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Landgericht Berlin Urteil vom 21.10.2010 - 52 O 229/10 - Hotelbewertungsportal muss Kommentare seiner User nicht vorab prüfen

LG Berlin v. 21.10.2010: Hotelbewertungen im Internet müssen vom Betreiber des Bewertungsportals nicht vorab geprüft werden


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 21.10.2010 - 52 O 229/10) hat entschieden:

   Der Betreiber eines Bewertungsportals im Internet, das seinen Usern die Möglichkeit bietet, Kommentare zu Hotels zu verfassen und einzustellen, ist nicht verpflichtet, die Hotelbewertungen der User vorab zu überprüfen.



Siehe auch Hotelbewertung im Internet und Buchung von Hotelzimmern - Hotelreservierung


Tatbestand:


Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen geschäftsschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Hotelgastes der Antragstellerin auf der Internet-Bewertungsplattform der Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin betreibt ein Hotel/Hostel in Berlin und bietet ihre Leistungen hauptsächlich über das Internet an, wobei ihre Holding-Gesellschaft, die ..., unter der Internetadresse „www. ... .com“ ein Buchungsportal betreibt.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Reisebüro, mit welchem sie Hotelübernachtungen und weitere Reisedienstleistungen über ein Buchungsportal anbietet. Auf den entsprechenden Internetseiten unter www. ... .de befindet sich auch eine Meinungsplattform – mit 12,7 Millionen Besuchern pro Monat -, auf der jedermann Kommentare über Hotels, Schiffe und sonstige im Zusammenhang mit Reisen stehenden Dienstleistungen abgeben kann. Die Hotelbewertungsdatenbank bildet dabei den Schwerpunkt des Bewertungsportals. Dort befanden sich auch 36 Bewertungen der Antragstellerin. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach einem Punktesystem, bei der für einzelne Leistungen zwischen einer (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) Sonnen vergeben werden können. Die einzeln zu bewertenden Leistungen sind „allgemeiner Hotelbereich“, „Lage & Umgebung“, „Service“, „Gastronomie“, „Sport & Unterhaltung“ und „Zimmer“. Der Nutzer kann auch angeben, ob er ein Hotel weiterempfiehlt oder nicht. Die Bewertung der einzelnen Nutzer wird zu einer Gesamtnote (1 – 6 Sonnen) zusammengefasst. Die Gesamtbewertung aller Kriterien fasst die Antragsgegnerin zu einer Durchschnittsnote zusammen. Außerdem gibt sie zu jedem Hotel die „Weiterempfehlungsrate“ an.

Zur Bewertung von Hotels auf den Webseiten der Antragstellerin muss der Nutzer seinen Vornamen, sein Heimatland, die Altersgruppe, Wohnort und seine eMail-Adresse angeben. Ferner muss er die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin akzeptieren, wonach weder rechtswidrige, noch die Rechte Dritter verletzende Inhalte eingestellt werden dürfen. Die Möglichkeit der Hotelbewertung ist dabei nicht an eine vorherige Buchung über die Plattform der Antragsgegnerin gebunden. Nach Abgabe einer Bewertung bekommt der Nutzer eine eMail von der Antragsgegnerin, in der sich ein Link befindet, durch dessen Öffnen die Gültigkeit der eMail-Adresse bestätigt wird. Danach nimmt die Antragsgegnerin eine „TÜV-zertifizierte“ Prüfung der abgegebenen Hotelbewertung vor. Diese wird dabei anhand einer Vielzahl inhaltlicher wie formaler Kriterien auf bestimmte Risikoaspekte hin geprüft, um sowohl unzulässige (Eigenbewerbungen eine Hotels, Bewertungen von Wettbewerbern oder „Fake“-Bewertungen) als auch rechtswidrige (z. B. Formalbeleidigungen) Bewertungen auszuschließen. Je nach dem Ergebnis der automatischen Prüfung schließt sich noch eine manuelle „Tiefenrecherche“ durch ein Team von 30 Mitarbeitern der Antragsgegnerin an, das bei entsprechenden Anhaltspunkten auch die Bewertung vollständig liest und prüft. Schließlich informiert sie den Nutzer per eMail darüber, dass seine Bewertung auf ihren Seiten veröffentlicht ist. Bei Beschwerden eines Hotels über eine bestimmte Hotelbewertung wird ein Beschwerdeprozess in Gang gesetzt. Die anschließende Plausibilitätskontrolle kann u.a. dazu führen, dass die Bewertung sofort offline genommen oder der Verfasser zur Bestätigung bestimmter Aussagen bzw. zur Erbringung geeigneter Nachweise (wie z.B. Hotelaufenthaltsnachweis) aufgefordert wird. In Fällen solcher Überprüfung wird der Beitrag zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorübergehend offline genommen und nur dann wieder online gestellt, wenn eine Rückmeldung des Verfassers mit den aus Sicht der Antragsgegnerin noch erforderlichen Angaben erfolgt.

