Ein Reiseunternehmen kann jede Reiseleistung zum Gegenstand eines Vermittlungsvertrags machen. Es kann sich aber auch verpflichten, die Leistung in eigener Verantwortung selbst zu erbringen. Ob das eine oder das andere vorliegt, hängt davon ab, wie der Reiselustige die Erklärungen und das Verhalten des Reiseunternehmens verstehen und werten darf.
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"Haftung: Es wird darauf hingewiesen, dass W-Reisen lediglich als Vermittler der in Anspruch genommenen Leistungsträger handeln ... Ersatzansprüche bleiben der Höhe nach auf den vom Reiseteilnehmer gezahlten Reisepreis beschränkt ..."
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"Zwischen dem Mieter und dem Vermieter wird durch die Vermittlung der W-Reisen ein Mietvertrag zu folgenden Bedingungen geschlossen: ... 10. W-Reisen weisen darauf hin, dass sie nicht Besitzer der Mietobjekte sind, sondern lediglich Vermittler zwischen dem Auftraggeber und dem Vermieter ... W-Reisen haften ... nicht für einen Vertragsbruch seitens des Vermieters. W-Reisen vereinnahmen die Zahlungen des Mieters treuhänderisch für den Vermieter und behandeln sie als durchlaufende Gelder ..." |
"Ich beauftrage das Reisebüro zur Vermittlung folgender Leistungen: ..." "Das Reisebüro weist darauf hin, dass es als Vermittler tätig ist." |