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Landgericht Hamburg Urteil vom 09.11.2006 - 3 U 58/06 - Zur Unanwendbarkeit der Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei ortsgebundenem Angebot

LG Hamburg v. 09.11.2006: Zur Unanwendbarkeit der Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei ortsgebundenem Angebot


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.11.2006 - 3 U 58/06) hat entschieden:

   Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus müssen die Druckschrift oder die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen. Wird eine Ware jedoch nur für einen bestimmten Ort beworben und noch dazu ein "Abholpreis" genannt, dann kann für die Beurteilung eines Wettbewerbsverstoßes über den sog. fliegenden Gerichtsstand nicht ein Gericht an einem weit entfernten Ort gewählt werden.




Siehe auch
Gerichtszuständigkeit
und
Fliegender Gerichtsstand


Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Beide Parteien betreiben in Mannheim Verbrauchermärkte. Sie sind u.a. Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Fotoapparaten.

Am 18. Juni 2005 bewarb die Beklagte im Internet eine Digitalkamera Canon PowerShot S 2 SI zu einem Preis von € 469,00. Dabei wies sie auf die unverbindliche Preisempfehlung der Herstellers (UVP) von € 549,00 hin und führte weiter aus „Sie sparen 120,–“. (Anlage JS 1). Tatsächlich betrug die Differenz zwischen dem beworbenem Preis und der UVP lediglich € 80,00. Die im Internet abrufbare Werbebeilage der Beklagten war zuvor u.a. in einer den Zeitungen „Mannheimer Morgen“ (Mannheim) sowie „Rhein-Neckar-Zeitung“ (Heidelberg) beigelegten Prospektstrecke veröffentlicht worden. Die Zeitung „Mannheimer Morgen“ wird täglich am Hamburger Hauptbahnhof vertrieben sowie per Post an Abonnenten in Hamburg ausgeliefert.

Die Beklagte bietet auf der Eingangsseite ihres Internetauftritts „www.e….de“ zwei Auswahlmöglichkeiten an. Zum einen verweist sie unter dem Titel „EINKAUFEN IM INTERNET“ auf die Bewerbung ihres Internetvertriebs, zum anderen unter dem Titel „EINKAUFEN IN MANNHEIM“ auf die Bewerbung des Angebots ihrer beiden stationären Verbrauchermärkte in Mannheim. Die vorgenannte Werbung vom 18. Juni 2006 war nur in dem Bereich „EINKAUFEN IN MANNHEIM“ abrufbar (Anlage JS 1).




Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 ließ die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der falschen Differenzangabe abmahnen (Anlage JS 2). Die Beklagte war jedoch nicht bereit, die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage JS 3). Sie setzte jedoch den Preis für die Canon Digitalkamera PowerShot S 2 SI von € 469,00 auf € 429,00 herab, so dass -ab dieser Preisänderung- die Differenz zwischen der UVP und dem verlangtem Preis tatsächlich € 120,00 betrug.

Nachfolgend erwirkte die Klägerin die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2006, Az. 312 O 534/05, mit welcher der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

   im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fotogeräte auf eine Ersparnis im Verhältnis der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zum verlangten Preis hinzuweisen, soweit die Differenz zwischen beiden tatsächlich geringer ist als die beworbene Ersparnis.

Auf den Widerspruch der Beklagten hob das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 27. September 2005 die einstweilige Verfügung vom 7. Juli 2005 auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Landgericht Hamburg örtlich unzuständig sei. Die streitgegenständliche Werbung wirke sich in Hamburg nicht nachteilig auf den Wettbewerb aus. Es sei kaum vorstellbar, dass relevante Teile des angesprochenen Verkehrs im Bereich des Landgerichts Hamburg aufgrund der um € 40,00 zu hoch angegebenen Ersparnis von Hamburg nach Mannheim fahren würden, um die beworbene Digitalkamera dort zu kaufen. Die bloße Empfangsmöglichkeit der Werbung in Hamburg reiche nicht aus, um die Zuständigkeit gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG zu begründen.

Mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2006, Az. 3 U 15/06, wurde dieses landgerichtliche Urteil vom 27. September 2005, Aktenzeichen 407 O 235/05, abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2005, Az. 312 O 534/05, erneut erlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Landgericht Hamburg durch die zwischenzeitliche am 16. August 2005 erfolgte Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 937 ZPO als Gericht der Hauptsacheklage im Verfügungsverfahren zuständig geworden sei.

Die Klägerin hat auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Ansicht vertreten, dass das Landgericht Hamburg örtlich zuständig sei, weil die streitgegenständliche Werbung über das Internet u.a. im Bezirk des Landgerichts Hamburg abrufbar gewesen sei. Zudem ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg auch daraus, dass die Zeitung „Mannheimer Morgen“ auch in Hamburg vertrieben werde.

