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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.10.2012 - 12 O 301/12 - Zur Angabe der Reinigungskosten für Ferienhäuser im Endpreis des Anbieters

LG Düsseldorf v. 10.10.2012: Zur Angabe der Reinigungskosten für Ferienhäuser im Endpreis des Anbieters


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2012 - 12 O 301/12) hat entschieden:
Nach § 1 PAngV muss derjenige, der Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Der Anbieter von Ferienwohnungen ist verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen im Internet Endpreise anzugeben, in die die von vornherein festgelegten Kosten für die Endreinigung einbezogen sind.




Tatbestand:

Die Antragstellerin ist die A., deren umfassende Klagebefugnis anerkannt ist. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin des Internetauftritts B., mit dem sie für die Vermietung und Vermittlung von Ferienimmobilien wirbt. Auf dieser Seite werden u.a. die Mietpreise für ein Ferienhaus genannt, wobei die Preise in Euro pro Woche genannt sind. Vor der tabellarischen Darstellung der Mietpreise zu den jeweiligen Zeiträumen findet sich der Hinweis:
"Zahlbar vor Ort:

Endreinigung:
Euro 10,00 pro Person mind. Euro 50,00

und Kaution:
Euro 200,00.

...."
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Werbung mit Preisen, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für eine obligatorische Endreinigung, umfassen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Auf Antrag der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 21. Juni 2012 untersagt worden,
im Zusammenhang mit der Vermietung und / oder Vermittlung von Ferienimmobilien selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für eine obligatorische Endreinigung, umfassen, wenn dies geschieht wie aus Anlage Ast 1 ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.08.2012 Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21. Juni 2012 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 301/12, vom 21.06.2012 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor:

Die Reinigungskosten müssten nicht in den Endpreis eingerechnet werden, weil es sich um variable Kosten handele, die von der Anzahl der Reisenden abhängig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung der Kammer ist zu bestätigen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 3, 4 Nr. 11, 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 1 I PAngV zusteht, den die Antragstellerin gemäß § 12 Absatz 2 UWG im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.

Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler / Bornkamm / UWG, 30. Auflage, Einl. UWG, Rn. 2.29 m.w.N.).

Die aus der Anlage Ast. 1 ersichtliche Werbung der Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Internetseite verstößt gegen § 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngV.

Bei der Regelung des § 1 PAngV handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Nach § 1 PAngV muss derjenige, der Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Die Antragsgegnerin ist danach verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen auf ihrer Internetseite Endpreise anzugeben, in die die von vornherein festgelegten Kosten für die Endreinigung einbezogen sind. Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Webseite Ferienwohnaufenthalte als einheitliche Leistung an, zu der auch die Endreinigungskosten gehören. Bei der Endreinigung handelt es sich gerade nicht um eine fakultative Zusatzleistung, sondern eine Leistung, die zwingend in Anspruch genommen werden muss. Unter Berücksichtigung des Ziels der PAngV, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zu verhindern, dass er sich seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise bilden muss, ist ein Endpreis anzugeben, der sich auf das einheitliche Leistungsangebot bezieht (LG Rostock Beck RS 2012, 16099 – Beck – online).

Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Endreinigungskosten um variable Kosten handelt. Der Betrag von 50,00 Euro fällt gerade unabhängig der Anzahl der Personen an, die das Objekt nutzen. Variabel sind die Kosten nur, soweit das Objekt von mehr als fünf Personen genutzt wird. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Endpreis nicht unabhängig von der Aufenthaltsdauer berechnet werden kann. Eine solche Endpreisabgabe kann gegebenenfalls dadurch erfolgen, dass die Kosten der Endreinigung auf den Preis der Mindestaufenthaltstage verteilt wird.

Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die Darstellung der Preisgestaltung auf ihrer Internetseite sei transparent, ist dies vorliegend im Hinblick auf die fehlende Angabe des Endpreises und den Verstoß gegen § 1 Absatz 1 PAngV nicht erheblich, da nicht zu prüfen ist, ob die Angabe der Preisbestandteile den Geboten von Preiswahrheit und Preisklarheit gemäß § 1 Absatz 6 PAngV entsprechen.

Der danach festgestellte Verstoß gegen § 1 Satz 1 PAngV ist auch nicht unerheblich, da die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert werden (vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.58a).

Da die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht die Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG fort.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es vorliegend nicht.



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