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Design und Gestaltung der Widerrufsbelehrung im Online-Handel

Design und Gestaltung der Widerrufsbelehrung im Online-Handel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Hervorhebung des Textes
-   Zwischenüberschriften
-   Verlinkung auf der Webseite
-   Platzmangel, Mobilportale
-   1-Click-Checkout



Einleitung:





Die Belehrung über das dem Onlinekäufer zustehende Widerrufsrecht muss ihm vor Vertragsabschluss auf der Webseite deutlich vor Augen geführt werden, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB n. F.

   Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  1.  über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,

  2.  gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und

  3.  darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Die Einzelheiten der Belehrung ergeben sich aus der Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) - Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Hierbei dürfen nicht zu kleine Scrollfenster oder zu kleine schwer lesbare Buchstaben gewählt werden. Die gesetzlichen Vorschriften fordern deutliche und einfache Lesbarkeit.




Aber auch die in Textform vor oder spätestens bei Vertragsabschluss zu erteilende Widerrufsbelehrung muss den gleichen Anforderungen leichter Lesbarkeit und Deutlichkeit genügen.

Die Rechtsprechung hat sich im Laufe der Zeit mit vielen gestalterischen Details beschäftigt.

Eine deutliche farbliche oder sonstwie gestaltete Absetzung der Widerrufsinstruktion vom übrigen Text, z. B. in den AGB oder in der Bestellbestätigung, fordert das neue Verbraucherrecht seit 2014 nicht mehr.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel

Werbeprospekte - Flyer - Printwerbung

Webdesign - Scrollfenster - Hyperlinks - Webseitengestaltung

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Allgemeines:


BGH v. 31.10.2002:
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist allein auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Verbraucher von der Belehrung anlässlich ihrer Aushändigung und gegebenenfalls Unterzeichnung Kenntnis nehmen kann (Widerrufsbelehrung IV).

OLG Brandenburg v. 13.06.2006:
Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn über die nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) lediglich so informiert wird, dass diese Angaben bei einer Bildschirmauflösung von 768 x 1024 Bildpunkten erst nach Scrollen durch mehrere Bildschirmseiten, durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung „Impressum„ bzw. „Widerruf„, woraufhin man auf eine Shop-Seite gelangt, auf der man einen weiteren Link mit der Bezeichnung „Impressum„ bzw. „Widerruf„ klicken muss, erreichbar sind.

OLG Frankfurt am Main v. 06.11.2006:
Die Einblendung der nach § 312c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.

OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2007:
Die Darstellung der AGB und der Widerrufsbelehrung in einem kleinen Scrollfeld ist unzulässig.

LG Berlin v. 09.10.2007:
Bei dem Hinweis (Link) auf eine Widerrufsbelehrung reicht die Verwendung eines grafischen Buttons nicht aus. Die Darstellung eines Links auf eine solche Belehrung mittels einer Grafik gewährleistet nicht, dass die Information unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte User abrufbar ist.

OLG Düsseldorf v. 15.04.2008::
An einer wirksamen Belehrung in Textform über die Verpflichtung zum Wertersatz bei Rückgabe der Kaufsache fehlt es bei einer allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung.

LG Berlin v. 24.06.2008:
Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei, in der die fernbsatzrechtlich erforderlichen Informationen wiedergegeben werden, genügt den gesetzlichen Anforderungen von § 312c Abs. 1 BGB nicht. Denn hierdurch wird nicht sichergestellt, dass der in der Grafikdatei niedergelegte Text plattformübergreifend (etwa unabhängig vom verwendeten Browsertyp) abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung von mobilen Zugangsmöglichkeiten, wie einem WAP-Portal (hier: von eBay - vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006 - Az. 6 W 203/06 = MIR 2007, Dok. 393). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Inhalt einer verlinkten Grafikdatei jederzeit geändert werden kann, ohne dass dies dem Verbraucher bewusst bzw. sichtbar sein muss, da etwa die Suchfunktion eines Internet-Browsers nicht den Inhalt von Grafikdateien erfassen und auch die Möglichkeit eines Ausdrucks aufgrund mangelhafter Lesbarkeit o.ä. eingeschränkt sein kann.

LG Bonn v. 15.07.2009:
Die vorvertragliche information über das Widerrufsrecht gem. § 312c Abs. 1 BGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie erfolgt, bevor sich der Verbraucher mit der Bestätigung des Kaufs endgültig bindet. Es ist nötig, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen und eine informierte Entscheidung treffen kann. Es darf dabei keinerlei Druck auf den Verbraucher aufgebaut werden. Erhält der Verbraucher erst dann eine Belehrung über das Widerrufsrecht, wenn er die unterhalb des jeweiligen Produkts befindliche Schaltfläche "bestellen" anklickt, so ist dies nicht rechtzeitig.

