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OLG Hamm Beschluss vom 26.08.2008 - 4 W 85/08 - Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht

OLG Hamm v. 26.08.2008: Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht


Das OLG Hamm (Beschluss vom 26.08.2008 - 4 W 85/08) hat entschieden:

   Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor (vgl. OLG Zweibrücken MMR 2008, 257).




Siehe auch
Widerrufsrecht
und
Widerrufsbelehrung


Aus den Entscheidungsgründen:


"Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand und unter Berücksichtigung billigen Ermessens die Kosten zu tragen hat (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor (vgl. OLG Zweibrücken MMR 2008, 257).

Daran kann auch die EuGH vom 17. April 2008 nichts ändern. Diese bezieht sich nur darauf, dass eine Regelung europarechtswidrig ist, die dem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, von einem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. ..."

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