Mitte Juli 2010 entdeckte die Antragstellerin auf den sie betreffenden Seiten der Antragsgegnerin eine Bewertung mit der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ einer Verfasserin namens „Sabrina“, welche die im Antrag zu a) bis g) aufgeführten Äußerungen enthielt. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2010 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin teilte ihr daraufhin mit, dass sie die angegriffene Bewertung zu Überprüfungszwecken gesperrt habe, wie sie dies generell bei beanstandeten Bewertungen tue. Die streitgegenständliche Bewertung ist seither nicht mehr online abrufbar.

Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin ist keine der angegriffenen Behauptungen wahr. Die Antragsgegnerin konfrontierte die Nutzerin „sabrina“ nach der Abmahnung vom 14. Juli 2010 per eMail mit den Angaben der Antragstellerin. Trotz einer Erinnerung erhielt sie darauf keine Rückmeldung, weshalb sie im Termin zur mündlichen Verhandlung verbindlich zu Protokoll erklärte, dass sie den streitgegenständlichen Beitrag nicht wieder online stellen werde.

Die Antragstellerin beantragt,

   der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren Vorständen, zu untersagen,

   auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen ... zu dem von der Antragstellerin betriebenen ..., im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und/oder folgenden Behauptungen Dritter zu verbreiten:
  a.  die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff;
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  b.  sauber war nur das Badezimmer;

  c.  die Zimmer bzw. Betten waren mit Bettwanzen befallen;

  d.  eine Mitarbeiterin der Antragstellerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme;

  e.  die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden;

  f.  das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen;

 g.  das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung EUR 50,- gezahlt werden müssten.





Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin meint, das Zugänglichmachen einer Nutzerbewertung stelle keine geschäftliche Handlung dar. Sie habe bei der Zugänglichmachung von Nutzerbewertungen keinerlei Absicht oder Interesse, in den individuellen Bereich des Hoteliers einzugreifen. Sie nehme typischerweise nicht zur Kenntnis, übe aber jedenfalls keinen Einfluss darauf aus, mit welcher Tendenz die Nutzer bei ihr Hotels bewerteten. Bewertungen könnten unabhängig davon abgegeben werden, ob ein Hotel über sie gebucht werden könne oder nicht und zu welchen Konditionen. Insbesondere könne die Antragstellerin den Unterlassungsanspruch nicht auf Wettbewerbsrecht stützen. Es sei zwar zutreffend, dass sie mit ihrem Online-Reisebüro Geld verdiene. Sie behandele den Bereich der Nutzerinhalte aber als mindestens gleichberechtigten Geschäftsbereich. Die Idee, Reisende ihre Urlaubsunterkunft selbst bewerten zu lassen und diese Information Dritten, die ihre Reise erst planen, zur Verfügung zu stellen, nutze die strukturellen Vorteile des Internets: Einzelne, könnten sich nunmehr über das persönliche Umfeld hinaus anderen Interessierten mitteilen und mit ihnen austauschen. Die dadurch verfügbaren Informationen schafften eine hohe Markttransparenz, die nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern auch der Leistungsanbieter liege. So werde die Zufriedenheit eines einzelnen Gastes zu einem wirtschaftlich relevanten Faktor für das jeweilige Hotel, was früher nicht der Fall gewesen sei. Für Nutzer, die eine eigene Reise planten, biete ihre Plattform eine hervorragende Möglichkeit, sich umfassend über potentielle Urlaubsunterkünfte zu informieren und eine auf die Erfahrungen von vielen anderen Urlaubern gestützte Entscheidung für ihren Urlaubsaufenthalt zu treffen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze ihrer Verfahrensbevollmächtigen nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu steht, und zwar weder aus §§ 1004 (analog), 823 Abs. 1 BGB noch aus Wettbewerbsrecht gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 8 UWG.

