Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus müssen die Druckschrift oder die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen. Wird eine Ware jedoch nur für einen bestimmten Ort beworben und noch dazu ein "Abholpreis" genannt, dann kann für die Beurteilung eines Wettbewerbsverstoßes über den sog. fliegenden Gerichtsstand nicht ein Gericht an einem weit entfernten Ort gewählt werden. |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fotogeräte auf eine Ersparnis im Verhältnis der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zum verlangten Preis hinzuweisen, soweit die Differenz zwischen beiden tatsächlich geringer ist als die beworbene Ersparnis. |
1. | der Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250 000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fotogeräte auf eine Ersparnis im Verhältnis von UVP und verlangten Preis hinzuweisen, soweit die Differenz zwischen beiden tatsächlich geringer ist als die beworbene Ersparnis; |
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2. |
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die Klage abzuweisen. |
das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin aus der ersten Instanz zu erkennen, und zwar mit der Maßgabe, dass vorprozessuale Abmahngebühren nur noch in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr, mithin – einschließlich einer Auslagenpauschale – mit dem Betrag von € 606,30, und der weiteren Maßgabe, dass die geltend gemachten Zinsen lediglich in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verlangt werden; hilfsweise, Verweisung an die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim. |
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
den Rechtsstreit an das Landgericht Heidelberg zu verweisen. |
der Klägerin/Berufungsklägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hamburg (I. Instanz) entstandenen Kosten sowie die Kosten der Berufung aufzuerlegen. |