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Landgericht Hamburg Urteil vom 07.11.2019 - 327 O 234/19 - Algorithmus für Trefferlste muss für den Verbraucher tramsparent sein

LG Hamburg v. 07.11.2019: Algorithmus für Trefferlste muss für den Verbraucher tramsparent sein


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.11.2019 - 327 O 234/19) hat entschieden:

   Der Anbieter von Hotelzimmern muss die Bewertungs- und Sortierkriterien für eine Trefferliste transparent darstellen.




Siehe auch
Buchung von Hotelzimmern - Hotelreservierung
und
Bewertung im Internet


Tenor:


  1.  Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Director (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,

   im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite www.....de im Rahmen der Buchung von Hotels die Suchergebnisse unter den Rubriken „Unsere Top-Tipps“, „Bewertung und Preis“, „Sternebewertung und Preis“ anzugeben ohne weitere Erläuterungen, nach welchen Kriterien die Auflistung tatsächlich erfolgt,

wenn dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

  2.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2019 zu zahlen.

  3.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.


Tatbestand:


Gegenstand des Rechtsstreits sind lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.

Die Beklagte, eine juristische Person englischen Rechts, betreibt die Webseite „....de“, auf der sie unter anderem die Vermittlung von Hotels anbietet. Wie aus Anlage K 3, der Urteilsanlage, ersichtlich, konnte sich der Nutzer jener Webseite am 14.03.2019 dort nach Angabe der Eckdaten für die Buchung (Ort, Reisedaten, Personen- und Zimmeranzahl) Hotellisten anzeigen lassen, für deren Ordnung er neben den im Tenor zu Ziffer 1 angegebenen Rubriken noch die Rubriken „Preis (niedrigster zuerst)“ und „Sterne“ wählen konnte.

Der Kläger ließ die Beklagte wegen der im Tenor zu Ziffer 1 angegebenen, erläuterungslosen Auf-listungsrubriken erfolglos abmahnen.

Der Kläger ist der Auffassung, die im Tenor zu Ziffer 1 angegebenen Auflistungsrubriken seien ohne eine nähere Erläuterung, wie genau die Auflistung danach jeweils tatsächlich erfolge, lauter¬keitsrechtswidrig. Aus den streitgegenständlichen Rubrikbezeichnungen erschließe sich dem Verbraucher nichts im Hinblick auf Beurteilungserklärungen für die ranglistenmäßige Darstellung der Hotels.

Der Kläger beantragt,

   wie erkannt.

Die Beklagte, der die Klageschrift am 10.09.2019 zugestellt worden ist, hat dem Gericht binnen der ihr mit Verfügung vom 15.07.2019 gesetzten Notfrist nicht angezeigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche folgen aus den Paragraphen 8 Absatz 1,12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den Paragraphen 3, 5a Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die im Tenor zu Ziffer 1 benannten Auflistungsrubriken sind erklärungsbedürftig.

Der Durchschnittsverbraucher nimmt die aus Anlage K 3 ersichtlichen Listen in Bezug auf sämtliche wählbaren Auflistungsrubriken als Ranglisten wahr, unter anderem, da sie in den aus sich heraus verständlichen Auflistungsrubriken „Preis (niedrigster zuerst)“ und „Sterne“ fraglos solche sind. Wie die Auflistung in den im Tenor zu Ziffer 1 benannten Auflistungsrubriken erfolgt, mithin, nach welchem Algorithmus oder welcher wie gestalteten Mischbeurteilung die Ranglisten unter den Rubriken „Bewertung und Preis“ und „Sternebewertung und Preis“ erstellt werden, ist hingegen unklar.

Mangels jeglicher objektiver Beurteilungsgesichtspunkte für die Erstellung einer Rangliste gänzlich intransparent ist auch die Rubrik „Unsere Top-Tipps“.

Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraph 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf Paragraph 708 Nummer 2 der Zivilprozessordnung.

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß Paragraph 51 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes erfolgt.

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