Eine Reise im Sinne des § 651a BGB kann auch vorliegen, wenn ein Reisebüro vor Vertragsschluss mehrere Reiseleistungen zusammenstellt, dieses Paket als eigene Leistung im eigenen Namen in Rechnung stellt und den Gesamtreisepreis vereinnahmt. Reiseveranstalter ist das Reisebüro nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen gemäß der oben genannten Definition auch als eigene anbietet. Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft. |
die Klage in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2008 kostenpflichtig abzuweisen. |
die Klage in Abänderung des Urteils des Amtsgerichtss Frankfurt am Main vom 21.02.2008 kostenpflichtig abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtreisepreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt ...." |
"Sonderwünsche und Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen gesonderten Bestätigung durch den Veranstalter". |
"Im übrigen verweisen wir auf die Reisebedingungen im maßgeblichen Katalog." |