BGH v. 15.05.2014:
Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung

   "Widerrufserklärung □ Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?"

ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

LG Köln v. 19.08.2014:
Wenn sich der Button mit der Aufklärung über das Widerrufsrecht, auf den man klicken muss, um die Belehrung ansehen zu können, unterhalb des Buttons „Jetzt kaufen“ befindet, so entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Da die Widerrufsbelehrung der Vertragserklärung nachfolgt, ist eine rechtzeitige Kenntnisnahme vor der Vertragserklärung nicht sichergestellt. Würde bei Ausübung des „Jetzt kaufen“-Buttons ein Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aufleuchten und die Abgabe der Vertragserklärung ohne Lesebestätigung nicht möglich sein, wäre eine Belehrung nach dem „Jetzt-Kaufen“-Button allerdings unschädlich.

BGH v. 10.02.2015:
Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 greift nur dann, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (Fortführung BGH, 18. März 2014, II ZR 109/13, ZIP 2014, 913). - Kann sich der Unternehmer aus diesem Grund nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InvoV a.F. berufen, so kann die verwendete Widerrufsbelehrung nur dann die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 in Gang setzen, wenn die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet wird, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 187 BGB entspricht (Fortführung BGH, 15. August 2012, VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238).

OLG Köln v. 08.05.2015:
Die Widerrufsbelehrung im Bestellprozess eines Webshops muss nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden. Sie kann auch räumlich unterhalb davon positioniert werden, wenn dies in räumlicher Nähe zum "Kaufen"-Button geschieht.



OLG Celle v. 21.05.2015:
Die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV greift nur, wenn das verwandte Formular dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. U. a. das Weglassen von Überschriften oder der vorgesehenen Schlusszeile steht der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen (Bestätigung u. a. von BGH, Urteil vom. 1. Dezember 2010, VIII ZR 82/10).

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Hervorhebung des Textes:


OLG Frankfurt am Main v. 14.12.2006:
Eine Widerrufsbelehrung ist - unabhängig von der unzureichenden Linkkennzeichnung - auch deswegen zu beanstanden, dass sie auf Grund ihrer unauffälligen Einbettung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anforderungen an die vom Gesetz verlangte „hervorgehobene und deutlich gestalteten Form“ (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) nicht gerecht wird.

OLG Schleswig v. 25.10.2007:
Die deutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB erfordert, dass dem Verbraucher bei der Betrachtung der Vertragsunterlagen ins Auge fällt, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich von dem Vertrag ohne weiteres wieder zu lösen, dass also das Widerrufsrecht als solches augenfällig hervorsticht.

AG Berlin-Mitte v. 23.10.2008:
Die Widerrufsbelehrung muss durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorgehoben werden.

BGH v. 23.02.2016:
Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung.

Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.

BGH v. 23.02.2016:
Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung. - Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.

LG Berlin v. 02.06.2016:
Die gegenwärtige Gesetzeslage sieht keine Verpflichtung oder Erfordernis vor, eine Widerrufsbelehrung hervorgehoben und deutlich zu gestalten.

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Zwischenüberschriften:


BGH v. 10.11.2020:
Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation von Verbraucherdarlehen.

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Verlinkung auf der Webseite:


Webseitengestaltung - Webdesign

LG Berlin v. 20.10.2015:
Erforderlich ist eine klare und verständliche Darstellung der Informationen über das Widerrufsrecht auf der Webseite. Dazu gehört, dass der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird. Es genügt nicht, dass der Käufer mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können; eine Verlinkung mit den AGB ist nicht ausreichend.

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Platzmangel, Mobilportale:


Weitere einschlägige Entscheidungen unter Mobile Commerce

OLG Hamm v. 16.06.2009:
Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel auf Handyseiten begründet werden. Der Hinweis, man möge sich auf der Seite *Internetadresse* informieren, reicht als Belehrung nicht aus. Dass es dort auch um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann, kann der Verbraucher aus dem pauschalen Hinweis nicht entnehmen. Insofern kann von einem gleichsam sprechenden Link nicht die Rede sein.

BGH v. 11.04.2019:
Wird für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt und kann sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden; sodann ist zu prüfen, ob die übrigen Pflichtangaben nicht mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen.

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1-Click-Checkout:


OLG Bremen v. 05.10.2012:
Befinden sich bei einem Internet-Kaufangebot die wesentlichen Informationen bereits auf der ersten Seite und wird dem Kunden hier ermöglicht, durch Einloggen und nachfolgende Registrierung ("1-click ®") ohne Weiteres die Bestellung vorzunehmen, so ist der Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ausreichend, wenn dieser erst auf einer weiteren Seite oder erst nach "Herunterscrollen" am Ende der Angebotsseite erscheint.

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