1. | Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird. |
2. | Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann. |
"Reiserücktrittsversicherung", "Reiseschutz- und Rücktrittsversicherung", "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst". |
"Der günstigste Gesamtpreis wurde für Sie ausgewählt. Dieser gilt bei Zahlung mit der günstigsten Zahlungsart. Der 'Zahlungsfilter' zeigt Preise mit anderen Zahlungsarten." |
1. | treffen muss und bei der Auswahl "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" im Rahmen eines Popup-Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird |
2. | ein dem ausgewiesenen Flugpreis hinzuzurechnendes Entgelt (Ticketentgelt/Servicepauschale) erst im dritten Buchungsschritt mit der Bezeichnung "Zusammenfassung und Zahlung" wie nachfolgend abgebildet anzugeben |
3. | an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 200,00 € seit dem 2. Oktober 2013 und seit dem 25. Februar 2014 zu zahlen. |