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Landgericht Hanau Urteil vom 01.09.2014 - 7 O 397/14 - Klassifizierung eines Kreuzfahrtschiffes nach einem Sterne-System

LG Hanau v. 01.09.2014: Irreführende Werbung durch Klassifizierung eines Kreuzfahrtschiffes nach einem Sterne-System


Das Landgericht Hanau (Urteil vom 01.09.2014 - 7 O 397/14) hat entschieden:
Die Bewerbung eines Kreuzfahrtschiffes mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff über 4 Sterne verfügt, ist irreführend und wettbewerbswidrig gemäß §§ 3 Abs 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese Sterne-Angabe nimmt auf ein dem durchschnittlichen Verbraucher bekanntes Bewertungssystem insbesondere aus dem Hotelgewerbe Bezug und stellt keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar.




Siehe auch Reiseveranstalter - Reisevermittler und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Der Kläger hat die Beklagte in berechtigter Weise abgemahnt gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die von der Beklagten im Internet mit einer Reisebeschreibung für eine siebentägige Donau-​Kreuzfahrt von Passau nach Budapest im August 2014 beworbene Reise mit dem Schiff ... mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff über 4 Sterne verfüge, war irreführend und wettbewerbswidrig gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese Sterne-​Angabe nimmt auf ein dem durchschnittlich informierten Verbraucher bekanntes Bewertungssystem insbesondere aus dem Hotelgewerbe Bezug und stellt keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar. Tatsächlich existiert ein solches Bewertungssystem für Schiffe nicht. Es handelt sich auch nicht lediglich um eine Anpreisung eines bestimmten Standards oder einen bloß vergleichbaren Hinweis auf einen Komfort, der dem eines 4 Sterne-​Hotels entsprechen soll. Der durchschnittlich informierte Verbraucher versteht die Gestaltung der Werbung und die Aussage der Beklagten vielmehr so, dass das Schiff ... einer 4 Sterne-​Kategorie zuzuordnen ist. Da es eine solche Kategorisierung für Schiffe nicht gibt und die bekannte Kategorisierung für Hotels auf Schiffe nicht passt, wird der Verbraucher in irreführender Weise über das beworbene Schiff und die angebotene Leistung getäuscht (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.11.2011, Az. 24 U 145/10, juris). Der Einwand der Beklagten, dass es sich um eine Eigenbewertung handele, verfängt nicht. Der Internetauftritt zielt nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers darauf ab, diesen als Kunden für die Schiffskreuzfahrt zu gewinnen. Dies, zumal die Beklagte an mehreren Stellen der Reisebeschreibung mit der Sternekennzeichnung wirbt, ohne dass in diesem Zusammenhang unmittelbar oder mittelbar darauf hingewiesen würde, dass dieser Kennzeichnung kein Gütesicherungsverfahren sondern eine Eigenbewertung der Beklagten zugrunde liegt. Der Hinweis auf eine Eigenbewertung findet sich erst auf der letzten Seite von insgesamt 5 Seiten der Reisebeschreibung. Diese Einschränkung kann daher von einem angesprochenen Verbraucher nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, wahrgenommen werden.

Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten für die Abmahnung mit Schreiben vom 21.11.2013 den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Höhe von 219,00 EUR (205,00 EUR zuzüglich 7 % MwSt.) verlangen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 UWG, Rn. 1.98). Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass dieser Betrag einem angemessenen Teil der erforderlichen Aufwendungen entspricht, die dem Kläger tatsächlich durch eine Abmahnung entstehen. Demgegenüber ist das lediglich pauschale Bestreiten der Beklagten unerheblich.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.



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