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AG Trier v. 24.03.2000: Zur Rechtsnatur eines auf die Bereitstellung einer Ferienimmobilie direkt vom Eigentümer gerichteten Vertrages
Das Amtsgericht Trier (Urteil vom 24.03.2000 - 32 C 48/00) hat entschieden:
- Wird eine Ferienwohnung, ein Ferienappartement oder ein Ferienhaus direkt beim Eigentümer gebucht, so kommt zwischen den Parteien kein Reisevertrag, sondern ein Mietvertrag zu Stande.
- Der Mieter einer Ferienwohnung, eines Ferienappartements oder eines Ferienhauses kann von dem privaten Vermieter (= Eigentümer) nach In-Kraft-Treten des Reisevertragsrechts (BGB §§ 651aff) am 1. Oktober 1979 aus mietvertraglichen Anspruchsgrundlagen (BGB § 538, pVV) keinen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen.
Tatbestand:
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage in erster Linie Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend.
Der Kläger meldete sich bei dem Beklagten auf folgende Zeitungsannonce hin " Kurzfr. frei v. 4.7-24.7., komf. Haus; u. Fewo, frei b. 24.7., dir. a. Meer, m. schö. Meerblick, Costa Dorada, v. Privat ..." (Bl. 8 d. A.). Im Anschluss an ein mit der Ehefrau des Beklagten geführtes Telefonat erhielt der Kläger eine Kurzbeschreibung des fraglichen Ferienappartements (Bl. 8 d. A.), in der unter anderem vermerkt war, dass die Wohnung «nahe der Bahnlinie gelegen» sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kurzbeschreibung Bezug genommen.
Die Parteien einigten sich darüber, dass der Beklagte dem Kläger das Ferienappartement in der Zeit vom 4. bis zum 26. Juli zum Preis von 75 DM pro Tag, also insgesamt für 1.650 DM, zur Nutzung überließ. Der Kläger bewohnte das Appartement mit seiner Ehefrau und ihrer gemeinsamen achtjährigen Tochter, reiste selbst allerdings nach der ersten Urlaubswoche wieder ab. Bis zum Vormittag des 5. Juli 1999, d. h. einen Tag nach der Anreise des Klägers und seiner Familie, funktionierte der Boiler nicht. Zumindest wegen dieses Problemes telefonierte der Kläger - zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt - mit der Ehefrau des Beklagten.
Des weiteren zerbrach eine Glasscheibe in einer Zwischentür, die der Kläger ersetzen ließ.
Mit Schreiben vom 29. Juli 1999 machte der Kläger dem Beklagten gegenüber unter anderem Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend, die der Beklagte mit Schreiben vom 10. August zurückwies. Auch nach nochmaliger Aufforderung unter dem 24. November 1999 mit Fristsetzung bis zum 6. Dezember 1999 beglich der Beklagte die Forderungen des Klägers nicht. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im einzelnen folgende Positionen geltend (Bl. 6-7 d.A.):
eine Minderung des Mietzinses um 70%, d.h. |
1.155,00 DM |
Rückzahlung der Kaution in Höhe von |
100,00 DM |
Rückzahlung der Endreinigungsgebühr in Höhe von |
70,00 DM |
eine Unkostenpauschale in Höhe von |
50,00 DM |
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude für
drei Personen und 22 Tage à 70 DM, also |
4.620,00 DM |
Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob der Beklagte zur Begleichung der Klageforderung in Höhe von insgesamt 5.995,- DM verpflichtet ist.
Der Kläger trägt dazu folgendes vor:
Der Beklagte sei insbesondere zur Zahlung von 4.620,- DM Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit verpflichtet, da im vorliegenden Fall das Reisevertragsrecht anwendbar sei. Aber selbst bei Anwendung von Mietrecht sei ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der wegen vertaner Urlaubszeit entstandene Schaden zu ersetzen. Dies gelte auch bei der Buchung eines Ferienhauses vom Besitzer, da eine unterschiedliche Behandlung nach der Art des Anbieters nicht in Betracht komme.