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Antragsgegnerin als Betreiberin des Internet-Bewertungsportals ... in Bezug auf die Behauptung und Verbreitung unwahrer, geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen vorliegend keine Rechtsverletzung zur Last gelegt werden kann, die ein Wiederholungsgefahr für gleichartige Verstöße begründen würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Maßstab für die Haftung von Dienstanbietern im Internet für die dort eingestellten Inhalte grundsätzlich, ob der jeweilige Anbieter oder Betreiber von Foren im Internet bei der Zugänglichmachung etwa von Tatsachenbehauptungen, Meinungsäußerungen oder Informationen Dritter bzw. bei deren Begehung unerlaubter oder strafbarer Handlungen selbst mögliche und zumutbare Prüfungspflichten missachtet hat (vgl. BGH GRUR 2004, 860 -Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung II; GRUR 2007, 724 – Meinungsforum). Insbesondere für die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten kann es dabei auch auf die Art der angebotenen Dienstleistungen ankommen. So wird ein rein technischer „Access-Provider“, der grundsätzlich keinerlei inhaltliche Vorgaben in Bezug auf die eingestellten Inhalte macht, im Zweifel geringere Prüfungspflichten haben, als ein Forenbetreiber oder – wie hier – der Betreiber eines Bewertungsportals im Internet, der Informationen lediglich zu einem konkreten Thema einstellt. Es entspricht insoweit auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, dass der Haftungsausschluss gemäß § 10 TMG für Unterlassungsansprüche gegen den Dienstanbieter keine Anwendung findet. Ansatzpunkte für eine Kontrolle des Betreibers können dabei sowohl das ursprüngliche Einstellen der angegriffenen Inhalte ins Internet als auch das Belassen dieser Inhalte im Internet nach Hinweis des Betroffenen sein.



Vorliegend steht lediglich – noch – die Pflicht zur Vorabprüfung der Nutzerinhalte auf dem Bewertungsportal der Antragsgegnerin in Rede. Etwa nachträgliche Prüfungspflichten hat die Antragsgegnerin jedenfalls erfüllt. Denn sie hat unstreitig in Reaktion auf den entsprechenden Hinweis der Antragstellerin zunächst die Bewertung der Nutzerin „sabrina“ aus dem Bewertungsportal genommen und jedenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung auch verbindlich zu Protokoll erklärt, dass sie diese Bewertung nicht mehr „online“ stellen wird. Es kann offen bleiben, ob sie etwaige nachträgliche Prüfungs- bzw. Reaktionspflichten bereits mit der Herausnahme der Inhalte aus dem Internet oder erst mit der verbindlichen Erklärung, sie nicht mehr „online“ zu stellen, vollständig erfüllt hatte. Die Kammer tendiert dazu, dass die Sperrung jedenfalls unter dem ausdrücklich Vorbehalt, dass diese noch vorläufig erfolge, nicht ausreichte und zumindest eine klare Stellungnahme der Antragsgegnerin erforderlich gewesen wäre, was auf ihre Beschwerde hin mit der Bewertung geschehen würde. Demgegenüber enthielt die ursprüngliche Reaktion der Antragsgegnerin keinen klarstellenden Hinweis darauf, wie sie formal (Ablauf des Beschwerdeverfahrens) oder inhaltlich (Kriterien der Wiederaufnahme oder endgültigen Löschung) weiter verfahren würde. Für die Antragstellerin war danach unklar, ob und gegebenenfalls wann eine erneute Einstellung der Bewertung drohen könnte. Die Kammer hätte darin einen der „Erstbegehungsgefahr“ vergleichbaren Sachverhalt gesehen, da das ursprüngliche Einstellen der Bewertung nicht pflichtwidrig war (siehe unten). Darauf kam es jedoch vorliegend nicht an, weil jedenfalls die verbindliche Erklärung der Antragsgegnerin eine etwaige Erstbegehungsgefahr ausgeräumt hat, die Antragstellerin aber auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer keine Erledigungserklärung abgegeben hat.

