1. |
Unter der eBay-Rubrik "mich" vermutet niemand Belehrungen über ein Widerrufsrecht. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sind kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen (OLG Hamm, NJW: 2005, 2319). Auch ein Button "Rechtsbelehrung" reicht insoweit nicht aus: Die Kennzeichnung des zu einer Widerrufsbelehrung führenden Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 - Az. 6 U 129/06), was sich aber aus dem schlichten Begriff "Rechtbelehrung" keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die ein eBay-Verkäufer belehren könnte.
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2. |
Bei dem Hinweis (Link) auf eine Widerrufsbelehrung reicht die Verwendung eines grafischen Button nicht aus. Die Darstellung eines Links auf eine solche Belehrung mittels einer Grafik gewährleistet nicht, dass die Information unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar ist (vgl. ähnlich für den Fall des WAP-Portals von eBay: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6.11.2006 - Az. 6 W 203/06 = MIR 2007, Dok. 393).
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3. |
Verwendet ein Unternehmer zur Kennzeichnung des Links auf eine Widerrufsbelehrung eine Grafik obliegt ihm jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Übermittlung der Information gewährleistet ist.
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