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Bei einer Werbung für einen Hotelbetrieb mit waagerecht angeordneten fünfzackigen Sternen neben dem Hotelnamen auf einem Internet-Buchungsportal erwartet das Publikum eine vorherige Überprüfung dieser Angaben anhand objektiver Merkmale durch eine neutrale unabhängige Stelle. - Beruht eine derartige Sterne-Angabe lediglich auf einer Selbsteinschätzung des Hotels sowie Kundenerfahrungen, muss dies klar kommuniziert werden, ansonsten ist die Werbung irreführend und damit unzulässig. - Eine Erläuterung dieser Sternevergabe durch einen bloßen Hinweis mit der Mouseover-Technik, also nur, wenn der Mauszeiger eine bestimmte Stelle der Werbeanzeige berührt, ist unzureichend.
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