann nicht zu erbringen, wenn der Kunde bei Antritt der Fahrt die Kreditkarte nicht vorlegen kann, mit der er den Flug gebucht hat, ist gem. §§ 307, 308 Nr. 3 BGB unwirksam. Sie weicht weit vom gesetzlichen Leitbild der §§ 323f, 326 IV, 346 BGB und der Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG).Nr. 261/2004. des Europäischen Parlaments. und des Rates vom 11.2.2004) ab. Die Verletzung der Nebenpflicht zur Vortage der Karte rechtfertigt keine Vertragsaufsage. Die Nebenpflicht zur Vorlage der Karte hat keinen Bezug zur Durchführung der Beförderungsleistung; insbesondere erschwert deren Verletzung die Durchführung des Fluges nicht.




Siehe auch
Flugtickets
und
Ticketverkauf


Tatbestand:


Der Kläger ist als Verbraucherschutzverein in die beim Bundesamt für die Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Madrid. On-line Buchungen oder telefonische Bestellungen von Flugscheinen nimmt sie nur entgegen, wenn der Kunde Inhaber einer der von der Beklagten akzeptierten Kredit- oder Debitkarten ist und bei der Buchung deren Daten mitteilt. Zum Schutz vor Kartenmissbrauch verlangt sie, dass der Inhaber der Karte, mit der die Tickets bezahlt wurden, diese vor Abflug am Check-in-Schalter vorlegt. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sie dies vereinbart und dann regelt, dass bei Nichtvorlage die Reise nicht angetreten werden kann und nur der Kauf eines neuen Tickets möglich ist (Anlage K 1 Bl. 24 d. A.).

Der Kläger verlangt gem. § 1 UKlaG nach vergeblicher Abmahnung Unterlassung dieser Vertragsbestimmungen. Die Klausel über die Folgen einer Nichtvorlage der Kreditkarte seien unangemessen. Davon betroffen seien auch die Kunden, die unverschuldet ihre Karte nicht vorlegen können. Sie enthalte auch keine Ausnahme für den Fall, dass die Beklagte kein berechtigtes Interesse an einem Ausschluss habe. Schutz vor Kartenmissbrauch dürfe nicht zu Lasten der Verbraucher erfolgen, sondern müsse im Verhältnis mit den Herausgebern der Karten, stattfinden. Schließlich könne, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch einen Kartenmissbrauch geschädigt wird, da dieses Risiko das Kartenunternehmen trage. Die Belästigungen durch häufige Nachfragen der Ermittlungsbehörden, rechtfertigten die Vorgehensweise der Beklagten nichts Ferner verlangt der Kläger eine Abmahnpauschale in Höhe von 200,00 € sowie Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Kundin S.... Diese hatte telefonisch bei der Beklagten einen Flug für sich gebucht und die Daten ihrer VISA-Karte genannt. Der Flugpreis wurde dann von ihrem Konto abgebucht. Anschließend wurde sie von ihrer Bank aufgefordert, die Karte aus Sicherheitsgründen wegen eines Diebstahls von Kreditkartendaten im Internet auszutauschen. Die Kundin gab ihre Karte ab. Als sie am 12.3.10 die Flugreise antreten wollte, würde ihr die Beförderung verweigert, weil sie die Karte, mit der sie den Flug bezahlt hatte, nicht vorlegen konnte. Die Vorlage der Abrechnung des Kartenkontos, aus der sich die Abbuchung des Flugpreises ergab, genügte der Beklagten nicht. Die Kundin musste auf den 14.3.10 umbuchen. Dies machte die Beklagte von der Zahlung von 50.- € abhängig. Für die Rückfahrt vom Flughafen und erneute Anfährt am 14.3. fielen Taxikosten von zusammen 59,30 € an. Die Klägerin verlangt die Umbuchungsgebühr und die Fahrtkosten ersetzt.

Die Klägerin beantragt:

  I.  Unterlassungsanspruch

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Luftbeförderungsleistungen mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz und den gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1, April 1977, zu berufen:

   [Zahlung von Tickets

Tickets können ausschließlich mit Kredit- oder Debitkarte bezahlt werden,

... akzeptiert folgende Kredit- und Debitkarten:

- Visa
- American Express
- UATP/Airplus
- Diners Club
- Master Card (ausgenommen Maestro Karten)
- Carte Blanche
- Access

Zum Schutz vor Missbrauch muss der Inhaber der Kredit- bzw. Debitkarte, mit der die Tickets bezahlt wurden; diese vor Abflug am Check-in-Schalter vorlegen. Die Karte muss jedoch nur vor Abflug am Ausgangspunkt der Reise vorgelegt werden (nicht aber auf der Rückreise oder beim Umsteigen),] BEI NICHTVORLAGE kann die Reise mit diesem Flugschein NICHT angetreten werden. In diesem Fall ist ausschließlich der Kaufeines neuen Tickets gegen Bargeld oder Vorlage einer anderen Karte vor Ort möglich.]