Die von der Antragstellerin ihrem Unterlassungsantrag zugrunde gelegte Pflicht zur Vorabprüfung von Bewertungsinhalten – die sie in dem geltend gemachten Umfang dann auch verletzt hätte – besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Dabei kann hier offen bleiben, ob und in welchem Umfang überhaupt eine Pflicht der Antragsgegnerin bestand, die Beiträge der Nutzer vor dem Einstellen auf die Bewertungsplattform zumindest dahingehend zu überprüfen, ob es sich um erkennbar fiktive, rechtswidrige oder offensichtlich unzutreffende Bewertungen handelt. Denn auch eine entsprechende Überprüfung, welche die Antragsgegnern wohl auch durchführt, hätte hier nicht dazu geführt, die Bewertung der Nutzerin „sabrina“ herauszufiltern und zu sperren. Dieser Bewertung lag nämlich zum einen ein tatsächlicher Besuch des Hotels der Antragstellerin zugrunde. Auch sind die Tatsachenbehauptungen der Nutzerin „sabrina“ weder dem Inhalt noch der Form nach offensichtlich falsch. Zwar ist insbesondere die Unterstellung, dass in den Betten der Antragstellerin Bettwanzen seien, für deren Hotelbetrieb ohne Zweifel grob geschäftsschädigend. Allein deshalb brauchten jedoch kein Bedenken gegen die Bewertung zu bestehen, da die Behauptung auch hätte zutreffen können. Die Antragsgegnerin musste nach rein formalen Kriterien nicht davon ausgehen, dass der Bewertung der Nutzerin „sabrina“ falsche Angaben zugrunde lagen.

Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin unbeschadet einer Vorabprüfung der Bewertungen zumindest hätte gewährleisten müssen, dass die Verfasser der Bewertungen auf ihrer Plattform identifizierbar sind, damit gegebenenfalls wegen unwahrer ruf- bzw. geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen unmittelbar gegen sie vorgegangen werden könnte. Denn eine etwaige Pflichtverletzung dieser Art hätte sich vorliegend jedenfalls nicht ausgewirkt. Die Antragstellerin kannte nämlich die Verfasserin der streitgegenständlichen Bewertung selbst, da diese tatsächlich Gast bei ihr gewesen war und sich auch unmittelbar bei ihr beschwert hatte.

Eine inhaltliche Überprüfung der Hotelbewertungen auf dem Bewertungsportal der Antragsgegnerin einschließlich etwaiger Tatsachenbehauptungen über die bewerteten Hotels wäre der Antragsgegnerin zunächst grundsätzlich möglich. So könnte die Antragsgegnerin etwa als Bedingung für die Aufnahme von Bewertungen auf ihremPortal von den Nutzern im Fall schwerwiegender negativer Tatsachenbehauptungen von vornherein entsprechende Nachweise (Fotos; Angabe weiterer Zeugen o.ä.) verlangen. Ebenso könnte die Antragsgegnerin der Aufnahme von Bewertungen ein genaueres Prüfungsverfahren vorschalten, wonach sie schwerwiegende Tatsachenbehauptungen in Hotelbewertungen zunächst selbst überprüfen und verifizieren würde, jedenfalls aber dem bewerteten Unternehmen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gäbe, bevor sie die entsprechende Bewertung online stellt.




Eine Vorabprüfungspflicht dieser Reichweite ist nach Auffassung der Kammer nach den Gesamtumständen aber nicht zumutbar, wobei sich die Unzumutbarkeit – unbeschadet des erheblichen wirtschaftlichen Aufwands, der für die Antragsgegnerin damit verbunden wäre – jedenfalls aus einer Abwägung von Nutzen und Nachteilen von Bewertungsportalen dieser Art ergibt.

Die Frage der Zumutbarkeit umfassender Prüfungspflichten der Betreiber von Bewertungsportalen im Internet kann nur vor dem Hintergrund der Bedeutung und Akzeptanz solcher Internetforen beurteilt werden. So wird das Internet zunehmend als Plattform für die Meinungsbildung und den Meinungsaustausch zu unterschiedlichsten Themen genutzt. Das Interesse der Allgemeinheit an dieser Form von Kommunikation ist mittlerweile auch höchstrichterlich anerkannt (vgl. BHG MMR 2009, 608 – spickmichdde). Dabei ist allgemein bekannt, dass der Informationsfluss im Internet wesentlich freier und ungefilterter erfolgen kann, als über die herkömmlichen Kommunikationsmittel. Das bedeutet zwar nicht, dass sich die Antragsgegnerin als Betreiber einer Bewertungsplattform unter Berufung darauf jeglicher Kontrolle und Überwachung enthalten dürfte. Gewisse Vorabprüfungen der Inhalte sind vielmehr zumutbar und geboten, zumal sie offenbar auch mithilfe geeigneter Software erleichtert werden können. Demgegenüber ist die hier in Rede stehende grundlegende inhaltliche Prüfung von Tatsachenbehauptungen in Einzelbewertungen aber deshalb unzumutbar, weil sie faktisch Bewertungsforen dieser Art unmöglich machen würde. Denn ein solches Forum funktioniert überhaupt nur auf der Basis, dass die Nutzer möglichst frei und unbefangen Kommentare und Stellungnahmen über in Anspruch genommene Reiseleistungen abgeben können und diese wiederum anderen Reiseinteressierten zu deren Meinungsbildung zur Verfügung gestellt werden. Das Bewertungsportal ist je aussagekräftiger, desto mehr Einträge zu einzelnen Hotels eingestellt sind. Die Vielfalt von Meinungen lässt häufig erst ein Gesamtbild des jeweiligen Hotels entstehen, was dann einzelne, möglicherweise sogar sachlich unrichtige Bewertungen wieder relativieren kann und an Bedeutung verlieren lässt. Wenn die Bewertungen der Nutzer aber nur nach weitgehender Klärung der Tatsachengrundlage auf die Plattform gelangen dürften, würde die Zahl der Verfasser von Beiträgen abnehmen. Insbesondere würden das auch viele solcher Nutzer abschrecken, die durchaus berechtigte Kritik und Beanstandungen mitteilen wollen. Zum einen müssten sie immer damit rechnen, dass der Betreiber des Bewertungsportals bei schwerwiegenden Vorwürfen bei ihnen nachfragt und sie um weitere Informationen bittet. Das erfordert zumindest einen gewissen, weiteren Aufwand, den viele Nutzer scheuen dürften. Zum anderen bestünde die Gefahr, dass sie unmittelbar mit dem jeweiligen Anbieter und dessen Stellungnahme konfrontiert würden, was im Zweifel ebenfalls nicht in ihrem Interesse liegt. Damit ist zwar trotzdem nicht ohne weiteres hinnehmbar, dass objektiv unrichtige Bewertungen auf die Plattform eingestellt werden, die – wie hier – den Hotelbetreiber ohne sachlichen Grund herabsetzen, zumal die Einzelbewertungen auch über die Durchschnittsnote in die Gesamtbeurteilung des Hotels einfließen. Hier ermöglicht aber die schematische Vorabkontrolle und die Beschwerdemöglichkeit nach Kenntnisnahme durch den betroffenen Hotelbetreiber bereits eine relativ weitgehende Missbrauchskontrolle. Die verbleibenden Konstellationen – wie die vorliegende -, in denen unrichtige Bewertungen trotz Prüfung zunächst veröffentlicht und erst auf eine Beschwerde hin wieder gelöscht werden, müssen dagegen hingenommen werden. Sie lassen sich nur verhindern, wenn man Foren dieser Art grundsätzlich in Frage stellt, obwohl für diese ein überragendes Allgemeininteresse bestehen dürfte. Zu bedenken ist nämlich auch, dass die von der Antragsstellerin geforderte Kontrolle und Überprüfung der Richtigkeit von Angaben auch solchen Hotels zugute käme, deren Leistungen zurecht kritisiert werden. Denn auch entsprechende Bewertungen müssten verifiziert und gegebenenfalls bewiesen werden. Auch sie dürften zur Klärung des Sachverhalts für einen längeren Zeitraum nicht eingestellt werden, obwohl die Nutzergemeinde gerade bei Vorliegen schwerwiegender Mängel ein Interesse an umgehender Information hätte.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 8 UWG aus dem Wettbewerbsrecht.

