1. | Bei einem Online-Buchungsvorgang für Flugreisen, bei dem durch Anklicken des Buttons "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" ein Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden ohne Versicherung zu verreisen" angezeigt wird, ist nicht von einem Opt-in auszugehen. Die beschriebene Gestaltung der Webseite begründet auch eine irreführende Werbung, da es sich um ein hinter einem Link verstecktes Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrags handelt. |
2. | Enthält die vom Kunden zu entrichtende "Servicepauschale" nur obligatorische und unerlässliche Leistungen, also insbesondere den erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand, so muss dieser Bestandteil des stets auszuweisenden Endpreises sein. |
1. | die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www... .de zusätzliche Versicherungsleistungen derart anzubieten, dass der Verbraucher zur Fortsetzung des Buchungsvorganges eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Möglichkeiten treffen muss, und bei der Auswahl “Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst” im Rahmen eines Popup-Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird: |
2. | die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www... .de ein dem ausgewiesenen Flugpreis hinzuzurechnendes Entgelt (Ticketentgelt, Servicepauschale) erst im dritten Buchungsschritt mit der Bezeichnung “Zusammenfassung und Zahlung” wie nachfolgend eingeblendet anzugeben: |
3. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
das am 29. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 413/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www... .de zusätzliche Versicherungsleistungen derart anzubieten, dass der Verbraucher zur Fortsetzung des Buchungsvorganges eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Möglichkeiten treffen muss, und bei der Auswahl “Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst” im Rahmen eines Popup-Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird: |