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BGH Urteil vom 29.09.2016 - I ZR 160/15 - Pflicht zur Einrechnung einer Servicepauschale in den Endpreis

BGH v. 29.09.2016: Pflicht zur Einrechnung einer Servicepauschale in den Endpreis einer Reise- oder Flugbuchung


Der BGH (Urteil vom 29.09.2016 - I ZR 160/15) hat entschieden:

  1.  Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.

  2.  Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.




Siehe auch Reiseveranstalter - Reisevermittler und Onlinehandel mit Flugtickets und Werbung mit Flugpreisen


Tatbestand:


Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Die in London ansässige Beklagte betreibt das Internetportal www. ..., über das Reiseleistungen gebucht werden können.

Der Buchungsablauf erfolgt derart, dass die Buchung eines Fluges nur fortgesetzt werden kann, wenn der Besucher des Portals in dem Block unter der Überschrift "Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung" sich durch Anklicken für eine der drei Möglichkeiten entscheidet:

   "Reiserücktrittsversicherung",

"Reiseschutz- und Rücktrittsversicherung",

"Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst".

Entscheidet sich der Nutzer durch Anklicken für die letzte Möglichkeit, erscheint ein Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen". In dem Fenster wird der Buchungsinteressent darauf hingewiesen, dass bei einer Stornierung durchschnittlich Kosten in Höhe von 275 € anfallen, in einigen Fällen aber auch deutlich mehr. Ferner weist die Beklagte nochmals auf die für 9 € erhältliche Reiseversicherung hin. Ein orange unterlegtes Feld rechts unten trägt die Aufschrift "Weiter - Ich möchte abgesichert sein". Links befindet sich das nicht farblich unterlegte und in kleinerer Schrift gehaltene Feld "Weiter ohne Versicherung".

Sucht der Nutzer nach günstigen Flügen zu einem bestimmten Zielort, weist die Trefferliste in einem ersten Buchungsschritt Preise aus, denen die automatische Voreinstellung "Gewählte Zahlungsart American Express" zugrunde liegt. Dies wird in einem sogenannten Zahlungsfilter auf der linken Seite des Bildschirms angezeigt. Unterhalb des jeweiligen Suchergebnisses befindet sich der Hinweis

   "Der günstigste Gesamtpreis wurde für Sie ausgewählt. Dieser gilt bei Zahlung mit der günstigsten Zahlungsart. Der 'Zahlungsfilter' zeigt Preise mit anderen Zahlungsarten."

Zahlt der Kunde nicht mit der Kreditkarte American Express, fallen ein zusätzliches Zahlungsentgelt und eine Servicegebühr an.

Wählt der Nutzer eine andere Zahlungsart als American Express und wählt er das Feld "Neue Preisberechnung", werden die Suchergebnisse zu den Preisen einschließlich Zahlungsentgelt und Servicepauschale angezeigt.

Mit dem Klageantrag zu 1 beanstandet der Kläger den Buchungsvorgang im Zusammenhang mit der Reiseversicherung. Mit dem Klageantrag zu 2 wendet der Kläger sich dagegen, dass der Interessent im dritten Buchungsschritt zur Auswahl eines Zahlungsmittels aufgefordert wird und bei Wahl einer anderen Zahlungsart als der American Express-​Karte sich der zuvor ausgewiesene Flugpreis um das Zahlungsentgelt und die Servicepauschale erhöht.

Das Landgericht (Landgericht Berlin, RRa 2015, 93) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

  

es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www. ...

  1. 
  • zusätzliche Versicherungsleistungen derart anzubieten, dass der Verbraucher zur Fortsetzung des Buchungsvorgangs eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Möglichkeiten



    treffen muss und bei der Auswahl "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" im Rahmen eines Popup-​Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird



  •   2.  ein dem ausgewiesenen Flugpreis hinzuzurechnendes Entgelt (Ticketentgelt/Servicepauschale) erst im dritten Buchungsschritt mit der Bezeichnung "Zusammenfassung und Zahlung" wie nachfolgend abgebildet anzugeben



      3.  an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 200,00 € seit dem 2. Oktober 2013 und seit dem 25. Februar 2014 zu zahlen.

