Ordnet eine Klausel in den AGB eines Reisevermittlers die Geltung auch der AGB der eigentlichen Reiseveranstalter an, dann sind diese dadurch nicht ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB muss für die Einbeziehung die Möglichkeit geschaffen sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der einbezogenen AGB Kenntnis zu nehmen. Dass bloße Angebot, die AGB zu übersenden reicht nicht aus.
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Für die Vermittlung von Reisen durch die … gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Anmeldenden und der …. Es wird eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB vereinbart. Zwischen dem Anmeldenden und dem jeweiligen Leistungsträger (insbesondere Fluggesellschaften, Reiseveranstalter etc.)ist die … ausschließlich als Vermittler tätig und handelt in Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Leistungsträgers.
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Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Leistungsträger gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Leistungsträger, die Ihnen auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. |