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Hotelbewertung im Internet

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Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Gerichtsstandvereinbarungen



Weiterführende Links:


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Bewertung im Internet

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Allgemeines:


LG Berlin v. 21.10.2010:
Der Betreiber eines Bewertungsportals im Internet, das seinen Usern die Möglichkeit bietet, Kommentare zu Hotels zu verfassen und einzustellen, ist nicht verpflichtet, die Hotelbewertungen der User vorab zu überprüfen.

KG Berlin v. 15.07.2011:
Allein indem ein Betreiber Internetnutzern die Möglichkeit bietet, auch unter Pseudonymen bzw. anonym unter anderem Bewertungen von Beherbergungsbetrieben auf seiner Seite zu veröffentlichen, erfüllt er die objektiven Voraussetzungen des Verbreitens von Tatsachenbehauptungen nicht. Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des automatisierten Prüfungsverfahrens, das die der Antragsgegnerin zugegangenen Bewertungen durchlaufen müssen. Verbreiten im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG setzt voraus, dass der Täter Dritten die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen. Dazu bedarf es einer menschlichen Handlung oder der sonstigen Verletzung einer Prüfungspflicht.

LG Hamburg v. 01.09.2011:
Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen auf einem Hotelbuchungsportal stellen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar, jedenfalls dann, wenn das Bewertungsportal lediglich Teil eines gewerblichen Online-Reisebüros ist (entgegen LG Berlin, 21. Oktober 2010, 52 O 229/10).

Das Publizieren nutzergenerierter Hotelbewertungen ist eine Handlung des Betreibers des Hotelbuchungsportals, wenn dieser die Entscheidung über das "Ob" der Veröffentlichung der einzelnen Bewertungen und die Nutzung seines Freigabeaktes trifft.

Die Attraktivität besonders ausführlicher Nutzerbewertungen zieht die Internetnutzer verstärkt an und strahlt auf das entgeltliche Angebot der Vermittlung und Durchführung von Hotelbuchungen aus, so dass ein objektiver Zusammenhang zwischen der Bewertungsfunktion und den angebotenen entgeltlichen Dienstleistungen besteht.

Der Betreiber eines Hotelbuchungsportals kann sich nicht darauf berufen, dass nur die Buchungsfunktion, nicht aber die Bewertungsfunktion dem Wettbewerbsrecht unterstellt sei, wenn die Bewertungsfunktion und die Buchungsfunktion gleichwertig sind.

Derjenige, der fremde Tatsachenbehauptungen verbreitet und sich mit der Veröffentlichung zu eigen macht, haftet für die Richtigkeit der verbreiteten Tatsachenbehauptungen als Täter im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG, ohne dass dies von der Einhaltung etwaiger Prüfpflichten abhängig wäre.




BGH v. 19.03.2015:
Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.

OLG Hamburg v. 30.06.2016:
Ein Internet-Bewertungsportal behauptet regelmäßig keine falschen Tatsachen i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG, da es sich - wie hier auch - die Aussagen und Bewertungen der Bewertenden nicht selbst zu eigen macht, sondern lediglich die Plattform für Bewertung stellt (Anschluss BGH, 19. März 2015, I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129). Dem Betreiber eines Bewertungsportals ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Erst der konkrete Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber einer Internetplattform zur unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen.

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Gerichtsstandvereinbarungen:


Nationale und internationale Gerichtszuständigkeit

LG München v. 11.08.2017:
Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich § 38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 25).

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