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Landgericht Erfurt Urteil vom 27.01.2011 - 2 HK O 178/10 - Täuschung über die Ausstattung der Pensionszimmer mit eigenem Bad

LG Erfurt v. 27.01.2011: Täuschung in Hotelwerbung über die Ausstattung der Pensionszimmer mit eigenem Bad


Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 27.01.2011 - 2 HK O 178/10) hat entschieden:

   Wirbt der Betreiber einer Pension auf seiner Homepage mit dem Hinweis „Alle Zimmer in unserem Haus sind Nichtraucherzimmer und verfügen über ein eigenes Bad/WC bzw. Dusche/WC“, so ist dies irreführend, wenn sich für jeweils ein Zimmer im Erdgeschoss wie im ersten Obergeschoss ein eigenes Bad/Dusche/WC auf dem Flur befindet, welches ausschließlich den Gästen der gemieteten Zimmer zur Verfügung steht.




Siehe auch Buchung von Hotelzimmern - Hotelreservierung und Stichwörter zum Thema Werbung


Tenor:


Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten, zu unterlassen, bei einer geschäftlichen Handlung im Internet oder sonst werblich unter Bezugnahme auf die angebotenen Zimmer mit folgender Aussage zu werben:

   „Alle Zimmer in unserem Haus (...) verfügen über ein eigenes Bad/WC bzw. Dusche/WC." (Anlage K 1)

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2010 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 € vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:


Die Klägerin ist die ... e. V.. Der Beklagte betreibt in ... die Pension .... Der Beklagte wirbt für seine Pension im Internet. Am 6.9.2010 warb der Beklagte auf seiner Homepage unter anderem wie folgt:

   Alle Zimmer in unserem Haus sind Nichtraucherzimmer und verfügen über ein eigenes Bad/WC bzw. Dusche/WC. (Anlage K1)

Aus Anlass einer Kundenbeschwerde führte das Gewerbeamt der Stadt ... eine Ortsbesichtigung in der Pension des Beklagten am 21.7.2010 durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich für jeweils ein Zimmer im Erdgeschoss wie im ersten Obergeschoss ein eigenes Bad/Dusche/WC auf dem Flur befindet, welches ausschließlich den Gästen der gemieteten Zimmer zur Verfügung steht.

Mit Schreiben vom 30.9.2010 (Anlage K7) mahnte die Klägerin den Beklagten erfolglos ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Bewerbung der Zimmer im Internet sei irreführend und deshalb wettbewerbswidrig. Der maßgebliche Verkehr nehme bei der Bewerbung der Zimmer an, dass sich die sanitären Einrichtungen in dem gemieteten Gästezimmer selbst befänden.

Die Klägerin beantragt nach Präzisierung der Klageantrags,

   wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Darstellung des Zimmerangebots sei nicht irreführend. Die gewählte Formulierung in dem Internetauftritt sei keineswegs so zu verstehen, dass sich Dusche und Bad zwingend im Zimmer befinden müssten, ebenso wenig erwarte der maßgebliche Verkehrskreis bei Anmietung eines Pensionszimmers Dusche/Bad/WC im Zimmer selbst.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr.1, 3 Abs. 1 UWG.

Die Aussage in der von der Beklagten geschalteten Werbung "alle Zimmer in unserem Haus ... verfügen über ein eigenes Bad/WC bzw. Dusche/WC" ist irreführend im Sinne von § 5 UWG.

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale einer Dienstleistung enthält. Bei der Frage, ob durch unwahre Angaben der Verbraucher bzw. der maßgebliche Verkehrskreis irregeführt bzw. getäuscht wird, ist nach der Rechtsprechung des BGH auf den informierten, aufmerksam und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen.

Die Werbeaussage des Beklagten ist irreführend und erweckt bei dem maßgeblichen Verkehrskreis die Vorstellung, dass Bad/WC/Dusche sich in dem Pensionszimmer oder einem weiteren in dem Pensionszimmer gelegen Raum befindet.

Soweit es um das Verkehrsverständnis des maßgeblichen Verkehrskreises geht, kann die Kammer die erforderlichen Feststellungen selbst treffen. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGHZ 156, 250 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2007, 1079 Rz. 36 - Bundesdruckerei; BGH GRUR 2008, 1002 Rz. 27 f. - Schuhpark), über das die Kammer aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbsstreitigkeiten verfügt. Im Übrigen gehört der Kammervorsitzende zu dem angesprochenen Verkehrskreis, der Unterkünfte nachfragt.

In der streitgegenständlichen Werbung wird insbesondere durch die Hervorhebung, dass die Zimmer über ein "eigenes Bad/WC bzw. Dusche/WC" verfügen, die Erwartung bestärkt, in dem Gästezimmer selbst über ein Bad/Dusche/WC verfügen zu können. Die Angabe wird als Ausstattungsmerkmal des Zimmers verstanden und verspricht dem Gast bei Nutzung der Sanitäranlagen Wahrung der Intimsphäre, ohne sich auf den Fluren außerhalb seines Zimmers aufhalten zu müssen. Daran ändert auch nichts, dass der Zugang zu Bad/WC/Dusche anderen Gästen nicht möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch kein Grund ersichtlich, bei der in Rede stehenden Werbung für eine Pension erwarte der maßgebliche Verbraucher im Vergleich zu einem Hotel einen anderen Standard. In den Augen des Verbrauchers wird bei einer Pension ein Familienbetrieb mit eingeschränkter Bewirtschaftung, in der Regel lediglich mit Frühstück, erwartet. Grundsätzlich ist nicht mit einer anderen Raumaufteilung als in einem Hotel zu rechnen. Erst recht nicht, wenn wie hier, der Beklagte seine Pension bzw. die Ausstattung seiner Zimmer damit bewirbt, dass jedes der Zimmer über ein "eigenes" Bad oder WC verfügt.



Der vorliegende Wettbewerbsverstoß stellt auch keine Bagatelle dar und ist im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG geeignet, den Wettbewerb in nicht unerheblicher Weise zu beeinträchtigen. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen, verlangt eine Wertung des Einzelfalls unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Elemente. Dabei sind Art und Schwere des Verstoßes, die auf den Wettbewerb zu erwartenden Auswirkungen sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Bei Verstößen gegen verbraucherschützende Regelungen ist zu berücksichtigen, ob diese die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher für die Inanspruchnahme bestimmter Waren oder Dienstleistungen spürbar beeinträchtigen.

Dies ist hier der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausstattungsmerkmale eines Zimmers für das maßgebliche Publikum ein entscheidendes Kriterium darstellt. Der Gast wird seine Entscheidung für die Auswahl einer Unterkunft insbesondere auch davon abhängig machen, ob er in seinem Zimmer über einen "eigenes" Bad/WC verfügen kann.

Aus den genannten Gründen war der Klage stattzugeben.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 208,65 € zu, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Präzisierung des Klageantrags stellt in diesem Sinne keine Teilklagerücknahme dar und hat nur klarstellenden Charakter. Aus der Klagebegründung folgt eindeutig der Streitgegenstand, die Frage nach Nichtraucherzimmer war nicht Gegenstand der Klage. Lediglich dem Zitiergebot war die Wiedergabe der (vollständigen) Werbezeile geschuldet.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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