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 5 U 114/14, BeckRS 2015, 15733). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.


    Entscheidungsgründe:


    I.

    Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

    Die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft. Es handele sich nicht um ein Opt-​in-​Verfahren im Sinne dieser Vorschrift, sondern um eine Voreinstellung der Wahl für den Versicherungsschutz. Die Gestaltung des sich nach Betätigen des Links „Weiter ohne Versicherung“ erscheinenden Fensters sei darauf angelegt, dass der Kunde den zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führenden Link in der Erwartung anklicke, lediglich seine Entscheidung gegen eine Versicherung zu bestätigen. Die mit dem Klageantrag 2 angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Für die Servicepauschale erhalte der Kunde in Gestalt des zu erbringenden Verwaltungs- und Organisationsaufwands nur Leistungen, die für seine Beförderung obligatorisch und unerlässlich seien, so dass sie als Bestandteil des Endpreises stets auszuweisen sei.




    II.

    Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet.

    1. Die Klage ist zulässig.

    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 14 = WRP 2016, 958 - Freunde finden), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-​I-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-​I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die Beklagte ist in Großbritannien ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.




    Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-​I-VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen, wie sie Gegenstand der Klage sind. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bezeichnet sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-​523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 17 = WRP 2016, 596 - Marcel-​Breuer-​Möbel II). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für Wettbewerbshandlungen geltenden Grundsätzen im Inland. Die mit der Klage angegriffenen Buchungsangebote richten sich an inländische Adressaten.

    2. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 1 im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.

    a) Anwendbar ist nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom-​II-​Verordnung das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung des Klägers die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen in Deutschland eintritt.

    b) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 Rn. 16 = WRP 2016, 1232 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur, mwN). Nach dem Zeitpunkt der der Beklagten zur Last gelegten Zuwiderhandlungen ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).

    c) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Außerdem darf die Annahme dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden nur auf Grundlage eines "Opt-​in"-​Verfahrens erfolgen. Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (bis 9. Dezember 2015: § 4 Nr. 11 UWG aF) dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, K&R 2013, 200 Rn. 9 - "Opt-​out"-​Verfahren; vgl. ferner - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung - BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 15 = WRP 2016, 467 - Buchungssystem II, sowie - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung - BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZR 220/14, GRUR 2016, 716 Rn. 16 = WRP 2016, 834 - Flugpreise).

    d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.



    aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint nach dem Anklicken der Auswahlmöglichkeit mit dem Inhalt "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" das Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen". Das Berufungsgericht hat angenommen, das in diesem Fenster vorgesehene Feld "Weiter - ich möchte abgesichert sein" sei aufgrund der grafischen und farblichen Gestaltung erheblich augenfälliger als die Schaltfläche, die eine Fortsetzung des Buchungsvorgangs ohne Reiserücktrittsversicherung ermögliche. Seine Gestaltung und Anordnung an der rechten unteren Seite des Fensters verleiteten den Verbraucher dazu, es in der Annahme anzuklicken, er setze die Buchung - wie von ihm bereits zuvor gewählt - ohne Versicherung fort. Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, es handele sich um eine Voreinstellung des Versicherungsschutzes und nicht um ein Verfahren auf "Opt-​in"-​Basis.

    bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Ob es sich allerdings - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um einen Verstoß gegen das Erfordernis eines „Opt-​in“-​Verfahrens handelt, kann offenbleiben. Jedenfalls steht die Mitteilung der Kosten der Reiserücktrittsversicherung in der angegriffenen Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht im Einklang mit dem ebenfalls in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgesehenen Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit.

    (1) Bei den Kosten der auf der Internetseite der Beklagten zum Flug hinzubuchbaren Reiserücktrittsversicherung handelt es sich um fakultative Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Hierzu zählen im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen, die - wie eine Reiserücktrittsversicherung - den Luftverkehrsdienst ergänzen, aber für die Beförderung des Fluggastes weder obligatorisch noch unerlässlich sind, auch wenn sie von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-​112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 14, 17 und 20 - ebookers.com/Verbraucherzentrale; BGH, K&R 2013, 200 Rn. 10 - "Opt-​out"-​Verfahren).

