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OLG Rostock Beschluss vom 20.07.2009 - 2 W 41/09 - Zur Zulässigkeit der Gerichtsstandswahl nach den Grundsätzen des fliegenden Gerichtsstandes
 

 

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Fliegender Gerichtsstand - Gerichtszuständigkeit - Internationales Privatrecht - Rechtsmissbrauch - Urheberrechtsschutz


OLG Rostock v. 20.07.2009: Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z.B. des Internet-Servers) kommt es nicht an. Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus. Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint.

Das OLG Rostock (Beschluss vom 20.07.2009 - 2 W 41/09) hat entschieden:
Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z.B. des Internet-Servers) kommt es nicht an. Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus. Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint.




Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung der fehlerhaften Angabe der Dauer der Widerrufsfrist bei Bestellungen im Internet, hier auf dem Online-Marktplatz … in Anspruch. Beide Verfahrensbeteiligte handeln auf dieser Internet-Platform mit Spielwaren.

Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Tuns hingewiesen und gab unter dem 3.05.2009 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Diese wurde unter dem 4.05.2009 vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angenommen.

Der Antragstellers hat vorgetragen, der Antragsgegner habe sich auch nach Ablauf der vereinbarten Aufbrauchfrist von 10 Tagen nicht an die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gehalten. Dies belegten drei unter dem 18.05.2009 getätigte Ausdrucke von Internetangeboten des Antragsgegners. Dieser sei daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.05.2009 erneut abgemahnt und wiederum zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung - diesmal mit erhöhtem Vertragsstrafeversprechen - aufgefordert worden. Eine solche sei, auch nicht nach mehrmaligen Fristverlängerungen, nicht abgegeben worden.

Das Landgericht Rostock hat den Antragsteller auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit und der materiellen Rechtslage, insbesondere zur Wiederholungsgefahr bei Vorliegen einer Unterwerfungserklärung, hingewiesen. Der Antragsteller hat daraufhin ergänzend vorgetragen.

Das Landgericht Rostock hat durch Beschluss vom 10.06.2009 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Rostock sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG auch unter dem Gesichtspunkt des sog. fliegenden Gerichtsstandes bei im Internet begangenen Verstößen nicht gegeben. Diese Vorschrift entspreche § 32 ZPO, was bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Eine Zuständigkeit sei nur an den Orten gegeben, in denen sich der behauptete Wettbewerbsverstoß im konkreten Verhältnis der Parteien tatsächlich ausgewirkt habe. Das seien zum einen der Geschäftsort des Antragsgegners und zum anderen derjenige des Antragstellers. Anhaltspunkte dafür, dass sich Auswirkungen im konkreten Rechtsverhältnis der Parteien im Bezirk des Landgerichts Rostock gezeigt haben, weil z.B. ein Käufer des Antragsgegners aus dem Bezirk komme, seien nicht ersichtlich.

Der Antrag sei auch unbegründet, da die Wiederholungsgefahr durch die vom Antragsgegner abgegebene Unterwerfungserklärung entfallen sei. Es handele sich nicht um eine erneute Zuwiderhandlung, die einen neuen Unterlassungsanspruch hätte entstehen lassen können, sondern um die Fortdauer der bisherigen Zuwiderhandlung.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Auffassung wiederholt, dass beim Landgericht Rostock ein Gerichtsstand gemäß § 14 Abs. 2 UWG begründet sei. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr trägt er vor, der Antragsgegner habe nach Ablauf der von ihm ausbedungenen Übergangsfrist nach wie vor wettbewerbswidrig gehandelt, indem er entgegen den Vorgaben der abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in seinen …-Angeboten in der Widerrufsbelehrung für Verbraucher über eine Widerrufsfrist von zwei Wochen informierte. Verstöße gegen eine solche abgegebene Erklärung hätten die Neubegründung der Vermutung der Wiederholungsgefahr zur Folge.


II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es nicht an seiner Zuständigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Danach ist für Klagen aufgrund des UWG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Das ist hier jedenfalls auch der Bezirk des Landgerichts Rostock.

a. Bei der Bestimmung des Begehungsortes im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG ist - ebenso wie in § 32 ZPO - auf die Handlung abzustellen, welche den Tatbestand des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verwirklicht. Dabei genügt es, dass an dem betreffenden Ort eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen verwirklicht wird. Für Kennzeichenstreitigkeiten hat der BGH entschieden, dass Begehungsort auch der Ort ist, an dem dritten Personen die streitgegenständlichen Informationen im Internet bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht werden ( BGH GRUR 2005, 431f - „Hotel Maritim“). Ein Anlass, diese Frage für wettbewerbsrechtliche Ansprüche anders zu entscheiden, ist nicht zu erkennen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.04.2006, 6 U 145/05 ).

Bei Wettbewerbsverstößen in Druckschriften (Zeitungen, Zeitschriften usw.) ist Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich jeder Ort ihrer Verbreitung (sog. fliegender Gerichtsstand). Verbreitung setzt voraus, dass die Druckschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH GRUR 1978, 194, 195 - profil).