  II.  Zahlungsansprüche

  1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Internetseite, auf der ihre Geschäftsbedingungen aufgerufen werden können, werde vom Sitz der Beklagten aus betrieben. Es gehe ihr nicht um die Vorlage der Karte, sondern um Schutz vor dem betrügerischen Einsatz von Kreditkarten. Auch andere Unternehmen würden beim Abholen reservierter Tickets die Vorlage der Kreditkarte verlangen. Sie verweist auf ein Hinweisblatt der Banken, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, wonach kein reserviertes Ticket ausgegeben werden soll, wenn der Kunde die bei der Reservierung angegebene Kreditkarte nicht vorlegen kann.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist international zuständig. Die Verwendung unangemessener Geschäftsbedingungen ist einer "unerlaubte Handlung" im Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gleichgestellt (EuGH C-167/00 Urt. vom 1.10.02). Die Zuständigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger behauptet, die Beklagte verwende im Inland eine von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, BGH NJW 2009, 3371; BGH NJW 10, 1958). Die Zuständigkeit folgt auch aus Rom II 4. 6 (Anhang zu Art. 38 ff EGBGB). Die in deutscher Sprache abgefassten Geschäftsbedingungen sind in Deutschland aufrufbar. Sie richten sich auch an in Deutschland lebende Verbraucher, mit denen die Beklagte Verträge abschließen will; eine Einschränkung, dass sie in Deutschland nicht gelten sollen, enthalten sie gerade nicht. Im Gegenteil wurden sie gegenüber der Kundin ... verwendet. Die örtliche Zuständigkeit folgt schon daraus, dass die Bedingungen sich auch an in Hessen ansässige Verbraucher richten (§ 6 UKlaG).




Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 1 UKlaG) zu.

Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist deutsches Recht anzuwenden. Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht sich auf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Verordnung (vgl. BGH Urt. v. 9.7.2009-Xa ZR 19/08).

Anzuknüpfen ist an das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst, b Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrscheinlich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt sein sollen (BGH, Urt. v. 9.7.2009, aaO Tz. 17-19). Dies ist, soweit die Beförderungsbedingungen gegenüber in Deutschland ansässigen Verbrauchern verwendet werden, die Bundesrepublik Deutschland.

Ebenso ist auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach deutschem Sachrecht ZU beurteilen (Art. 5 Rom I- VO (EG) 593/2008).

Aus der Verwendung der Klammern und des Fettdrucks im Klageantrag sowie aus dem Inhalt der Klageschrift ergibt sich eindeutig, dass der Kläger sich nicht gegen die Verpflichtung zur Vortage der Kreditkarte wendet, sondern gegen die in den Geschäftsbedingungen geregelten Folgen bei Nichtvorlage der Karte durch den Karteninhaber.



Diese Klausel ist gem. §§ 307, 308 Nr. 3 BGB unwirksam. Sie weicht weit vom gesetzlichen Leitbild der §§ 323f, 326 IV, 346 BGB und der Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG).Nr. 261/2004. des Europäischen Parlaments. und des Rates vom 11.2.2004) ab. Die Verletzung der Nebenpflicht zur Vortage der Karte rechtfertigt keine Vertragsaufsage. Damit behält sich die Beklagte bei verbraucherfeindlicher Auslegung ein Rücktrittsrecht gegenüber einem redlichen Verbraucher auch bei unverschuldeter Verletzung einer Nebenpflicht ohne vorherige Abmahnung vor. Die Nebenpflicht zur Vorlage der Karte hat keinen Bezug zur Durchführung der Beförderungsleistung; insbesondere erschwert deren Verletzung die Durchführung des Fluges nicht. Hat zum Beispiel ein Fluggast den Flug lange vor Reiseantritt mit einer Kreditkarte bezahlt, die später vor Antritt der Reise auf eine Aufforderung der Bank hin vernichtet wird, weil nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Karte ausgestellt oder weil die alte zur Absicherung vor Kartenmissbrauch eingezogen wird, verliert er den Anspruch auf Beförderung. Bei verbraucherfeindlicher Auslegung verliert der Kunde nach den Vertragsbedingungen nicht nur bei Buchungen, bei denen eine Rückerstattung des Reisepreises oder eine Umbuchung ausgeschlossen ist, sondern bei allen Buchungen den bezahlten Betrag und muss sich ein neues Ticket kaufen, wenn er befördert werden will. Dies ist mit §§ 326 IV, 346 BGB nicht zu vereinbaren. Nichts anderes gilt, wenn man in der Klausel nicht den Vorbehalt eines Rücktrittrechts sieht, sondern eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages (Palandt-Grüneberg, BGB, § 308 Rn 14).

Eine Prüfung an Hand Art. 2 j, 3 II und Nr. 14 der Erwägungsgründe der Fluggastrechte-VO bestätigt, dass es sich um eine unangemessene Benachteiligung handelt. Danach können einmal in der Person des Fluggastes liegende Sicherheitsrisiken eine Nichtbeförderung trotz bestätigter Buchung rechtfertigen. Damit sind nicht die durch den Einsatz von Kreditkarten entstehenden Risiken gemeint, sondern in der Luftbeförderung liegende. Eine Kreditkarte ist auch keine Reiseunterlage, deren Fehlen eine Zurückweisung rechtfertigen könnte, sondern ein Zahlungsmittel und wird in den Vertragsbedingungen auch nicht als Reiseunterlage definiert. Darauf, ob andere Unternehmen vergleichbare Klauseln verwenden, kommt es bei der Prüfung gem. § 307 BGB nicht an.

Der Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach angemessenen Abmahnpauschale folgt aus §§ 5 UKlaG, 12 I UWG.

Die internationale Zuständigkeit bezüglich des Schadensersatzanspruches und die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 4, 5 Rom - II- VO. Sollte die Forderung keinen Bezug zur Frankfurter Niederlassung der Beklagten haben, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit jedenfalls kraft Sachzusammenhangs. Der Anspruch ist gem. §§ 280, 249 BGB. begründet. Die Beklagte hat die geschuldete Beförderungsleistung nicht erbracht. Sie war, wie ausgeführt, zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.

Die Zinsforderungen sind gem. §§ 291, 288 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.

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