Darüberhinaus habe das Ferienappartement hinsichtlich Lage und Ausstattung weder den in der Kurzbeschreibung gemachten Angaben noch den Zusicherungen des Beklagten entsprochen.
Er habe bei der Ehefrau des Beklagten anlässlich ihres ersten Telefonates noch vor der Übersendung der Kurzbeschreibung der Ferienwohnung darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau wegen eines Beinbruchs am 01. Juni 1999 operiert worden sei und beim Gehen einen speziellen Schuh tragen und Krücken verwenden müsse. Für ihn und seine Frau sei daher entscheidend gewesen, dass sich das Ferienhaus in unmittelbarer Strandnähe befinde und keine Treppen zu steigen seien.
Frau H habe ihn ihrerseits nicht darauf hingewiesen, dass sich eine Bahnlinie in unmittelbarer Nähe des Appartements befinde. Die Ehefrau des Beklagte habe aber während des Telefonats zugesagt, dass das Appartement nur etwa 80 m vom Strand entfernt liege und sich lediglich 2-3 Stufen auf dem Weg befänden. Tatsächlich sei der Strand aber ca. 300 m von der Unterkunft entfernt und es seien 15 Treppenstufen vorhanden gewesen.
Seine Frau habe sich ein Bein gebrochen und sei deshalb operiert worden. Sie habe sich nur mit Hilfe ihrer Krücken fortbewegen können. Er habe sie wegen der damit verbundenen Mühsal beim Laufen stützen müssen. Sie sei wegen des weiten Weges nur ein- bis zweimal in der Woche an den Strand gegangen, weshalb die ganze Familie einen Großteil des Urlaubs in der Wohnung verbracht habe.
Das Appartement habe in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie gelegen und der Abstand zwischen der Gleismitte und dem Schlafzimmer habe jedenfalls weniger als 15 m betragen.
In der Unterkunft seien nur zwei als Doppelbett zusammenstellbare Einzelbetten und eine Ausziehcouch, durch deren Stoff spitze Gegenstände hervorragten, gewesen. Da lediglich zwei benutzbare Schlafplätze vorhanden gewesen seien, habe er in seinem VW-Bus nächtigen müssen.
Es sei vom Morgen des 04. bis zum Mittag des 05. Juli 1999, also 1½ Tage lang, kein warmes Wasser vorhanden gewesen, obwohl er allen Hinweisen in der Gebrauchsanleitung gefolgt sei und insbesondere den Absperrhahn aufzudrehen versucht habe. Dieses Problem sei erst durch den von ihm beauftragten Installateur Falk behoben worden, der von verstopften Leitung oder Anschlüssen gesprochen habe. Zudem sei ein Wasserhahn im Bad verstopft gewesen. Der Monteur habe die Verstopfung einer Düse behoben.
Es seien Silberfische im Geschirr und in der übrigen Einrichtung gewesen.
Die Fenster seien zugeklebt gewesen und hätten teilweise nicht oder nur unter der Voraussetzung geöffnet werden können, dass sie bei der Abreise erneut verklebt würden.
Die Kaffeemaschine und der Eierkocher seien wegen unpassender Stecker und mangels Adapter nicht benutzbar gewesen.
Die später herausgefallene Glasscheibe in der Wohnzimmertür sei nicht richtig gekittet gewesen und habe daher gewackelt. Der mit der Reparatur beauftragte Glaser habe ihm mitgeteilt, dass es das ursprünglich verwandte Glas nicht mehr gebe und deshalb eine nur ähnliche Scheibe eingesetzt.
Das Appartement sei vor seinem Einzug nicht gereinigt gewesen.