Für sonstige Medien wie das Internet gilt nichts anderes. Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z.B. des Internet-Servers) kommt es nicht an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, 5 W 371/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2008, 8 W 255/08; OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, 10 U 30/07; OLG Hamburg, Urteil vom 9.11.2006, 3 U 58/06 m.w.N.; OLG Düsseldorf, 19.04.2007, I-20 W 13/07; OLG Hamm, 15.10.2007, 4 W 148/07; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 14 Rn. 16 m.w.N.).

Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss mit dem OLG Celle u.a. ( OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2002, 4 AR 81/02; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 32 ZPO Rn. 17 zu „Internet“, „Unlauterer Wettbewerb“ und „Internet-Werbung“) die Auffassung vertritt, das Willkürverbot verbiete eine beliebige, nicht durch konkrete und nachprüfbare Anknüpfungspunkte belegte Gerichtswahl, so dass ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes nur dort gegeben sei, wo sich der behauptete Wettbewerbsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt habe, so führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

Ein „tatsächlich auswirken“ liegt auch in Rostock vor. Wird ein Warenangebot über das Internet verbreitet, so wird dadurch eine örtliche Zuständigkeit z.B. in Rostock begründet, wenn sich dieses auf potentielle Kunden in Rostock auswirken kann. Beim Angebot von Waren im Internet trifft das in der Regel zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen. Die Angebote über … werden über das Internet bundesweit verbreitet und richten sich damit bestimmungsgemäß auch an potentielle Kunden im Bezirk des Landgerichts Rostock. Auf Grund der Werbung besteht für einen potentiellen Kunden, der das Warenangebot eines woanders ansässigen Unternehmens günstig findet, in der Regel die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, indem er die beworbene Ware beim werbenden Unternehmen bestellt und sich zusenden lässt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 9.11.2006, 3 U 58/06 m.w.N.).

b. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Gerichtswahl des Antragstellers rechtsmissbräuchlich war.

Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus (vgl. Köhler a.a.O., § 14 Rdn. 1). Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens. Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden „Rechtsprechungsgefälles“ gestützte Beschränkung der zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots. Die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG, § 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen „testet“ ( OLG Naumburg, Urt.v. 13.07.2007 - 10 U 14/07 ).

Von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Ein Fehlen oder ein gänzliches Zurücktreten legitimer wettbewerblicher Ziele ist indessen nicht erforderlich; die sachfremden Erwägungen müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, allerdings überwiegen und den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung darstellen ( OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, 10 U 30/07; KG 25.01.2008, 5 W 371/07). Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.

2. Der Antrag kann jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

a. Der Beklagte verstößt durch die Verwendung der beanstandeten Klausel gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und handelt damit unlauter, was Ansprüche auf Unterlassung dem Grunde nach rechtfertigt, § 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 UWG.

Die Belehrung der Beklagten über den Beginn der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei der Artikelbeschreibung im Bildschirmtext wird den Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 126b BGB nicht gerecht. Sie erweckt bei dem Betrachter den Eindruck, dass die Frist bereits mit der Wahrnehmung des entsprechenden Bildschirmtextes zu laufen beginnt. Dies trifft jedoch gemäß § 126b BGB nicht zu, da bei dem Erfordernis der „Textform“ die Erklärung insbesondere in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden muss.

b. Dass dem Antragsgegner fehlerhafte Angaben zur Widerrufsfrist zur Last zu legen sind, hat der Antragsteller vorgetragen und durch Vorlage dreier Auszüge von Internet-Angeboten des Antragsgegners glaubhaft gemacht. Durch die begangenen Wettbewerbsverstöße wird eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BGH GRUR 1997, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.33 m.w.N.).

Diese Vermutung ist jedoch dadurch, dass der Antragsgegner unter dem 3.05.2009 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab, widerlegt (vgl. Bornkamm a.a.O. , Rn. 1.34 m.w.N.).

Dass nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein neuer Verstoß des Antragsgegners erfolgt ist, der eine neue Wiederholungsgefahr begründet (vgl. Bornkamm, a.a.O. , Rn. 1.45 m.w.N.), ist nicht festzustellen. Eine solche Behauptung ist weder im Einzelnen vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

Obwohl das Landgericht diesbezüglich auf Bedenken hingewiesen hatte, hat der Antragsteller erst im Verfahren der sofortigen Beschwerde vorgetragen, dass sich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 3.05.2009 auf ein anderes als die vorgelegten drei Angebote bezog. Die Unterlassungserklärung selbst hat er nicht vorgelegt, den Vortrag nicht glaubhaft gemacht.

Inwiefern die streitgegenständlichen drei Verstöße „neu“ (vgl. Bornkamm a.a.O., § 12 Rn. 1 157) sind, d.h. zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom Antragsgegner noch nicht in die Wege geleitet waren, hat der Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen. Den dem Antrag beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner nach dem 18.05.2009 mehrfach auf Schwierigkeiten der Fa. … berief, die erforderlichen technischen Änderungen zu veranlassen. Nähere Ausführungen des Antragstellers hierzu sind nicht erfolgt.

Eine Glaufhaftmachung des Umstandes, dass die drei streitgegenständlichen Verstöße von der vorliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 3.05.2009 noch nicht umfasst sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.







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