LG München v. 29.05.2009:
Richtet sich ein Angebot auf einem Internet-Hotelreservierungsportal bestimmungsgemäß an Endverbraucher in Deutschland, so umfasst die Pflicht zur Preisangabe die Nennung des Brutto-Endpreises. Die Nennung bloßer Nettopreise, welche keine Angaben zur Steuer enthalten, ist unzureichend.
LG Tübingen v. 12.05.2010:
Bei der Werbung für Hotelzimmer ist der Vorrat nach Nr. 5 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG nicht anzugeben.
LG Berlin v. 22.02.2011:
Es verstößt gegen das Irreführungsverbot und gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung, wenn bei der Werbung oder Buchung von Hotelübernachtungen die anfallenden Reservierungskosten nicht als Bestandteil des Endpreises mitgeteilt werden. Ein Sternchen-Hinweis beim Preis oder Hotel reicht nicht aus. Ein Hinweis auf die Gebühr in den nachfolgenden Buchungsschritten kommt zu spät.
LG Hamburg v. 07.11.2019:
Der Anbieter von Hotelzimmern muss die Bewertungs- und Sortierkriterien für eine Trefferliste transparent darstellen.
LG Köln v. 16.02.2017:
Bestpreisklauseln, wonach sich Hotelunternehmen gegenüber einem Internet-Hotelbuchungsportal verpflichten, Hotelzimmer immer zu mindestens gleich günstigen Preisen zur Verfügung zu stellen, wie sie das Hotelunternehmen auch auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt (sog. "weite" Bestpreisklausel), sind vom Kartellverbot freigestellt.
LG Erfurt v. 27.01.2011:
Wirbt der Betreiber einer Pension auf seiner Homepage mit dem Hinweis „Alle Zimmer in unserem Haus sind Nichtraucherzimmer und verfügen über ein eigenes Bad/WC bzw. Dusche/WC“, so ist dies irreführend, wenn sich für jeweils ein Zimmer im Erdgeschoss wie im ersten Obergeschoss ein eigenes Bad/Dusche/WC auf dem Flur befindet, welches ausschließlich den Gästen der gemieteten Zimmer zur Verfügung steht.
OLG Nürnberg v. 19.04.2016:
Bei einer Werbung für einen Hotelbetrieb mit waagerecht angeordneten fünfzackigen Sternen neben dem Hotelnamen auf einem Internet-Buchungsportal erwartet das Publikum eine vorherige Überprüfung dieser Angaben anhand objektiver Merkmale durch eine neutrale unabhängige Stelle. - Beruht eine derartige Sterne-Angabe lediglich auf einer Selbsteinschätzung des Hotels sowie Kundenerfahrungen, muss dies klar kommuniziert werden, ansonsten ist die Werbung irreführend und damit unzulässig. - Eine Erläuterung dieser Sternevergabe durch einen bloßen Hinweis mit der Mouseover-Technik, also nur, wenn der Mauszeiger eine bestimmte Stelle der Werbeanzeige berührt, ist unzureichend.
LG Freiburg v. 20.06.2016:
Eine Internetwerbung eines Hotels im Form einer graphischen Gestaltung von 4 golden ausgefüllten Sternen, die sich auf einer als oval zu beschreibenden Kurve befinden, ist nicht per se ein Hinweis auf eine Einstufung durch ein Hotelklassifizierungssystem.