Zwar unterliegt das Verhältnis der Parteien grundsätzlich dem Wettbewerbsrecht. Denn sie sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Beide bieten Beherbergungsleistungen über das Internet an. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin im Wege des Direktvermarktung – nur – eigene Dienstleistungen für die selbst betriebenen – bzw. den der Holding angeschlossenen – Hotels und Hostels anbietet, während die Antragsgegnerin allgemein als Vermittlerin von Reiseleistungen unterschiedlicher Anbieter auftritt. Denn die den Nutzern letztlich angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten in Hotels oder Hostels sind gleich.



Das Betreiben des Bewertungsportals als solches ist auch „geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UWG, selbst wenn sie – auch – der allgemeinen Verbraucherinformation dient (vgl. BGH GRUR 1973, 268, 269 – Verbraucher-Briefumfrage). Denn bei der Antragsgegnerin steht nicht das uneigennützige Verbraucherinteresse im Vordergrund sondern die Attraktivität des eigenen gewerblichen Online-Angebots. Mit dem Bewertungsforum lockt sie die Internetnutzer auf ihre Seiten bzw. sie verschafft sich über die zahlreichen Aufrufe des Bewertungsportals eine besondere Position auf gängigen Internet-Suchmaschinen, sofern die Rangfolge der Suchergebnisse sich dort nach der Besucherfrequenz richtet. Insofern ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Bewertungsplattform, ihre Aufmachung und Gestaltung sowie auch die Nutzungsbedingungen im Verhältnis der Parteien untereinander den Regeln des Wettbewerbsrechts unterliegen. obwohl sie hinsichtlich des Angebots einer Bewertungsplattform keine Wettbewerber sind.

Allerdings unterliegt damit nicht auch schon das Einstellen von Bewertungen auf dem Bewertungsportal durch Nutzer als einzelne Handlung zwischen den Parteien den Vorgaben des Wettbewerbsrechts. Dieser Vorgang ist jedenfalls unmittelbar schon deshalb keine „geschäftliche Handlung“ der Antragsgegnerin, weil sie insoweit gar nicht tätig geworden ist. Sie selbst hat hier nichts eingestellt oder inhaltlich veranlasst. Die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen stammen nicht von ihr und sind ihr – jedenfalls zunächst – auch nicht zurechenbar. Es handelt es sich bei der Einzelbewertung der Nutzer schon nicht um eine „Handlung“ der Antragsgegnerin, erst recht kann es dann keine „geschäftliche“ Handlung sein. Die Zurechnung der Bewertung des Nutzers knüpft auch im Rahmen des Wettbewerbsrecht nur daran an, dass die Antragsgegnerin mögliche und zumutbare Prüfungspflichten missachtet und damit letztlich Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzung unterlassen hat. Das war hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Es besteht insofern auch kein Anlass, etwa für den Bereich des Wettbewerbsrechts geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit von Kontrollmaßnahmen zu stellen, die im Ergebnis eine Vorabprüfung der Bewertungen erforderlich machen könnten. Vielmehr ist Zumutbarkeit auch hier aufgrund einer allgemeinen Abwägung festzustellen. Die Antragsgegnerin hat als Betreiberin eines Bewertungsportals im geschäftlichen Verkehr sogar ein besonderes eigenes Interesses daran, dass Bewertungen auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhen. Denn das Bewertungsportal kann nur dann zur Imagewerbung des Betreibers beitragen, wenn die Nutzergemeinde den Bewertungen traut. Allein der Verdacht, dass Bewertungen fingiert wurden oder Nutzer bei der Bewertung regelmäßig falsche Angaben gemacht haben, würde auf die Antragsgegnerin als Betreiberin des Portals zurückfallen und den Wert ihrer Plattform zunichte machen. Ein schlechter Ruf schadet ihm objektiv, ohne dass er in irgendeiner Weise Vorteile davon hätte. Ein unmittelbares Eigeninteresse an Bewertungen auf sachlich zutreffender Grundlage besteht jedenfalls dann, wenn der Betreiber des Bewertungsportals selbst nicht nur eine Auswahl der bewerteten Hotels im Angebot hat, sondern sämtliche in Konkurrenz miteinander stehende und bewertete Hotels anbietet. Dann kann es ihm nämlich egal sein, welches Hotel bessere Bewertungen hat. Maßgeblich ist allein, dass die Nutzer nach Aufruf der Bewertungsplattform und entsprechender Information auf den entsprechenden Internetseiten bleiben und dort auch die Buchung durchführen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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