Er habe das Fehlen des Zustellbettes, die Mängel der Couch, die vorhandenen Silberfische und die Unbenutzbarkeit von Kaffeemaschine und Eierkocher sowie die zugeklebten Fenster der Ehefrau des Beklagten gegenüber anlässlich ihres ersten Telefonates am Ankunftstag gerügt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.995,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07. Dezember 1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht dazu folgende Ausführungen:
Die Klage könne in der Sache keinen Erfolg haben, da die an den Kläger vermietete Ferienwohnung mangelfrei gewesen sei. Außerdem sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen worden, so dass das Reisevertragsrecht, insbesondere § 651 f Abs. 2 BGB überhaupt keine Anwendung finde.
Es gebe aus dem Hochparterreappartement zwei Wege zum Strand, einen kürzeren mit 12-13 Stufen und einen etwas weiteren mit 2-3 Stufen, was dem Kläger auch anlässlich des ersten Telefonats gesagt worden sei.
In der Wohnung gebe es fünf Schlafmöglichkeiten und zwar zwei Schlafmöglichkeiten in einem Doppelbett, eine auf einer Ausziehcouch, eine weitere auf einem Stellbett sowie eine zusätzliche Matratze. Das Zustellbett sei vorhanden gewesen. Selbst auf der zusätzlichen Matratze habe man gut schlafen können. Auch sei die Ausziehcouch sehr wohl zum Übernachten geeignet gewesen. Es hätten insbesondere keine spitzen Gegenstände durch den Stoff hindurchgeragt.
Die Ehefrau des Klägers habe ohne Krücken, nur mit einem Gehschuh an einem Fuß und ohne Hilfe des Klägers gut und zügig laufen können.
Frau S habe bei Nachfrage bestätigt, dass keine Mängel in dem Ferienappartement vorhanden gewesen seien.
Der Kläger habe nach dem Einzug in die Ferienwohnung erst am Abend des 05. Juli 1999 ihn angerufen und lediglich das fehlende Warmwasser gerügt, andere Mängel jedoch nicht erwähnt.
Er sei im Mai 1999 nach Spanien gefahren und am 06. Juni 1999 wieder abgereist. Zu diesem Zeitpunkt habe der Boiler funktioniert und im Bad sei kein Wasserhahn verstopft gewesen.
Da der Wasserabsperrhahn nicht aufgedreht worden sei, habe der Boiler auch nicht funktionieren können.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Da die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 4.620 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 1999 entscheidungsreif ist, war insoweit gem. § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erkennende Gericht gem. Art. 16 Abs. 1b) EuGVÜ, der auch für die Vermietung von Ferienwohnungen gilt (EuGH NJW 1985, 905f. mit Anm. Rauscher, NJW 1985, 892 ff), international zuständig.
II.
Die Klage ist jedoch hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.620 DM nebst 4 % Zinsen ... unbegründet, da dem Kläger gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der vom ihm mit 4.620 DM bezifferte Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude zusteht.
1. Deliktische Ansprüche gem §§ 823 ff BGB scheiden schon deshalb aus, weil sie gem. § 253 BGB den Ersatz immaterieller Schäden und insbesondere den Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht umfassen (BGHZ 86, 212 ff.). Die Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses könnte allenfalls bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes im Sinne des § 847 I BGB berücksichtigt werden (BGHZ 86, 212, 217), zu dessen Vorliegen hier jedoch nichts vorgetragen wurde.
2. Der Kläger kann seine Schadensersatzforderung auch nicht auf vertragliche Anspruchsgrundlagen stützen.
a. Eine direkte Anwendung des § 651 f II BGB kommt nicht in Betracht, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als Reisevertrag im Sinne des § 651 a I BGB zu qualifizieren ist. Ein solcher Reisevertrag ist nur anzunehmen, wenn sich ein Vertragspartner, der sog. Reiseveranstalter, verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Der Reisevertrag muss mit anderen Worten mindestens zwei einzelne Reiseleistungen umfassen, während die Erbringung einer einzelnen Reiseleistung, die z.B. auch in der Überlassung einer Ferienwohnung bestehen kann, aus dem Anwendungsbereich der §§ 651a - I BGB ausgeschlossen ist (BGH NJW 1985, 906; Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 3. Aufl. 1999, § 651a, Rz. 10). Gerade um die Erbringung einer solchen Einzelleistung handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall, da Vertragsgegenstand ausschließlich die Vermietung einer Ferienwohnung war und andere Leistungen, wie z.B. die Organisation der An- und Abreise, vom Beklagten nicht geschuldet wurden.
