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Kammergericht Beschluss vom 09.11.2007 - 5 W 276/07 - Unlauterer Wettbewerb bei fehlendem Hinweis auf die Wertersatzpflicht in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung

KG Berlin v. 09.11.2007: Unlauterer Wettbewerb bei fehlendem Hinweis auf die Wertersatzpflicht in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 09.11.2007 - 5 W 276/07) hat entschieden:

   Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung als Widerrufsfolgen die sich aus §§ 357, 346 BGB ergebenden Rückgewährs- und Herausgabeverpflichtungen benennt, handelt unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn hierbei jeglicher Hinweis auf eine mögliche Haftung auf Wertersatz wegen Verschlechterung oder Untergangs der empfangenen Sache fehlt.




Siehe auch
Wertersatz
und
Widerrufsrecht


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach den § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig und begründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. Nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies nach Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist.

Zu den danach erforderlichen Angaben zählen Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs.

Der Antragsgegner nennt in seiner Widerrufsbelehrung als Widerrufsfolgen lediglich die Verpflichtungen, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben und erfasst damit die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht vollständig, da jedenfalls Hinweise auf eine mögliche Haftung auf Wertersatz wegen einer Verschlechterung der Sache oder ihres Untergangs fehlen.

a) Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357 BGB geregelt. Danach finden auf das Widerrufsrecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB).

aa) Die Regelungen über die Wirkungen des Rücktritts in § 346 BGB sehen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung auf Wertersatz vor. So ist statt der Rückgewähr nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich Wertersatz zu leisten, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist.

Von diesem Grundsatz enthält das Gesetz folgende Ausnahmen:

Eine Wertersatzpflicht entsteht dann nicht, wenn Ursache der Verschlechterung die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der empfangenen Sache war (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB).

Die Wertersatzpflicht entfällt nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB im Fall des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wenn die Verschlechterung oder der Untergang bei dem Empfänger der Leistung eingetreten ist, obwohl dieser die Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

bb) Demzufolge beschränken sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht darauf, dass der Verbraucher nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Leistungen herauszugeben hat.

Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB ist statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten.

Dies gilt etwa dann, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat, ohne dass Ursache der Verschlechterung die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Gegenstandes war, und die Verschlechterung darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher nicht die Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

cc) Der Standpunkt, den der Antragsgegner außergerichtlich in seinem Schreiben vom 21. August 2007 (Bl. 47 d.A.) geäußert hat, nach § 357 Abs. 3 BGB könne Wertersatz nur verlangt werden, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, wie sie zu vermeiden ist, trifft nicht zu (vgl. OLG Köln, Urteil vom 3. August 2007, 6 U 60/07, Rn 46; Buchmann MMR 2007, 346, 352).

§ 357 Abs. 3 BGB beschränkt die Haftung des Verbrauchers auf Wertersatz im Fall des Widerrufs im Vergleich zum gesetzlichen Rücktrittsrecht nicht.

Das Gegenteil ist der Fall. Die Vorschriften des § 357 Abs. 3 BGB weichen zu Lasten des Verbrauchers vom gesetzlichen Rücktrittsrecht ab (Bülow NJW 2002, 1145, 1148; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 357, Rn 35 und 36; Grüneberg in: Palandt; BGB, 66. Aufl., § 357, Rn 8; Kaiser in: Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2004, § 357, Rn 23 und 28).

Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB auch zum Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verpflichtet, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Dies gilt nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB nur dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist (Masuch, a.a.O., § 357, Rn 35; Grüneberg, a.a.O., § 357, Rn 9 f; Kaiser, a.a.O., § 357, Rn 24).

