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OLG Rostock Beschluss vom 06.05.2015 - 2 U 22/14 - Begrenzung der zulässigen Anzahlung auf den Reisepreis auf 20%

OLG Rostock v. 06.05.2015: Begrenzung der zulässigen Anzahlung auf den Reisepreis auf 20%


Das OLG Rostock (Beschluss vom 06.05.2015 - 2 U 22/14) hat entschieden:
Legt der Reiseveranstalter nicht dar, dass der Wert der vor oder bei Vertragsschluss durch sie zu erbringenden Leistungen - bezogen auf die konkrete Reise - jeweils die Höhe der Anzahlung erreicht oder übersteigt, ist eine höhere Anzahlung als 20% des Reisepreises unzulässig.




Siehe auch Reiseveranstalter - Reisevermittler und Stornogebühren und Stornogebührenstaffeln bei Reiserücktritt


Gründe:

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Hinweis des Senats vom 18.03.2015 Bezug genommen, an dem festzuhalten ist.

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.04.2015 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

Die Beklagte nimmt dort auf die schon in dem Senatshinweis erwähnte neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Entscheidungen vom 09.12.2014 - Az. X ZR 85/12, X ZR 147/13, X ZR 13/14) Bezug, legt aber nichts dar, woraus sich im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die Rechtfertigung für eine über 20% des Reisepreises hinausgehende Vorauszahlung und damit möglicherweise die Begründetheit der vorliegenden Berufung ergeben könnte.

Auch unter Berücksichtigung ihrer neuerlichen Ausführungen legt die Beklagte nicht dar, dass der Wert der vor oder bei Vertragsschluss durch sie zu erbringenden Leistungen - bezogen auf die konkrete Reise - jeweils die Höhe der Anzahlung erreicht oder übersteigt (BGH X ZR 13/14, Tz. 20). Sie legt auch nicht dar, dass sie mit der Festlegung der streitgegenständlichen Vorleistungsquoten eine Pauschalierung vorgenommen hat, die für die von ihr erfassten Reisen im Sinne der Ausführungen des BGH (a.a.O. Tz. 22) repräsentativ ist und nicht dazu führt, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen.

Eine solche Darlegung ergibt sich nicht daraus, wenn die Beklagte - wie sie behauptet - den Reisenden gegenüber kommuniziert, dass sie bei Entgegenkommen hinsichtlich der Flexibilität etc. ihrerseits zu wirtschaftlichem Entgegenkommen bei den Prozentsätzen bereit ist. Hieraus ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen der Vorauszahlungsquote und dem tatsächlichen Wert der im voraus zu erbringenden Leistungen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, die Prozentsätze für die Anzahlungen unter den verschiedenen Tarifen seien so gestaltet, “dass der Beklagten unter Berücksichtigung der Verteilung der Buchungen unter den verschiedenen Tarifen möglich (sei), die notwendigen Vorleistungen für die Ermöglichung der Reisen finanzieren zu können”. Selbst wenn dies so sein sollte, ist damit nichts darüber ausgesagt, ob und ggf. in wievielen Fällen und in welcher Größenordnung die Gestaltung der Prozentsätze zu Vorauszahlungen führt, die über den Wert der jeweils von der Beklagten erbrachten Eigenleistungen hinausgehen. Deshalb bedarf es auch keines erneuten Hinweises an die Beklagte zu weiteren Nachweisen für die Aufwendungen.

Die Beklagte wird durch die Heranziehung der Grundsätze der BGH-Rechtsprechung mit ihrem Geschäftsmodell nicht ungebührlich benachteiligt. Aus dem Umstand, dass sie vorwiegend Eigenleistungen anbietet, ergeben sich für die vorzunehmende Interessenabwägung keine maßgeblichen Änderungen, die die Beklagte im Vergleich zu anderen Geschäftsmodellen anführen könnte, bei denen externe Leistungsträger eingeschaltet werden.

Es mag im Fall der Beklagten vielleicht einen größeren Aufwand erfordern, die erforderten Angaben für jeden einzelnen Vertragsschluss bereitzustellen, als wenn die Leistungen bei externen Leistungsträgern “eingekauft” werden. Es erschließt sich bereits insoweit allerdings nicht ohne weiteres, warum das für die Beklagte unmöglich oder unzumutbar sein soll. Im übrigen wird eine solche Aufstellung durch die höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze aber auch gar nicht verlangt. Es reicht für die Darlegung aus (BGH a.a.O. Tz. 22), dass die herangezogene Vorleistungsquote auf einer für die erfassten Reisen repräsentativen Pauschalierung beruht. Damit berücksichtigt die zitierte Rechtsprechung die Schwierigkeiten, die bei dem Erfordernis einer Bezugnahme auf jeden einzelnen Reisevertrag auftreten können. Die Beklagte trägt hierzu nicht vor (s.o.), legt jedoch auch nicht dar, warum ihr entsprechender Vortrag auf Grundlage ihres Geschäftsmodells nicht möglich sein soll. Dies ergibt sich auch nicht “aus der Natur der Sache.” Sollte die Beklagte ihre Vorleistungsquoten bisher anders kalkuliert haben, ergibt sich auch hieraus nicht ohne weiteres ein Anlass, die Anwendbarkeit der aufgestellten Grundsätze in Frage zu stellen.

Deshalb kann einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege auch nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtssache mit Blick auf das Geschäftsmodell der Beklagten Fragen aufwerfe, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Die Zulassung einer Revision ist nicht erforderlich. Die in den drei Entscheidungen des BGH aufgestellten Grundsätze enthalten keine Einschränkung dahingehend. dass sie nur Geschäftsmodelle betreffen, bei denen der Reiseveranstalter im wesentlichen externe Leistungsträger beauftragt. Hierfür zeigt die Beklagte auch - wie dargestellt - kein nachvollziehbares Bedürfnis auf.

Mit Blick auf die gerügte Unbestimmtheit des klägerischen Antrags ergibt sich aus Ziff. II des Schriftsatzes vom 21.04.2015 nichts, was den Senat zu einer von dem bereits erteilten Hinweis abweichenden Bewertung veranlasst. Die Beklagte verkennt weiterhin, dass die Auslegung des Klagebegehrens sich auch nach dem Inhalt der Klageschrift richtet.

Gleiches gilt für die unter Ziff. III.2. erneut angesprochene Problematik der Geltung des ausgesprochenen Verbots bei der Abwicklung von Verträgen. Insoweit ergibt sich gemäß der bereits in dem vorangegangenen Hinweis zitierten Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Weiterverwendung der Klausel bereits aus deren Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH v. 06.12.2012, III ZR 173/12, juris Tz. 12).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert wurde gem. § 3 ZPO i. V. m. § 48 GKG festgesetzt.



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