b. Auch für eine analoge Anwendung des § 651 F II BGB bleibt kein Raum. Zwar ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Analogie in den Fällen möglich, in denen Veranstaltungsverträge auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind (BGH NJW 1985, 906 f., Z 119, 152, 161 ff; zustimmend Soergel-Eckert, BGB, 12. Aufl. 1999, § 651f Rz. 12). Doch sind diese Konstellationen von der hier vorliegenden zu unterscheiden, in der die Unterkunft durch den Eigentümer selbst zur Verfügung gestellt wird und ausschließlich Mietrecht Anwendung findet (Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 3. Aufl. 1999, § 651a Rz. 110; Soergel-Eckert, BGB, 12. Aufl. 1999, § 651a Rz. 17, Bartl, Reiserecht, 2. Aufl. 1981, Rz. 8; s. auch BGH NJW 1980, 1947).
(1) Der herrschenden Meinung ist darin zuzustimmen, dass auch der Reiseveranstalter gem. § 651a ff. BGB haftet, der als einzige Reiseleistung eine Ferienhausbuchung erbringt.
Zwar wird die Ansicht vertreten, dass die Regelungen des Reisevertragsrechts, und namentlich § 651 f II BGB, aufgrund ihres ausschließlichen Charakters überhaupt nicht analogiefähig seien (vgl. die ausführliche Darstellung des Meinungsstandes bei Bendref, Ersatz der vertanen Urlaubszeit im deutschen und österreichischen Recht, 1988, S. 80 ff). Doch ist mit dem Bundesgerichtshof (BGH NJW 1985, 906, 907; Z 119, 152, 161 f.) davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, mit der Regelung des § 651a I I BGB den ins Auge gefassten Anwendungsbereich des Reisevertragsgesetzes genau zu beschreiben. Dem Gesetzgeber ging es der Sache nach darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung vom Reisevermittlungsvertrag abzugrenzen, der vom Reisevertragsrecht nicht erfasst werden sollte. Dabei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen, der sogenannten «Einzelreise» abgegrenzt. Übersehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Veranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Entscheidend ist insoweit, ob der Reiseveranstalter für die zu erbringende Leistung selbst die Verantwortung übernimmt oder ob er lediglich eine fremde Leistung vermittelt. Nach Sinn und Zweck des § 651a I I BGB und seiner Entstehungsgeschichte ist demnach seine entsprechende Anwendung auf die Erbringung einer einzelnen Reiseleistung nicht ausgeschlossen.
(2) Dies gilt jedoch nur insoweit, als auch die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten derjenigen bei einem Reisevertrag vergleichbar ist.
Dies ist dem Bundesgerichtshof nach der Fall, soweit es sich um einen Veranstaltungsvertrag handelt, da der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ebenso wie der Veranstalter von Pauschalreisen zwischen Kunden und Leistungsträger zwischengeschaltet ist (BGHZ, 119, 152, 164). Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung und stehen Kunden gegenüber, deren Vertrauenssituation und Haftungsinteressen typischerweise identisch sind. In beiden Fällen übernimmt der Reiseveranstalter gegen eine Vergütung die Verantwortung die Herbeiführung eines Erfolges, der in einer bestimmten Reisegestaltung besteht. (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 58. Aufl. 1999, Einf. v. § 651a, R 2 ff).