Der Unterlassungsanspruch zu I. sei begründet, weil die Werbung der Antragsgegnerin irreführend sei. Der Feststellungsanspruch zu II. a) sei als Schadensersatzfeststellungsantrag begründet. Der Zahlungsanspruch zu II. b) in Höhe von € 696,50 sei gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 UWG begründet. Bei Zugrundelegung eines Streitwertes von € 40 000,00 falle eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 1,5 Gebühren, also in Höhe von € 1 353,00 an. Hiervon seien gemäß Vorbemerkung 3 IV VV RVG 0,75 Gebühren, also € 676,50 in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von € 676,50 verbleibe. Bei Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00 ergebe sich die geltend gemachte Gesamtforderung von € 696,50.



Die Klägerin hat beantragt,

  1.  der Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250 000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fotogeräte auf eine Ersparnis im Verhältnis von UVP und verlangten Preis hinzuweisen, soweit die Differenz zwischen beiden tatsächlich geringer ist als die beworbene Ersparnis;

  2. 
  a.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen;

  b.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 696,50 nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 2, hilfsweise gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gerügt und beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg hat sie ausgeführt, dass eine relevante Irreführung in Hamburg nicht erfolgt sei. Die Werbung habe sich ersichtlich nur auf den Raum Mannheim bezogen. Hinsichtlich des Prospekts, der den Zeitungen beigelegen habe, ergebe sich dies aus den regionalen Abnehmerkreisen der Zeitungen. Hinsichtlich der Internetwerbung ergebe sich dies daraus, dass die streitgegenständliche Werbung nur in der Rubrik „EINKAUFEN IN MANNHEIM“ abrufbar gewesen sei. Außerdem liege ein offensichtlicher Rechenfehler vor, weil die UVP und der verlangte Preis zutreffend angegeben worden seien. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise scheide damit aus. Die geltend gemachten Abmahnkosten seien überhöht. Es seien allenfalls 1,3 Gebühren, also € 586,30, anzusetzen.

Mit Urteil vom 28. Februar 2006 wies das Landgericht Hamburg, KfH 7, die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Landgericht Hamburg örtlich unzuständig sei.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts vom 28. Februar 2006 legte die Klägerin frist- und formgerecht Berufung ein, welche sie auch frist- und formgerecht begründet hat. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Zudem hat sie nunmehr behauptet, dass den in Hamburg vertriebenen Exemplaren des „Mannheimer Morgen“ die streitgegenständliche Prospektstrecke beigelegen habe.

Die Klägerin hat in der mündlichen Berufungsverhandlung zunächst beantragt,

   das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin aus der ersten Instanz zu erkennen, und zwar mit der Maßgabe, dass vorprozessuale Abmahngebühren nur noch in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr, mithin – einschließlich einer Auslagenpauschale – mit dem Betrag von € 606,30, und der weiteren Maßgabe, dass die geltend gemachten Zinsen lediglich in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verlangt werden;

hilfsweise,

Verweisung an die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim.

Die Beklagte hat ihre Zuständigkeitsrüge aufrecht erhalten und beantragt,

   die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2006 bestritten, dass den in Hamburg vertriebenen Exemplaren des „Mannheimer Morgen“ die streitgegenständliche Prospektstrecke beigelegen habe. Im Übrigen hat sie auf ihren Vortrag in dem Verfügungsverfahren, Aktenzeichen 3 U 15/06, sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.

Im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2006 haben die Parteien neuen Sachvortrag zur Frage der Verbreitung der Werbebeilage (Prospektstrecke) in Hamburg gehalten. Daraufhin hat das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und den Rechtsstreit im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren fortgesetzt.

Nachdem die Klägerin zunächst ihren Vortrag zur bestimmungsgemäßen Verbreitung der Prospektbeilage in Hamburg aufrechterhalten und entsprechenden Zeugenbeweis angeboten hatte, hat sie diesen Vortrag und das entsprechende Beweisangebot nachfolgend im Hinblick auf den weiteren Beklagtenvortrag (Anlagen B 1 und B 2) fallen lassen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

   den Rechtsstreit an das Landgericht Heidelberg zu verweisen.

Die Beklagte erhebt gegen die Verweisung keinen Einwand und beantragt,

   der Klägerin/Berufungsklägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hamburg (I. Instanz) entstandenen Kosten sowie die Kosten der Berufung aufzuerlegen.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2006 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:


Da die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht gegeben ist, war der Rechtsstreit – auf den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Verweisungsantrag der Klägerin – gemäß § 281 ZPO an die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg zu verweisen.

