Wie und wann der Hinweis auf die Haftung des Käufers für Verschlechterungen der Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 357 Abs. 3 S. 1 BGB zu erteilen ist, richtet sich für den Fernabsatz von Waren nach den §§ 312c Abs.1, 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 4 Nr. 1 BGB-InvoV. Hierbei handelt es sich um Spezialvorschriften für den Fernabsatz, die in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehen.(Rn.3). Eine Belehrung vor oder bei Vertragsabschluss in Textform ist nicht nötig. |