Anders ist es jedoch zu bewerten, wenn sich der Reisende einem Privatmann gegenübersieht, der ihm sein eigenes Feriendomizil überlässt. Der Eigentümer verspricht dem Urlauber nicht die Gestaltung des Urlaubs, diese ist nicht Vertragsgegenstand oder -zweck (Führich, Reiserecht, 3. Aufl. 1998, Rz. 927, vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1209). Anders als bei einem Reiseveranstaltervertrag wirbt der Eigentümer nicht katalogmäßig unter Herausstreichung seines Namens (vgl. Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 3. Aufl. 1999, § 651a Rz. 111 ff.) und nimmt daher kein besonderes Vertrauen in Anspruch. Die Zweckbestimmung des zwischen ihm und dem Mieter geschlossenen Vertrags erschöpft sich in der Überlassung der Mietsache und der Zahlung des Mietzinses; Urlaubsgenuss und Erholung werden dagegen nicht umfasst (s. zur Abgrenzung einer Reiseveranstaltung von einer sonstigen Leistung auch BGHZ 130, 128, 131). Demnach fehlt es gerade an dem Element, welches die Entschädigungspflicht rechtfertigt, also "der typischen Zweckbestimmung des Reisevertrages (...), dem Reisenden durch die versprochene Gestaltung der Urlaubszeit Urlaubsfreude zu vermitteln" (Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, zitiert bei BGH NJW 1983, 218, 220). Darüber hinaus wäre einem Privatmann, der sich gegen eventuelle Schadensersatzansprüche nicht hinreichend versichern kann, die weitgehende Haftung analog § 651 f II BGB nicht zuzumuten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Fundstelle BGH NJW 1985, 905, 906, in der die Buchung eines Ferienhauses bei einem Veranstalter in einem Atemzug mit der Anmietung eines Ferienhauses vom Besitzer genannt wird, da sich der Bundesgerichthof insoweit ausdrücklich auf eine frühere Entscheidung (BGH NJW 1980, 1947) bezieht, in der er sich gerade auf mietvertragliche Regelungen gestützt hatte.
c. Nach alledem kommen hier allein mietvertraglichen Schadensersatzansprüche (§ 538 BGB, pVV) in Betracht. Diese umfassen jedoch lediglich den Ersatz materieller, nicht hingegen die Entschädigung immaterieller Schäden (§ 253 BGB). Der Verlust oder die Beeinträchtigung der Urlaubsfreude ist als Nichtvermögensschaden demnach aufgrund dieser Normen nicht ersatzfähig.
Zwar ordnete der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der §§ 651a ff BGB die Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses unter bestimmten Voraussetzungen als Vermögensschaden ein (BGH NJW 1954, 1234 ff.; Z 63, 98 ff.; NJW 1980, 1947), dessen Bemessungsgrundlage in dem zur Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erforderlichen Aufwand, also dem Verdienstausfall des Erwerbstätigen für die Zeit eines Ersatzurlaubs, bestand. Doch ist diese Rechtsprechung entgegen einer zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung (Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 13. Aufl. 1999, § 651a Rz. 122. Münchener Kommentar-Grunsky, BGB, 3. Aufl. 1994, Vor § 249 Rz. 30 b) als überholt anzusehen (Führich, Reiserecht, 3. Aufl. 1998, Rz. 927).
Der Bundesgerichtshof selbst hat nach dem Inkrafttreten der §§ 651a ff. BGB am 1. Oktober 1979 noch einige Fälle unter Anwendung der bisher von ihm entwickelten Regeln gelöst (z.B. BGH NJW 1980, 1947 ff). Doch bedeutet dies entgegen der von Blaurock (NJW 1980, 1949) geäußerten Ansicht nicht, dass der BGH die Chance verpasst hat, "seine umstrittene Kommerzialisierungsrechtsprechung der Rechtsgeschichte zuzuweisen", sondern erklärt sich allein dadurch, dass die zu beurteilenden Reiseverträge von Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen worden waren (so der BGH selbst, s. NJW 1983, 35, 36; 218, 220).
