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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 12. Mai 2010 - 38 O 129/09 - Die Musterbelehrung zum Wertersatz entspricht der EuGH-Rechtsprechung
LG Düsseldorf v. 12.05.2010: Kein Wettbewerbsverstoß bei Verwendung des Mustertextes zum Wertersatz
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.05.2010 - 38 O 129/09) hat entschieden:
Eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist zu verneinen, wenn der Händler die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung der Wertersatzklausel verwendet. Grundsätzlich muss ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. Insbesondere liegt kein unlauteres Handeln vor, wenn nicht ein genereller Wertersatz verlangt wird, sondern hiervon die Fälle der Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, ausgenommen werden.
Siehe auch Wertersatz und Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht
Tatbestand:
Die Parteien vertreiben Kontaktlinsen und Zubehör über das Internet. Die Beklagte hat die Klägerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch anwaltliches Schreiben vom 29. Oktober 2009 abgemahnt. Beanstandet wurde die Verwendung einer Klausel in der Widerrufsbelehrung betreffend einen vom Verbraucher zu leistenden Wertersatz. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie die geltend gemachten Ansprüche nunmehr gerichtlich weiterverfolgt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Abmahnung sei zu Recht erfolgt. Entgegen des im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. September 2009 ausgesprochenen Verbots werde durch die beanstandete Klausel dem Verbraucher undifferenziert eine generelle Wertersatzpflicht für Nutzungen auferlegt. Dies verstoße gegen die §§ 355 Abs. 2 und 312 d BGB in Verbindung mit der BGB lnfoverordnung.
Die Beklagte beantragt,
- die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kontaktlinsen, Kontaktlinsenpflegemitteln und Kontaktlinsenzubehör im Fernabsatz dem Verbraucher in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine generelle Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäß Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache aufzuerlegen, insbesondere in der Widerrufsbelehrung die folgende Klausel zu verwenden,
"Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
insbesondere wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:
"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”
- die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1 genannten Handlungen vorgenommen hat, insbesondere unter Angabe der unter Verwendung der Klausel erzielten Umsätze und Anzahl der abgeschlossenen Verträge;
- festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte dazu verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Beklagten und Widerklägerin aus den in Ziff. 1 genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird;
- die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, EUR 411,30 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit 05.11.2009 an die Beklagte und Widerklägerin zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Verwendung der Musterbelehrung Anlage 2 zu § 14 BGB Infoverordnung entspreche nicht nur den nationalen, sondern auch europarechtlichen Vorgaben. Die Klausel selbst statuiere gar keine Wertersatzpflicht. Der Entscheidung des EUGH sei im Übrigen zu entnehmen, dass keine Auswirkungen auf die Verpflichtung zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung betroffen seien. Nur eine generelle Auferlegung von Wertersatz sei gemeint.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die allein noch streitgegenständliche Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung des im Widerklageantrag zu 1. beschriebenen Verhaltens gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 355, 312 d BGB.
Zwar besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Durch das ihr vorgeworfene Verhalten begeht die Klägerin jedoch keine unlauteren geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 3 UWG, indem sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Ausgehend von dem durch Auslegung zu ermittelnden Anliegen der Beklagten dürfte inhaltlich mit dem Unterlassungsantrag ein Verstoß gegen die in den §§ 355, 357 und 346 BGB vorgesehenen und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes konkretisierten Regelungen über den Wertersatz bei Rückgabe wiederverwendbarer Ware gemeint sein.
Zutreffend weist allerdings die Klägerin darauf hin, dass die konkret beanstandete Klausel “im Übrigen können Sie die Pflicht …” für sich betrachtet keine Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen betreffenden Regelung darstellt. Der Satz beinhaltet lediglich einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden ist. Zudem erscheint es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung dieser Klausel verwendet. Grundsätzlich muss ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen.
Unabhängig hiervon scheidet aber ein Unterlassungsanspruch der von der Beklagten bezeichneten Art auch aus weiteren Gründen aus. So wird eine generelle Wertersatzpflicht für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache dem Verbraucher schon nicht durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auferlegt. Ausdrücklich heißt es in der Klausel zum einen, es sei “gegebenenfalls”, also nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten. Zum anderen wird sodann ausgeführt, dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -zurückzuführen ist. Eine generelle Wertersatzpflicht wird hier demnach gerade nicht statuiert. Ein übliches Prüfungsverhalten dahingehend, ob der erworbene Gegenstand zum vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich ist, löst auch dann keine Wertersatzpflicht aus, wenn hierbei Abnutzungseffekte entstehen.
Eine darüber hinaus gehende Einschränkung etwaiger Wertersatzpflichten wird auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2009 ausgesprochen. Dem Urteil ist letztlich zu entnehmen, dass für eine Nutzung der Ware während der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erklärt werden kann, nicht generell Wertersatz für während dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher verlangt werden kann. Die von der Klägerin verwendete Musterklausel enthält jedoch keine derartige generelle Wertersatzregelung. Selbst eine Verschlechterung der Ware wird hingenommen, wenn sie auf einer Prüfung der Ware beruht. Deren Umfang wiederum richtet sich entsprechend Treu und Glauben, die auch nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten sind, nach den Einzelumständen, insbesondere der Art der Ware. Der nationale Gesetzgeber hat in Kenntnis der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eine der bisherigen Musterfassung entsprechende Belehrung als Gesetz vorgesehen.
Da somit keine als Gesetzesverstoß einzuordnende unlautere geschäftliche Handlung zu erkennen ist, sind auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, in dessen Rahmen die Beklagte etwaige Kosten der in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageansprüche gem. § 91a Abs. 1 ZPO ebenfalls zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.