1. |
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Director (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,
|
im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite www.....de im Rahmen der Buchung von Hotels die Suchergebnisse unter den Rubriken „Unsere Top-Tipps“, „Bewertung und Preis“, „Sternebewertung und Preis“ anzugeben ohne weitere Erläuterungen, nach welchen Kriterien die Auflistung tatsächlich erfolgt,
|
wenn dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
|