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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.10.2008 - 2-24 S 64/08 - Zur Abgrenzung zwischen der Tätigkeit des Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler

OLG Frankfurt am Main v. 30.10.2008: Zur Abgrenzung zwischen der Tätigkeit des Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler bei individueller Zusammenstellung von Reiseleistungen


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2008 - 2-24 S 64/08) hat entschieden:

   Eine Reise im Sinne des § 651a BGB kann auch vorliegen, wenn ein Reisebüro vor Vertragsschluss mehrere Reiseleistungen zusammenstellt, dieses Paket als eigene Leistung im eigenen Namen in Rechnung stellt und den Gesamtreisepreis vereinnahmt. Reiseveranstalter ist das Reisebüro nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen gemäß der oben genannten Definition auch als eigene anbietet. Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft.

Anmerkung: Das Urteil wurde vom BGH (Urteil vom 30.09.2010 - Xa ZR 130/08) bestätigt.

Siehe auch
Reiseveranstalter - Reisevermittler
und
Stornogebühren und Stornogebührenstaffeln bei Reiserücktritt

Gründe:


I.

Die Klägerin zu 1. beabsichtigte, zusammen mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., sowie deren minderjährigem Sohn, dem Kläger zu 3., eine Urlaubsreise zu buchen.

Sie begab sich zu diesem Zweck in das Reisebüro ... in Chemnitz, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.

Die dortige Mitarbeiterin schlug der Klägerin zu 1. sodann eine kombinierte Hotel- und Schiffsreise vor, die von einer anderen Kundin positiv beurteilt worden sei. Zur besseren Information händigte die Mitarbeiterin des Reisebüros der Klägerin zu 1. noch eine DVD aus, auf der Videoaufnahmen der Kundin von der positiv beurteilten Reise gespeichert waren.

Aufgrund dieser Empfehlung der Mitarbeiterin des Reisebüros buchte die Klägerin zu 1. sodann für sich und die weiteren Kläger für die Zeit vom 27.02.06 bis zum 14.03.06 eine kombinierte Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten in den Hotels "..." und "..." auf Jamaika.

Die Klägerin zu 2. erhielt ihren Koffer mit sämtlichen Reiseutensilien und Kleidern erst nach Abschluss der Kreuzfahrt am 11.03.06, wobei sie sich diesen selbst auf dem Flughafen abholen musste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main gem. § 540 Abs.1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 %, Schadensersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gerichteten Klage der Klägerin zu 2. in Höhe von 1.320,65 Euro stattgegeben, die Klagen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. hingegen abgewiesen.

Zur Begründung der angenommenen Passivlegitimation der Beklagten hat es ausgeführt, aus Sicht der Klägerin zu 1., die den Reisevertrag für sich und namens der Kläger zu 2. und 3. abgeschlossen habe, sei die Beklagte Reiseveranstalterin des von ihr für die Kläger zusammengestellten Reisepakets gewesen. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass die Beklagte das von der Klägerin zu 1. gebuchte Reisepaket selbst zusammengestellt und vorgeschlagen habe, sondern auch daraus, dass sie die Zahlungen für die einzelnen Reisebestandteile selbst entgegengenommen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, sie sei nicht passivlegitimiert, da zwischen ihr und den Klägern kein Reisevertrag zustande gekommen sei. Sie sei vielmehr lediglich als Reisevermittlerin aufgetreten. Die Kläger hätten bei ihrer Vorgängerin mehrere einzelne Leistungen gebucht. Leistungserbringer seien ... und die Fluggesellschaft ... gewesen. Ihren Geschäftsbesorgungsvertrag habe sie – die Beklagte – ordnungsgemäß erfüllt.

Sie beantragt,

   die Klage in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2008 kostenpflichtig abzuweisen.

Die Streithelferin beantragt,

   die Klage in Abänderung des Urteils des Amtsgerichtss Frankfurt am Main vom 21.02.2008 kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.





II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist auch die Klage der Klägerin zu 1. abzuweisen, da die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 651f Abs.1 und 651f Abs.2 BGB nicht passivlegitimiert ist.

Zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten sowie zwischen den Klägern zu 2. und 3., die insoweit von der Klägerin zu 1. vertreten worden sind, und der Beklagten ist nämlich kein Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs.1 BGB zustande gekommen, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag gem. § 675 BGB.

Für die verspätete Anlieferung des Koffers der Klägerin zu 2. kann die Beklagte jedoch nur dann gem. §§ 651a ff. BGB haftbar gemacht werden, wenn sie als Reiseveranstalterin anzusehen wäre, woran es hier aber fehlt.

Durch einen Reisevertrag verpflichtet sich der Reiseveranstalter, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) gem. § 651a Abs.1 S.1 BGB zu erbringen.

Der Begriff der Reise setzt damit mindestens zwei einzelne Reiseleistungen und eine Bündelung dieser Leistungen voraus. Letztere liegt vor, wenn die Leistungen nach einem im Voraus festgelegten Programm als Leistungspaket angeboten werden (Führich, Reiserecht, 5.Aufl., Rn.88).

Eine Reise im Sinne des § 651a BGB kann auch vorliegen, wenn ein Reisebüro vor Vertragsschluss mehrere Reiseleistungen zusammenstellt, dieses Paket als eigene Leistung im eigenen Namen in Rechnung stellt und den Gesamtreisepreis vereinnahmt (Führich, a.a.O.).




Diese Definition ist auch mit europäischem Recht vereinbar. In Art.2 Nr.1 der Richtlinie 90/314/EWG wird der Begriff der "Pauschalreise" wie folgt definiert:

   "Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtreisepreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt ...."

Nach der Entscheidung des EuGH im sog. Club-Tour-Fall (RRa 2002, 119) schließt der Begriff "Pauschalreise" in Art.2 Nr.1 der Richtlinie 90/314/EWG Reisen ein, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden. Der Begriff "im voraus festgelegte Verbindung" soll Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließen, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.



Entgegen der Auffassung der Klägerin sind damit aber im Reisebüro individuell zusammengestellte Reiseleistungen nicht notwendigerweise stets Reisen im Sinne von § 651a BGB. Reiseveranstalter ist das Reisebüro nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen gemäß der oben genannten Definition auch als eigene anbietet.

Diese Auffassung widerspricht nach Auffassung der Kammer der Entscheidung des EuGH im sog. Club-Tour-Fall nicht:

Bei der Beurteilung dessen, was dieser Entscheidung zu entnehmen ist, kann der Sachverhalt, der dem EuGH zugrunde gelegen hat, nicht außer Acht gelassen werden.

Im dortigen Fall hatte das Reisebüro einen Club-Urlaub eingekauft, mit einem Flug verbunden und dem Kunden als eigene Leistung zu einem Gesamtpreis angeboten.

Damit lagen sämtliche Voraussetzungen vor, die eine Reiseveranstaltereigenschaft des Reisebüros begründen, d.h. nicht nur eine Zusammenstellung mehrerer Reiseleistungen, sondern auch ein Anbieten dieses Pakets als eigene Leistung und ein Inrechnungstellen im eigenen Namen durch das Reisebüro.

Der EuGH musste sich deshalb auch nur zu den Fragen äußern, ob der Begriff "Pauschalreise" in Art.2 Nr.1 der Richtlinie auch Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Kunden organisiert werden, und ob die "im voraus festgelegte Verbindung" auch Verbindungen einschließt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Reisebüro und Kunden vorgenommen werden.

Dass mit der positiven Beantwortung dieser zwei Fragen aber feststehen soll, dass allein mit der Zusammenstellung mehrerer Reiseleistungen durch das Reisebüro dieses als Reiseveranstalter anzusehen ist, ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dieser Entscheidung nicht (so auch: Führich,a.a.O.; Eckert, RRa 2003, 194 ff.; OLG Dresden, RRa 2003,32).

Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ergibt sich somit folgendes:

Zwar hat das beklagte Reisebüro hier unzweifelhaft mehrere Reiseleistungen zusammengestellt, wobei der Kundenwunsch nach einer Kreuzfahrt mit der AIDA die generelle Vorgabe der Klägerin zu 1. gewesen sein soll (vgl. Bl. 139 d.A.; S.2 des Schriftsatzes vom 14.06.07).