§ 357 Abs. 3 Satz 3 BGB enthält darüber hinaus eine auf den Verbraucher beschränkte Ausnahme von § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher, nachdem er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder auf andere Weise von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, der Wertersatzpflicht nicht mehr dadurch entgehen kann, dass er sich auf die Beachtung der Sorgfalt beruft, die er in eigenen Angelegenheiten zu beachten pflegt (Masuch, a.a.O., § 357, Rn 36; Grüneberg, a.a.O., § 357, Rn 13; Kaiser, a.a.O., § 357, Rn 28).

b) Dem Antragteller ist darin zu folgen, dass der Unternehmer nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht nur – wie das Landgericht meint - über die Besonderheiten des Widerrufs von Fernabsatzverträgen, sondern allgemein über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu informieren hat.

Zu den erforderlichen Informationen gehört damit auch ein Hinweis darauf, dass der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verschlechterung der Ware bzw. deren Untergang Wertersatz schuldet (vgl. BGH NJW 2007, 1946, 1947; Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 312 c BGB, Rn 42).




Der Sinn und Zweck des § 312 c Abs. 1 BGB und des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV stehen einer Beschränkung der Informationspflichten des Unternehmers auf die Besonderheiten des Fernabsatzrechts entgegen.

Der Verbraucher soll durch diese Vorschriften nicht nur vor den mit Fernabsatzverträgen einhergehenden Gefahren geschützt werden, sondern eine gesicherte Grundlage für die Entscheidung erhalten, ob er das Widerrufsrecht ausüben will oder nicht (vgl. Wendehorst, a.a.O., § 312 c BGB, Rn 2).

Dementsprechend enthält auch das Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV den Hinweis: „Können sie uns die empfangene Leistung nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“.

c) § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (KG NJW 2006, 3215, 3217; OLG Köln, Urteil vom 3. August 2007, 6 U 60/07, Rn 13; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4, Rn 11.170).

d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verstoß gegen diese Marktverhaltensvorschriften auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Es liegt hier kein Bagatellverstoß vor. Vielmehr werden durch die unvollständige Belehrung zumindest für Verbraucher wesentliche Belange berührt. Ihre durch das Gesetz geschützten Interessen an einer umfassenden Information über das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen werden durch die unvollständige Belehrung des Antragsgegners nicht unwesentlich beeinträchtigt.

Der Verbraucher ist einer Wertersatzpflicht auch in Fällen ausgesetzt, in denen er nicht ohne weiteres damit rechnen muss.

aa) Es trifft entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu, dass § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB über § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nur zu einer Haftung auf Wertersatz führt, wenn der Verbraucher die erhaltene Ware nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt.

Durch § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wird die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der empfangenen Leistung verteilt und dem Rückgewährschuldner in Gestalt einer Verpflichtung zum Wertersatz auferlegt (Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 346, Rn 35; Grüneberg, a.a.O., § 346, Rn 1; Kaiser, a.a.O., § 346, Rn 128).

§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB begründet mithin nicht die Haftung des Rückgewährschuldners für Verschlechterungen der Ware infolge einer nicht bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme. Er lässt vielmehr nur die bestehende Wertersatzpflicht ausnahmsweise entfallen, wenn die Verschlechterung auf der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der empfangenen Leistung beruht.

bb) Eine Bewertung des vorliegenden Verstoßes als Bagatelle ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB im Fall des gesetzlichen Rücktrittsrechts entfällt, wenn die Verschlechterung oder der Untergang bei dem Empfänger der Leistung eingetreten ist, obwohl dieser die Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.



Danach kommt im Regelfall zwar nur eine Haftung auf Wertersatz nach einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen (vgl. § 277 BGB) Beschädigung oder Zerstörung der Ware in Betracht, also in Fällen, in denen eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Verbrauchers in Frage gestellt werden kann.

§ 357 Abs. 3 Satz 3 BGB schließt aber für den Widerruf die nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eröffnete Anwendbarkeit der Haftungserleichterung nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB aus, wenn der Verbraucher entweder ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder anderweitig Kenntnis, etwa durch eine formell nicht ordnungsgemäße Belehrung, hiervon erlangt hat. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware trifft dann den Verbraucher (Masuch, a.a.O., § 357, Rn 44; Grüneberg, a.a.O., § 357, Rn 13). ..."

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