Bestpreisklauseln, wonach sich Hotelunternehmen gegenüber einem Internet-Hotelbuchungsportal verpflichten, Hotelzimmer immer zu mindestens gleich günstigen Preisen zur Verfügung zu stellen, wie sie das Hotelunternehmen auch auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt (sog. "weite" Bestpreisklausel), sind vom Kartellverbot freigestellt. |
"Preise und Verfügbarkeit. Sie erklären sich einverstanden, dass Sie G Zimmer, Zimmerarten und Preislisten sowie Artikel zum Generieren von Hotelgebühren für eine Buchung durch G-Gäste über das G-System zur Verfügung stellen, und zwar zu Bedingungen, einschließlich Preisen und Verfügbarkeit, die den Bedingungen, die über Ihre eigenen Buchungs- oder Vertriebskanäle oder den Buchungs- oder Vertriebskanälen von Dritten verfügbar sind, entsprechen oder besser sind. Keine Regel, Einschränkung, Richtlinie und/oder Bedingung (einschließlich Regeln im Zusammenhang mit einer Stornierung), die für irgendein Zimmer, das über das G-System zur Verfügung gestellt wird, gelten, darf strenger sein als solche Regeln, Einschränkungen, Richtlinien und/oder Bedingungen, die für vergleichbare Zimmer gelten, die Sie über Ihre eigenen Buchungs- oder Vertriebskanäle oder die Buchungs- oder Vertriebskanäle von Dritten zur Verfügung gestellt haben. [...]" |
"G wird keine Verpflichtungen vereinbaren oder durchsetzen, die es Unterkünften aufgeben, Zimmerpreise auf Gs Webseiten anzubieten, die gleich günstig oder günstiger sind als diejenigen, die über andere Online-Reisebüros angeboten werden." |
"G vergleicht in sehr regelmäßigen Abständen das eigene Angebot mit Wettbewerbern. Für die einzelnen Hotels hat das Ergebnis Einfluss auf die Darstellung auf den G-Seiten. Weisen die Vergleiche über einen längeren Zeitraum ein nicht wettbewerbsfähiges Angebot bei G auf, kann dies Einfluss auf das Listungsergebnis haben und die Sichtbarkeit einzelner Häuser stark eingeschränkt werden. [...] Momentan erscheint Ihr Haus auf den Seiten, sollten jedoch wieder Abweichungen aufgeführt werden, kann es wieder dazu kommen, dass Ihr Hotel weniger Sichtbarkeit erhält." |
1. | es der Beklagten zu 1) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer zu untersagen,
|
||
2. | es der Beklagten zu 2) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer zu untersagen,
|
||
3. | Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer zu untersagen,
|
die Klage abzuweisen. |
"Sie sollen erstens den Marktzutritt für neue Plattformen erschweren, da diese sich nicht durch geringere Verkaufsprovisionen und damit einhergehende geringere Endkundenpreise von den etablierten Plattformen abgrenzen und entsprechende Marktanteile gewinnen können. Zweitens können Preisparitätsklauseln zu einer geringeren Wettbewerbsintensität zwischen Plattformen und damit zu höheren Verkaufsprovisionen und Endkundenpreisen führen. So haben Plattformen aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Verkäufer, unterschiedliche Provisionen durch Preisdifferenzierung im Endkundenpreis zu berücksichtigen, geringere Anreize, Provisionen zu senken, bzw. sogar größere Anreize, diese zu erhöhen. Drittens können Preisparitätsklauseln kollusives Verhalten zwischen Plattformen erleichtern, da sie zum einen Vorteile aus dem Abweichen von einer solchen Vereinbarung reduzieren und zum anderen eine bessere Überprüfung der Einhaltung der Absprache ermöglichen." |
"der vertragsgebundenen Hotelunternehmen gegenüber dritten Hotelportalen zwar nicht unmittelbar, weil eine Preis- und Konditionendifferenzierung zwischen den Hotelbuchungsportalen zum Nachteil der Beteiligten gestattet ist. Sie bewirkt allerdings mittelbar eine Beschränkung jener Handlungsfreiheit dadurch, dass die Hotelunternehmen im hoteleigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Preise und Konditionen als auf dem Hotelbuchungsportal der Beteiligten anbieten dürfen. Legt man ein vernünftiges kaufmännisches Verhalten unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung zugrunde, hält das Verbot, im eigenen Onlinevertrieb günstigere Preise und Konditionen anzubieten sowie im Internet bessere Hotelzimmerpreise und Vertragsbedingungen für den eigenen Offlinevertrieb zu bewerben, die Hotelunternehmen davon ab, einem dritten Hotelportal Preise oder Konditionen anzubieten, die günstiger als diejenigen der Beteiligten sind." (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.05.2016 - VI-Kart 1/16 (V) (Booking.com), Rn. 74)." |
"Entscheidet sich ein Hotel, seine Preise auf dem Portal der Beteiligten zu senken, ist es wegen der Bestpreisklausel gezwungen, dieselbe Preissenkung auch auf seiner eigenen Internetseite vorzunehmen. Will das Hotel flächendeckende Niedrigpreise verbunden mit dem Risiko insgesamt sinkender Erträge vermeiden, muss es wegen der Bestpreisklausel folglich darauf verzichten, Restkontingente im Interesse einer höheren Hotelauslastung zu günstigen Preisen anzubieten. Mögliche Preissenkungen zu Gunsten des Endkunden - beispielsweise für bestimmte Tage oder Zeiträume - bleiben ebenfalls aus. Beschränkt wird auch der Offlinevertrieb von Hotelzimmern durch den Hotelier. Zwar dürfen hier günstigere Zimmerpreise und Vertragskonditionen angeboten werden. Ausgeschlossen ist aber die Möglichkeit, diese Offlinepreise oder Offlinekonditionen im Internet zu veröffentlichen, zu bewerben und/oder zu vermarkten. Dadurch wird die Kundenreichweite der gegenüber dem Portalangebot der Beteiligten günstigeren Zimmerangebot des Hotelunternehmens erheblich eingeschränkt." |
"[...] Derartige Vereinbarungen regeln die Bedingungen für den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf der vom Anbieter bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen und/oder die Bedingungen für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die diese Waren oder Dienstleistungen enthalten, durch den Abnehmer." |