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Fliegender Gerichtsstand - gerichtliche Zuständigkeit für Unterlassungsansprüche

Fliegender Gerichtsstand - gerichtliche Zuständigkeit für Unterlassungsansprüche




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Rechtsmissbrauch



Einleitung:


Da Internetangebote nicht an einem bestimmten Ort abgerufen werden müssen, sondern landesweit zur Kenntnis genommen werden können, ist für Wettbewerbs-, Urheberrechts- oder Markenrechtsstreitigkeiten jedes Landgericht in Deutschland zuständig (sog. fliegender Gerichtsstand). Dies führt oft dazu, dass sich Abmahner ein Landgericht aussuchen, dessen Rechtsprechung ihnen bekannt ist und sich zu ihren Gunsten auswirkt.




Um einen Teil der Missbauchsfälle auszuschalten wurde 2013 § 104a Abs. 1 UrhG wie folgt gefasst:

   Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Damit wurde der fliegende Gerichtsstands im Urheberrecht in bestimmten Fällen bei Privatpersonen abgeschafft.

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Allgemeines:


LG Hamburg v. 09.11.2006:
Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus müssen die Druckschrift oder die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen. Wird eine Ware jedoch nur für einen bestimmten Ort beworben und noch dazu ein "Abholpreis" genannt, dann kann für die Beurteilung eines Wettbewerbsverstoßes über den sog. fliegenden Gerichtsstand nicht ein Gericht an einem weit entfernten Ort gewählt werden.

OLG Hamm v. 15.10.2007:
Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen im Internet können Kläger/Antragsteller ihre Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet.

OLG Rostock v. 20.07.2009:
Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z.B. des Internet-Servers) kommt es nicht an. Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus. Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint.

AG Frankfurt am Main v. 21.08.2009:
Die Rechtsprechung des BGH zum presserechtlichen sog. fliegenden Gerichtsstand ist auf das Urheberrecht verletzende Internetangebote nicht anzuwenden. Dies folgt daraus, dass die rechtswidrige Handlung bereits im technischen Einstellen des Angebots in das Internet erfolgt und es keines Abrufes eines Interessenten bedarf. Örtlich zuständig ist daher bei Urheberrechtsverletzungen das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten.

LG Frankfurt am Main v. 05.11.2009:
Selbst wenn man für die Begründung des im gewerblichen Rechtsschutz grundsätzlich anerkannten fliegenden Gerichtsstands einschränkend für im Internet begangene Verstöße über die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit des Internets am Gerichtsort hinaus noch einen gewissen Ortsbezug dahin verlangt, dass sich der Verstoß bestimmungsgemäß auch im jeweiligen Gerichtsbezirk auswirken sollte oder ausgewirkt hat, ist die örtliche Zuständigkeit nicht verneinen. Entscheidend ist, dass das Angebot den Versand an jeden Ort Deutschlands vorsah und mithin eine Rechtsverletzung durch ein entsprechendes Inverkehrbringen an jedem Ort in Deutschland drohte. Eine Einschränkung dahin, dass das Angebot der Sache nach von vornherein nur für einen örtlich begrenzten Käuferkreis bestimmt war, ist bei einer überall nutzbaren Jacke nicht ersichtlich. Am deliktischen Gerichtsstand des § 32 ZPO sind auch nicht nur Hauptansprüche einklagbar, sondern insbesondere auch Rechtsverfolgungskosten, die dem Verletzten infolge einer deliktischen Handlung entstanden sind.

LG Frankfurt am Main v. 10.02.2016:
Für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines UWG-Verstoßes im Internet besteht gemäß § 14 Abs. 2 UWG eine bundesweite örtliche Zuständigkeit. Es handelt sich um eine Klage "auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 14 UWG, für die das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, sachlich und örtlich zuständig ist.

LG Frankenthal v. 30.03.2016:
Bei Internetdelikten ist nur, aber auch überall dort ein Erfolgsort und damit ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben, wo der maßgebliche Inhalt seiner zielgerichteten Bestimmung gemäß abrufbar ist (sog. fliegender Gerichtsstand).

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Rechtsmissbrauch:


KG Berlin v. 25.01.2008:
Die Annahme von Rechtsmissbrauch i.S. von § 8 Abs. 4 UWG kann nahe liegen, wenn ein Massenabmahner bei fehlender Unterwerfung das Gericht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG nicht nach ihm vorteilhaft erscheinenden Präferenzen, sondern prinzipiell allein so auswählt, dass dieses vom Sitz des Gegners weit entfernt liegt.

KG Berlin v. 25.01.2008:
Die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG, § 35 ZPO ist grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen „testet“. Missbrauch liegt aber dann nahe, wenn zahlreiche Verfügungsverfahren bei Gerichten anhängig gemacht werden, die in erheblicher Entfernung zum jeweiligen Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen der Antragstellerin erkennbar sind.



AG Frankfurt am Main v. 13.02.2009:
Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen sachfremde Erwägungen nicht zulasten eines Beklagten gehen, d. h. heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen. Soweit die Rechtsprechung im Falle von unerlaubten Handlungen im Internet jeden Ort als Erfolgsort ansehen, an dem eine theoretische Möglichkeit besteht, ein Internetangebot aufzurufen, ist diese Auslegung nicht mehr vom Wortlaut des § 32 ZPO gedeckt. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass bei einer Urheberrechtsverletzung wie der vorliegenden der Erfolgsort nicht an jedem Ort sein kann, wo die Möglichkeit eines Internetzugangs besteht.

OLG Brandenburg v. 29.06.2009:
Macht ein Verfügungskläger eine von vornherein unberechtigten Unterlassungsanspruch bei einem weit vom Wohnsitz des Beklagten entfernten Gericht geltend und geht es ihm darum, unberechtigte Gebührenforderungen seines Verfahrensvertreters entstehen zu lassen, ist seine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich. Darauf, ob der Verfügungskläger bei einer Recherche im Internet als Mehrfachabmahner in Blogs und Gegnerlisten erscheint, kommt es dabei nicht an.

OLG Brandenburg v. 17.09.2009:
Es liegt nahe, von rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung des sog. fliegenden Gerichtsstandes auszugehen, wenn der Verfügungskläger seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch nicht beim Gericht seines Wohnortes oder zumindest beim Gerichtsstand des Verfügungsbeklagten geltend macht, sondern hierfür einen weit entfernten Gerichtsort wählt. Verstärkend wirkt es sich aus, wenn dem Verfügungskläger bei dem für ihn an sich zuständigen Gericht bereits als Vielabmahner bekannt ist und ihm aus dem beanstandeten Verhalten des Verfügungsbeklagten ersichtlich kein nennenswerter Schaden droht.

LG Aurich v. 22.01.2013:
Die Wahl des fliegenden Gerichtsstandes ist rechtsmissbräuchlich, wenn das angerufene Gericht weder zum Wohnort des Antragstellers noch des Antragsgegners noch des Kanzleiorts des Prozessbevollmächtigten einen Bezug hat. Dies gilt zudem erst recht bei einem Vielfachabmahner.

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