Allerdings war hier nach Auffassung der Kammer für die Klägerin zu 1. erkennbar, dass das Reisebüro die zusammengestellten Reiseleistungen nicht als eigene angeboten, sondern diese vielmehr als einzelne touristische Dienstleistungen anderer Anbieter jeweils separat verkauft hat, somit lediglich vermittelnd tätig geworden ist.

Reiseveranstalter ist das Reisebüro im Falle einer individuellen Zusammenstellung von Reiseleistungen nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen als eigene anbietet, sie also in eigener Verantwortung auf den Markt bringt und ausführt. Beschränkt sich das Reisebüro auf eine Vermittlungstätigkeit muss es deutlich in der Werbung, im Anmeldeformular, im Katalog, in der Rechnung und durch Nennung der vermittelten Leistungsträger mit Firmennamen zum Ausdruck bringen, dass das Reisebüro lediglich einen Vertrag zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Leistungsträger besorgt (Führich, a.a.O.). Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft (Eckert, a.a.O., S.197).

Im vorliegenden Fall hat sich aber die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin für die Klägerin zu 1. erkennbar auf ihre Vermittlerrolle beschränkt.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Die Klägerin zu 1. hat mehrere Reiseanmeldungen unterschrieben, auf denen jeweils der Veranstalter namentlich genannt ist, während die Beklagte dort nur als Reisebüro auftaucht.

Schon diesem Umstand konnte sie entnehmen, dass sie nicht mit dem Reisebüro, sondern mit den in den verschiedenen Reiseanmeldungen genannten Veranstaltern Reiseverträge abschließt.



Das Reisebüro hat jedoch nicht nur in den Anmeldeformularen durch Nennung der vermittelten Leistungsträger mit Firmennamen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es lediglich die entsprechenden Verträge für diese vermittelt:

In dem Anmeldeformular für die zwei Hotelaufenthalte (Bl.17d.A.) heißt es ganz oben eindeutig: "Veranstalter: ...". Darunter finden sich Anschrift und Telefonnummer dieses Veranstalters.

In dem oberen Kasten, in dem auch der Veranstalter genannt ist, findet sich auch noch der drucktechnisch anders gestaltete Hinweis auf den auf dem Beiblatt abgedruckten Sicherungsschein.

Ein solcher wird aber ausschließlich von dem Veranstalter ausgestellt.

In dem mittleren Teil heißt es ferner:

   "Sonderwünsche und Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen gesonderten Bestätigung durch den Veranstalter".

Weiter heißt es dort:

   "Im übrigen verweisen wir auf die Reisebedingungen im maßgeblichen Katalog."

Allein diesen Formulierungen konnte die Klägerin zu 1. entnehmen, dass sie bezüglich der Unterkunft einen gesonderten Vertrag mit ... schließt. Dass Sonderwünsche der Bestätigung durch den Veranstalter bedürfen, macht deutlich, dass es nicht ausreicht, solche im Reisebüro vorgebracht zu haben. Der Hinweis hierauf macht keinen Sinn, wenn der Reisevertrag mit dem Reisebüro geschlossen werden soll.



Auch der Verweis auf die Reisebedingungen im maßgeblichen Katalog macht nur dann Sinn, wenn hier ein Reisevertrag bezüglich der Unterkunft mit ... geschlossen wird. Ein Hinweis auf Reisebedingungen in einem Katalog kann nur bedeuten, dass rechtsgeschäftliche Beziehungen zu dem Herausgeber des Kataloges, dem ausdrücklich benannten Reiseveranstalter, geknüpft werden.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein bloßer Leistungsträger, mit dem die Klägerin zu 1. überhaupt keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen unterhalten will, mit kompletter Anschrift und Telefonnummer genannt wird, wenn doch nur das Reisebüro Vertragspartner hinsichtlich des Gesamtpaketes sein soll.