Der Verweisungsantrag kann in jeder Instanz gestellt werden. Bei Unzuständigkeit des Erstgerichts ist unter Aufhebung des Ersturteils der Rechtsstreit an das zuständige Gericht der I. Instanz zu verweisen. Das gilt auch dann, wenn das Erstgericht auf die Zuständigkeitsrüge des Beklagten hin zutreffend die Klage wegen Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen hat und der Kläger den Verweisungsantrag erstmals (auch hilfsweise) vor dem Berufungsgericht stellt (Zöller, ZPO, 25. Auflage, 2005, § 281, Rn 9; OLG Köln, OLGZ 89, 83, 86 f.;). In der Rechtsmittelinstanz hat die Verweisung durch Urteil und unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz zu erfolgen ( BGH NJW-RR 1988, 1405; BGH NJW 1955, 1508).


I.

Das Landgericht Hamburg ist zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht örtlich zuständig war.

Das ergibt sich aus § 14 Absatz 2 Satz 1 UWG. Die beanstandete unerlaubte Handlung ist nicht in wettbewerblich relevanter Weise in Hamburg begangen worden.

Bei Wettbewerbsverstößen in Druckschriften ist Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer bestimmungsgemäßen Verbreitung. Nach dem zuletzt unstreitigen Sachverhalt kann eine Verbreitung der streitgegenständlichen Werbebeilage im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Gerichte nicht festgestellt werden.

Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus müssen die Druckschrift oder die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts, hier: des Landgerichts Hamburg, aufeinander stoßen. Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG kommt es auch nach Auffassung des Senats darauf an, ob in Hamburg eine relevante Irreführung Dritter möglich ist ( OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2003, Az. 3 U 204/02, Seite 5; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2003, 257, 258 = MDR 2003, 587 – Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Internet-Werbung). Dies ist nicht der Fall.




Wird eine Werbung für ein Warenangebot über das Internet in Hamburg verbreitet, so wird dadurch die örtliche Zuständigkeit nur dann begründet, wenn sich die Werbung auf potentielle Kunden in Hamburg auswirken kann.

Beim Angebot von Waren im Internet trifft das zwar in der Regel zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen. Denn auf Grund der Werbung besteht für einen potentiellen Kunden, der das Warenangebot eines woanders ansässigen Unternehmens günstig findet, in der Regel die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, indem er die beworbene Ware beim werbenden Unternehmen schriftlich bestellt und sich zusenden lässt ( OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2003, Az. 3 U 204/02, Seite 5; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2003, 257, 258 = MDR 2003, 587 – Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Internet-Werbung).

Hier liegt der Fall jedoch ausnahmsweise anders. Die Internet-Werbung für die streitgegenständliche Digitalkamera war im Internet-Auftritt der Beklagten nur über die Rubrik „EINKAUFEN IN MANNHEIM“ zugänglich. Zudem waren die angegeben Preise in der Zeitungswerbung ausdrücklich als „Abholpreise“ bezeichnet worden (Anlagen JS1, B 1 und B 2). Aus diesen Umständen ergibt sich unmissverständlich, dass die beworbenen Waren zu den angegebenen Preisen nur in den beiden Verbrauchermärkten der Beklagten in Mannheim erworben werden konnten. Eine überregionale Bestellmöglichkeit, insbesondere eine Liefermöglichkeit nach Hamburg, bestand hingegen nicht.

Es kann angesichts der Entfernung von rund 565 km zwischen Hamburg und Mannheim auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verbraucher in Hamburg sich aufgrund der um € 40,00 überhöht angegebenen Ersparnis nach Mannheim begeben, um dort die Digitalkamera persönlich zu erwerben. Die überhöht angegebene Ersparnis würde schon durch die Fahrtkosten aufgezehrt werden.

Mithin kann aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden, dass die als wettbewerbswidrig beanstandete Handlung in wettbewerblich relevanter Weise in Hamburg begangen worden ist.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG liegen mithin nicht vor, so dass das Landgericht Hamburg nicht örtlich zuständig ist.



Die streitgegenständliche Werbebeilage ist jedoch – unstreitig – im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Heidelberg verbreitet worden. Zudem handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG um eine Handelssache. Somit war die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg zu verweisen.


II.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war vollen Umfangs dem Landgericht Heidelberg vorzubehalten, denn die Entscheidung über die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten ist grundsätzlich demjenigen Gericht zu überlassen, an welches verwiesen wird.

Erfolgt jedoch – wie hier – die Verweisung von einem höheren Gericht an ein Gericht des ersten Rechtszuges, so kann über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon anlässlich der Verweisung entschieden werden ( BGHZ 11, 43, 58 f.; BGHZ 12, 52, 71 ). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 281 Abs. 3 ZPO. Nach Verweisung der Sache an ein erstinstanzliches Gericht steht fest, dass diese Kosten lediglich infolge der Klagerhebung vor dem örtlich unzuständigen Gericht entstanden sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

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