Zwar ließ der BGH die zunächst umstrittene Frage offen, ob § 651 f II BGB den Ersatz von Vermögensschäden erlaubt oder als Ausnahme von § 253 BGB zu interpretieren ist. Doch gab er die Beschränkung des Ersatzanspruches auf Erwerbstätige auf, so dass er der Sache nach den Ersatz immaterieller Schäden erlaubte. (Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 3. Aufl. 1999, § 651 f Rz. 39 ff. m.w.N.). Dementsprechend sieht die herrschende Meinung § 651 f II BGB inzwischen als Grundlage des Ersatzes für das immaterielle Interesse am "Urlaub als solchen" an (Staudinger-Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung 1998, § 251 Rz. 110). Da aber § 651 f II BGB der Festschreibung und Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung dient (BGH NJW 1983, 218, 220; 1985, 906 f.), ist davon auszugehen, dass sich diese nunmehr im Rahmen der (analogen) Anwendung dieser Norm bewegt. Folglich kommt eine Entschädigung wegen verdorbener Urlaubsfreude über § 651 f II BGB hinaus nur dann in Betracht, wenn eine durch den Vertragskonsens geprägte Kommerzialisierung des Urlaubsgenusses vorliegt (Medicus, Bürgerliches Recht, 17. Aufl. 1996, Rz. 830), wenn mit anderen Worten eine Analogie zu dieser Norm möglich ist. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall.
3. Darüber hinaus wäre der Schadensersatzanspruch auch dann zu verneinen, wenn man die (analoge) Anwendbarkeit des § 651 f II BGB im vorliegenden Fall grundsätzlich bejahte. Denn diese Norm setzt voraus, dass die Reise "erheblich" beeinträchtigt oder sogar vereitelt wurde. Von einer erheblichen Beeinträchtigung kann nur dann die Rede sein, wenn der Reisepreis um wenigstens 50% wegen der vorhandenen Reisemängel im Sinne des § 651d BGB gemindert werden kann (Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 3. Aufl. 1999, § 651 e Rz. 7 und § 651 f Rz. 31; Soergel-Eckert, BGB, 12. Aufl. 1999, § 651 f Rz. 14 jeweils m.w.N.). Dies ist hier auch dann nicht der Fall, wenn man allein den - im übrigen streitigen - Klägervortrag zugrundelegt.
Der Kläger hat verschiedene Mängel behauptet, die insgesamt eine Reduzierung um 70 % rechtfertigen sollen. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Umstände (in Klammern die jeweils in der Frankfurter Tabelle, NJW 1985, 113 f. generell vorgesehene Minderung): Ausfall des Boilers während mehrerer Stunden (15 %), 300 m statt 80 m Strandentfernung (5-15%), Fehlen eines Zustellbettes und Unbenutzbarkeit der Couch, Verkleben der Fenster (5-15%), Vorkommen von Silberfischen (= Ungeziefer, 10-50%), Lärmbeeinträchtigungen durch die Eisenbahnlinie (am Tage 5-25%, in der Nacht 10-40%). Berücksichtigt man hier, dass der Boiler nur kurz nicht funktionierte, das Fehlen einer dritten Schlafmöglichkeit wegen der Abreise des Klägers nur eine Woche lang störte, die Silberfische nur ein Spülen des Geschirrs und eine Reinigung des Appartements erforderlich machten, so rechtfertigen all diese Unannehmlichkeiten selbst bei einer für den Kläger sehr großzügigen Betrachtungsweise doch allenfalls eine Minderung des Mietpreises um 40%. Wesentlicher Faktor sind demnach die geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen, die aber schon deshalb keine Minderung rechtfertigen, weil das Vorhandensein einer nahe der Ferienwohnung gelegenen Bahnlinie dem Kläger aufgrund der Kurzbeschreibung, deren Inhalt unstreitig ist, bekannt war.
III.
Die Nichtberechtigung des Zinsanspruches ergibt sich aus dem Fehlen des Hauptanspruches.
IV.
Die Kostenentscheidung war wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.
V.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hatte zu unterbleiben, da aus dem klageabweisenden Urteil nichts zu vollstrecken ist.
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VI. Der Streitwert für das Verfahren wird bis zum 24. März 2000 auf 5.995 DM und ab diesem Zeitpunkt auf 1375 DM festgesetzt.
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