Ferner ergibt sich aus der von der Klägerin zu 1. unterschriebenen Reiseanmeldung eindeutig eine Differenzierung zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro. Dass sich der Kunde bei einer Abweichung der Bestätigung von der Anmeldung mit seinem Reisebüro in Verbindung setzten soll, macht deutlich, dass dieses offensichtlich lediglich für die Behebung von Problemen in Form von Abweichungen zuständig sein soll. Da ansonsten durchgängig die Rede von dem "Veranstalter" ist und dieser auch mit kompletter Anschrift benannt ist, konnte ein durchschnittlicher Kunde dieser Anmeldung eindeutig entnehmen, dass er nicht mit dem Reisebüro, sondern dem dort benannten Reiseveranstalter einen gesonderten Reisevertrag abschließt.

Dass das Reisebüro das "Gesamtpaket" nicht als eigene Leistung angeboten hat, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass nicht nur hinsichtlich der Unterkunft, sondern auch hinsichtlich des Fluges und der Kreuzfahrt jeweils gesonderte Anmeldungen (Bl.15 und 16d.A.) von der Klägerin zu 1. unterschrieben worden sind, auf denen jeweils gesondert die kompletten Firmennamen und Anschriften nebst Telefonnummern an oberster Stelle genannt sind (s.o.). Während in der den Flug betreffenden Anmeldung wieder ein Hinweis auf die besonderen Storno- und Umbuchungsbedingungen zu finden ist, gibt es in der die Kreuzfahrt betreffenden Anmeldung wiederum einen Hinweis darauf, dass Sonderwünsche der gesonderten Bestätigung durch den Veranstalter bedürfen. Bei letzterer ist auch wieder ein Hinweis auf den Sicherungsschein zu finden.

Wenn das Reisebüro als einheitlicher Vertragspartner für das Gesamtreisepaket anzusehen sein sollte, wäre eine derartige Aufsplitterung in einzelne Anmeldungen mit gesonderten Hinweisen auf die jeweiligen Veranstalter und deren Bedingungen sinnlos. Auch für einen durchschnittlichen Kunden müsste der Umstand, dass zwei verschiedene Sicherungsscheine übergeben werden, in Verbindung mit den vorgenannten Aspekten den Eindruck hervorrufen, hier mit verschiedenen Firmen separate Reiseverträge abzuschließen.

Die Beklagte hat hier im Unterschied zu dem von dem EuGH entschiedenen Fall auch keinen Gesamtreisepreis vereinnahmt. Dass die Klägerin zu 1. der Mitarbeiterin des Reisebüros wegen der Bezahlung ihre Kreditkarte überlassen hat, stellt keine Zahlung an das Reisebüro dar. Dies diente vielmehr ersichtlich dem Zeck, der Klägerin zu 1. die Überweisung der in den getrennten Rechnungen enthaltenen Beträge abzunehmen. Die Reisekosten bezüglich der Hotelaufenthalte und bezüglich der Kreuzfahrt wurden später von ... bzw. der Firma ... abgebucht, während die Klägerin zu 1. lediglich die Flugkosten direkt an das Reisebüro überwiesen hat.



Bereits in den Reiseanmeldungen wird der jeweilige Reisepreis gesondert aufgeführt. In der Reiseanmeldung von ... wird gesondert darauf hingewiesen, dass eine Anzahlung in Höhe von 20 % des (auf die dort genannte Hotelleistung bezogenen) Reisepreises sofort fällig ist.

Auch hieraus konnte die Klägerin zu 1. entnehmen, dass separate Zahlungen für separate Leistungen erfolgen sollten, was ein weiterer Hinweis auf die bloße Vermittlereigenschaft des Reisebüros war.

Aus sämtlichen oben genannten Umständen hätte die Klägerin zu 1. auf eine bloße Vermittlung verschiedener Reiseverträge durch das Reisebüro, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte geworden ist, schließen können und müssen. Damit hat sich die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin erkennbar auf ihre Rolle als Vermittlerin beschränkt, so dass eine Haftung als Reiseveranstalterin hier ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob ein Reisebüro stets als Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs.1 BGB einzuordnen ist, wenn es mehrerer Einzelleistungen auf Wunsch des Kunden zusammenstellt, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht geklärt.

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