    (2) Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 soll im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beitragen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - ebookers.com/Verbraucherzentrale). Der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 liegt der Zweck zugrunde zu verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen abzunehmen, die für den Flugtransport nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 15 - ebookers.com/Verbraucherzentrale). Um diesen Zweck zu erreichen, muss die Gestaltung des Buchungsvorgangs dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geregelten Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit genügen und dem Verbraucher eine bewusste und informierte Entscheidungsmöglichkeit eröffnen (vgl. OLG Frankfurt/Main, GRUR 2015, 400).

    Danach erfüllt die angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht die Voraussetzungen der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Ist der Buchungsvorgang derart gestaltet, dass der Verbraucher, der eine fakultative Leistung zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird, so ist der Verbraucher nicht in der Lage, eine bewusste und informierte Entscheidung zwischen mehreren Buchungsmöglichkeiten zu treffen. Gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie die Gestaltung des Buchungsvorgangs für hinreichend klar hält, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene.

    e) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht angenommen, dass der Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geeignet war, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 11 iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF; § 3a UWG nF). Werden unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG aF unionsrechtliche Informationspflichten verletzt, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 - Der Zauber des Nordens). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Diese Maßstäbe gelten für die Spürbarkeitsschwelle des § 3a Halbsatz 2 UWG entsprechend (BGH, GRUR 2016, 516 Rn. 40 - Wir helfen im Trauerfall).




    3. Das Berufungsgericht hat auch den Klageantrag 2 zu Recht für begründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.

    a) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Diese Bestimmung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II). Sie soll die Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese Dienste in Anspruch nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - C-​573/13, GRUR 2015, 281 Rn. 33 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II).

    b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der "Servicepauschale" handele es sich um ein in den Endpreis einzurechnendes unvermeidbares und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.

    (1) Eine bei der Buchung regelmäßig anfallende Bearbeitungsgebühr ("Service Charge", "Servicepauschale") stellt ein im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt dar, das in den bei jeder Preisangabe anzugebenden Endpreis einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2009 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 9 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 20 - Buchungssystem II).

    Entgegen der Ansicht der Revision spricht gegen die Einordnung der Servicepauschale als unvermeidbares Entgelt nicht der Umstand, dass mit der American Express-​Kreditkarte zahlende Kunden diese Pauschale nicht entrichten müssen. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dient die Pflicht zur Ausweisung des Endpreises einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte dem Zweck, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Dieser Zweck, der bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen ist (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 - Air Berlin/Bundesverband), würde verfehlt, wenn der Anbieter der Einbeziehung der Servicepauschale in den Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dadurch entgehen könnte, dass er einzelne Kundengruppen, die ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzen, durch den Erlass der Pauschale bevorzugt. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthält. Nach dem am Schutzzweck der Vorschrift orientierten Verständnis sind Entgelte nicht nur dann unvermeidbar im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.



    (2) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vorgesehene "Zahlungsfilter" ermögliche den gebotenen Preisvergleich, weil dem Kunden nach Eingabe des von ihm gewünschten Zahlungsmittels und Betätigen des Feldes "Neue Preisberechnung" der für sein Zahlungsmittel geltende Endpreis angezeigt werde.

    Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen, um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 f. - Air Berlin/Bundesverband). Eine Gestaltung, bei der der Endpreis erstmals am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs ausgewiesen wird, ist unzulässig (BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 18 - Buchungssystem II).

    Danach genügt der von der Beklagten vorgehaltene "Preisfilter" nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Die erstmalige Preisanzeige erfolgt hierbei mit der Voreinstellung des Zahlungsmittels American Express, bei dessen Verwendung die Servicepauschale nicht anfällt. Ein Kunde, der dieses Zahlungsmittel nicht nutzt, vermag auf der Grundlage der angezeigten Preise einen effektiven Preisvergleich nicht vorzunehmen.

    c) Dieser weitere Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist ebenfalls spürbar im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG aF sowie des § 3a UWG nF (siehe Rn. 26).

    4. Das Berufungsgericht hat ferner die geltend gemachten Abmahnkosten zu Recht zugesprochen, weil die Abmahnung nach dem Vorstehenden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt war.

    5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 keine entscheidungserhebliche Frage, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-​283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).

    III.

    Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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