1. | Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen auf einem Hotelbuchungsportal stellen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar, jedenfalls dann, wenn das Bewertungsportal lediglich Teil eines gewerblichen Online-Reisebüros ist (entgegen LG Berlin, 21. Oktober 2010, 52 O 229/10). |
2. | Das Publizieren nutzergenerierter Hotelbewertungen ist eine Handlung des Betreibers des Hotelbuchungsportals, wenn dieser die Entscheidung über das "Ob" der Veröffentlichung der einzelnen Bewertungen und die Nutzung seines Freigabeaktes trifft. |
3. | Die Attraktivität besonders ausführlicher Nutzerbewertungen zieht die Internetnutzer verstärkt an und strahlt auf das entgeltliche Angebot der Vermittlung und Durchführung von Hotelbuchungen aus, so dass ein objektiver Zusammenhang zwischen der Bewertungsfunktion und den angebotenen entgeltlichen Dienstleistungen besteht. |
4. | Der Betreiber eines Hotelbuchungsportals kann sich nicht darauf berufen, dass nur die Buchungsfunktion, nicht aber die Bewertungsfunktion dem Wettbewerbsrecht unterstellt sei, wenn die Bewertungsfunktion und die Buchungsfunktion gleichwertig sind. |
5. | Derjenige, der fremde Tatsachenbehauptungen verbreitet und sich mit der Veröffentlichung zu eigen macht, haftet für die Richtigkeit der verbreiteten Tatsachenbehauptungen als Täter im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG, ohne dass dies von der Einhaltung etwaiger Prüfpflichten abhängig wäre. |
I. | Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren Vorständen, zu unterlassen, auf den von ihr zum betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen ... zu dem von der Klägerin betriebenen ..., im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und / oder die folgenden Behauptungen Dritter zu verbreiten:
sofern die entsprechenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind. |
II. | Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 1.381,24 zu zahlen. |
III. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
IV. | Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9 zu tragen. |
V. | Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR und hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer II. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen ... zu dem von der Klägerin betriebenen ... im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und / oder die folgenden Behauptungen Dritter zu verbreiten: |
a) - g) wie erkannt, h) das Zimmer ist nicht wirklich sauber gewesen, i) in der Fensterritze hat ein altes Stück Schinken gelegen, das am Schimmeln gewesen sei, j) auf einem der Bilder hat ein altes Gummibärchen geklebt, k) wie erkannt, l) in den Gemeinschaftsduschen ist das Wasser kochend heiß gewesen und kein Licht hat funktioniert zu h) bis l) wie in der als Anlage K 18 vorgelegten Bewertung des Nutzers "P..." geschehen, m) - t) wie erkannt, sofern die entsprechenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind; |
2. | an die Klägerin EUR 1.563,60 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |