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OLG Brandenburg v. 13.06.2006: Zur Webseitengestaltung bei Widerrufsbelehrung und Impressum - unzulässig langes Scrollen
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.06.2006 - 6 U 121/05) hat entschieden:
- Leicht erkennbar im Sinne von § 6 I TDG sind Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte gegeben ist. Informationen, die im Internet über einen doppelten Link zugänglich sind, können zwar dem Transparenzgebot genügen (OLG München NJW-RR 2004, 914). Das gilt jedoch nicht hier, wenn zuvor umfangreich gescrollt und nach den Links gesucht werden muss.
- Das Impressum ist nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten, wenn dem Verbraucher zur Erlangung der Informationen zugemutet wird, über mehrere Bildschirmseiten zu scrollen, um sodann auf einen Link zu klicken, der ihn auf eine Seite mit einem weiter anzuklickenden Link führt.
- Der Unternehmer muss den Verbraucher klar und verständlich die vorgeschriebenen Informationen über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zur Verfügung stellen. Dazu sind nicht nur inhaltliche, sondern auch optische Anforderungen an die Aufmachung zu erfüllen, die ein für einen durchschnittlichen Verbraucher einfaches Auffinden der geforderten Informationen ohne großes Suchen ermöglichen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Informationen über das Widerrufsrecht erst nach dem Scrollen über sieben Bildschirmseiten bis zur achten Seite und zweimaligem Klicken auf einen entsprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.
Gründe:
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 131 bis 135 d.A.) Bezug genommen (540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 5.10.2005 zurückgewiesen. Begründend hat es im wesentlichen ausgeführt, die Verfügungsklägerin habe keinen Verfügungsanspruch. Die Mitbewerberstellung der Verfügungsklägerin ebenso unterstellt wie einen Verstoß gegen § 6 TDG bzw. § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO fehle es jedenfalls an einem dadurch verursachten relevanten Wettbewerbsvorsprung. Die Präsentation der Verfügungsklägerin bei eBay sei zwar möglicherweise eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 UWG, die jedoch den konkreten Umständen nach nicht geeignet wäre, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Die Mitbewerberstellung scheitere nicht daran, dass die Verfügungsklägerin nicht selbst bei eBay anbiete. Dahinstehen könne, ob die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass sie mit Sanitärartikeln handele. Dahinstehen könne auch, ob die von der Rechtsprechung für selbst betriebene und gleichsam eigenverantwortlich "frei eingerichtete" Homepages bzw. Internetportale entwickelten Maßstäbe für die Erfüllung der Anforderungen aus § 6 TDG bzw. § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO bei einer Präsentation auf der "fremden" Plattform eBay unverändert übertragbar seien.
Ein im Sinne von § 3 UWG relevanter Wettbewerbsverstoß könne jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil die Mitbewerber auf der bekanntlich überaus marktrelevanten Plattform eBay typischerweise gegen die Informationspflicht verstießen, wenn in der Präsentation der Verfügungsbeklagten ein Verstoß zu sehen sei. Dabei könne dahinstehen, ob es technisch möglich sei, eine nach dem Verständnis der Verfügungsklägerin "ordnungsgemäße" Präsentation bei eBay einzurichten. Jedenfalls bedürfte es wegen der eBay-Vorgaben eines besonderen Aufwandes.
Gegen diese ihr am 10.10.2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die Verfügungsklägerin mit der am 9.11.2005 eingelegten und auch an diesem Tage begründeten Berufung.
Sie hält für ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie auch mit Sanitärartikeln handelt und mithin Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten ist. Sie behauptet, es sei auf dem Internetportal eBay ohne weiteres und auch ohne etwaige Komplikationen möglich, eine ordnungsgemäße Präsentation einzurichten. Insbesondere sei es nicht nur notwendig, sondern auch ohne weiteres möglich, im Angebot noch auf der Angebotsseite selbst eine korrekte Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Regelwidriges Verhalten der verschiedenen Anbieter auf dem Internetportal eBay sei auch nicht der Normalfall oder Regelfall. Regelwidrigkeiten seien trotz der nicht geringen Anzahl immer noch der Ausnahmefall. Zudem sei ein erheblicher Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die meisten eBay-Anbieter derartig regelwidrige Angebote einstellen würden und sich somit ein solches regelwidriges Verhalten als Normalfall darstelle.
Die Verfügungsklägerin meint, auch das Angebot der Verfügungsbeklagten vom 23.10.2005 mit der Artikelnummer … sei wettbewerbswidrig.
Die Verfügungsklägerin hat zunächst beantragt,
unter Abänderung des am 5.10.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus zu erkennen:
- Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, anders als in ihrem Verkaufsangebot vom 15.8.2005 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter der Artikelnummer … oder im Verkaufsangebot vom 23.10.2005 mit der Artikelnummer … geschehen,
es im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-Handelsplattform eBay zu unterlassen, Waren aus dem Sortiment Sanitärartikel anzubieten,
- wenn nicht über die nach § 6 TDG und § 312 c BGB erforderlichen Informationen (nämlich den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, die ladungsfähige Anschrift, die Adresse der elektronischen Post und eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, über die Angaben zum vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen und zur ladungsfähigen Anschrift in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise auch klar und verständlich informiert wird,
- wenn nicht über die nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informiert wird,
und nicht lediglich so, dass diese Angaben bei einer Bildschirmauflösung von 768 x 1024 Bildpunkten entweder erst nach Scrollen durch sieben Bildschirmseiten auf der achten Bildschirmseite durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung "Impressum" bzw. "Widerruf", woraufhin man auf eine Shop-Seite gelangt, auf der man einen weiteren Link mit der Bezeichnung "Impressum" bzw. Widerruf klicken muss,
oder so, dass diese Angaben lediglich durch das Anklicken des Links zu ihren Shop-Seiten, auf denen man einen weiteren Link mit der Bezeichnung "Impressum" bzw. Widerruf anklicken muss,
erreichbar sind.
- Der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und wenn dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.
Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Verfügungsklägerin den Antrag zu I. hinsichtlich des letzten Absatzes zurückgenommen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hält das angefochtene Urteil für richtig.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte im tenorierten Umfang aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11; 2 I Nr. 3 UWG i.V.m. § 6 TDG bzw. § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO zu.
1. Die Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten i.S.d. § 2 I Nr. 3 UWG und mithin klagebefugt nach § 8 III Nr. 1 UWG. Die Verfügungsklägerin hat mit der Vorlage von Ausdrucken ihres Internetauftrittes und der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 26.9.2005 und jedenfalls nach der anwaltlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9.5.2006, wonach sie in ihrem Markt in großem Umfang Sanitärartikel, Armaturen, Waschbecken etc. verkauft, hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie auch Sanitärartikel verkauft. Sie steht damit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Verfügungsbeklagten, die per Internet ihre Waren in ganz Deutschland vertreibt.
2. Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 6 TDG, 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO zu. Die Verfügungsbeklagte hat unlauter i.S.d. § 3 UWG gehandelt, weil sie ihren Informationspflichten aus § 6 TDG bzw. § 312 c I 1 i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO zuwider gehandelt hat und es sich hierbei um Bestimmungen handelt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
a) § 6 TDG und § 312 c I 1 BGB sowie § 1 I BGB-InfoVO sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das gilt für die nach § 312 I 1 BGB und § 1 I BGB-InfoVO vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht der Verbraucher zu deren Schutz (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rn. 11.170 zu § 4 UWG m.w.N.). Das gilt hier auch für die Vorschriften zur Angabe von Name, Firma, Anschrift etc. nach § 6 TDG und § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I Nr. 1 BGB-InfoVO, da diese zum Schutz der Verbraucher sicherstellen sollen, dass die Verbraucher wissen, mit wem sie den Vertrag schließen, wem gegenüber sie ihre Rechte, z.B. das Widerrufsrecht geltend machen können und auf welchem Wege (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 11.158 zu § 4 UWG).
b) Die Verfügungsbeklagte hat § 6 TDG zuwider gehandelt, indem sie Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen ist und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten hat (§ 6 S. 1 Nr. 1 und 2 TDG).
Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt der Verfügungsbeklagten handelt es sich um § 6 TDG unterliegende Teledienste i.S.d. § 2 I, II TDG. Das ist nicht im Streit.
Die über die Links "Widerruf" und "Impressum" zu erreichenden Angaben über die Verfügungsbeklagte und die Angaben zur Ermöglichung einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme waren nicht leicht erkennbar im Sinne von § 6 I TDG und unmittelbar erreichbar, weil die Links wiederum erst über Scrollen auf der achten Bildschirmseite aufzufinden waren.
Leicht erkennbar im Sinne von § 6 I TDG sind Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte gegeben ist (OLG München NJW-RR 2004, 914). Das ist nicht mehr der Fall, wenn dem Verbraucher zugemutet wird, über mehrere, hier sämtliche acht Bildschirmseiten zu scrollen und gezielt zu suchen. Zudem sind die Links auch nicht lediglich ganz am Ende des Angebotes untergebracht, wie man als Verbraucher noch vermuten könnte, so dass man sofort an das Ende des Angebots geht und dort sucht. Nach den Links folgt vielmehr nochmals die Abbildung einer Badewanne.
