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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils,
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den Antragsgegnern wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot vom 14. April 2007 auf der Handelsplattform e… mit der Adresse www.e....de unter der Artikelnummer …, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Handelsplattform e… Angebote von Waren aus dem Sortiment Computer zu veröffentlichen oder zu unterhalten, wenn bei den nach § 312c Abs.1 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolge) nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die lediglich eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt.
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