Hinzu kommt, dass die weiteren Angaben lediglich über einen Link auf die Geschäftsseite der Verfügungsbeklagten zu erreichen waren. Dort waren dann über weitere sofort sichtbare Links "Widerruf" und "Impressum" die erforderlichen Angaben abzurufen. Wer den ersten Link betätigt hat und mithin diese Angaben abrufen wollte, konnte sie dann sofort lediglich über ein zweites Anklicken erhalten. Informationen, die im Internet über einen doppelten Link zugänglich sind, können zwar dem Transparenzgebot des § 6 S. 1 BGB genügen (OLG München NJW-RR 2004, 914). Das gilt jedoch nicht hier, wo zuvor umfangreich gescrollt und nach den Links gesucht werden muss.
c) Die Verfügungsbeklagte hat auch § 312 c BGB i.V.m. § 1 I 1 Nr. 10 BGB-InfoVO zuwider gehandelt, indem sie nicht in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechende Weise klar und verständlich über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe informiert hat.
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sind anwendbar, weil das beanstandete Angebot die Lieferung von Waren beinhaltet und sich zumindest auch an den Endverbraucher richtet und einen Vertragsabschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – hier Telediensten - anbahnen (§ 312 b I, II BGB).
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden. Darüber ist der Verbraucher gemäß § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I 1 Nr. 10 BGB-InfoVO klar und verständlich vor Abgabe von Vertragserklärungen zu informieren.
Die beanstandete Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten genügt dem Transparenzgebot gemäß § 312 c I 1 BGB nicht. Der Unternehmer muss den Verbraucher insoweit klar und verständlich die nach § 1 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen. Dazu sind nicht nur inhaltliche, sondern auch optische Anforderungen an die Aufmachung zu erfüllen, die ein für einen durchschnittlichen Verbraucher einfaches Auffinden der geforderten Informationen ohne großes Suchen ermöglichen. Die Anforderungen dieses Transparenzgebotes gehen nicht über das in § 6 S. 1 TDG enthaltene Transparenzgebot hinaus. Nach den zu § 6 I TDG gemachten Ausführungen, die hier entsprechend gelten, ist dies aber nicht der Fall, wenn die Informationen über das Widerrufsrecht erst nach dem Scrollen über sieben Bildschirmseiten bis zur achten Seite und zweimaligem Klicken auf einen entsprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.
d) Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass nach Behauptung der Verfügungsbeklagten die weitaus meisten eBay-Anbieter ebenso wettbewerbswidrig handeln, so dass sie sich einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung nicht verschafft habe.
Maßstab dafür, ob sich aus einer Verletzung des Wettbewerbsrechts ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung des Verletzers gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern ergibt, ist der Rechtstreue. Zudem hat die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sich die eBay-Nutzer typischerweise in der inkriminierten Weise wettbewerbswidrig verhielten. Dagegen sprechen die von der Verfügungsklägerin vorgelegten Angebote, bei denen die entsprechenden Belehrungen/Hinweise zwar nicht auf der ersten (Bildschirm)Seite der Angebotsseite befinden, aber vollständig auf der Angebotsseite selbst. Schließlich ist der relevante Markt nicht allein die Plattform eBay, so dass auch die Rechtstreuen außerhalb der eBay-Plattform zu berücksichtigen sind.
e) Die Dringlichkeit wird vermutet (§ 12 II UWG). Diese Vermutung ist nicht widerlegt worden.
3. Allerdings konnte die einstweilige Verfügung nicht in vollem Umfang wie beantragt erlassen werden. Der Senat hat deshalb das Unterlassungsgebot gegenüber dem Antrag sprachlich neu gefasst (§ 938 I ZPO). Der Antrag war zu weitgehend und insoweit nicht hinreichend bestimmt, als darin weitgehend der Gesetzestext der §§ 6 I TDG, 312 I 1 BGB wiederholt worden ist. Nach der Formulierung des Antrages sollte nicht nur die konkrete Begehungsform untersagt werden, sondern allgemein der Verfügungsbeklagten untersagt werden, Angebote auf der Handelsplattform Ebay zu unterlassen, wenn sie nicht die nach § 6 TDG und § 312 c BGB erforderlichen Informationen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt. Insoweit wäre dem Vollstreckungsorgan in der Zwangsvollstreckung überlassen, welche Art der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen untersagt wäre. Derartige gesetzeswiederholende Anträge sind mangels Bestimmtheit unzulässig. Im übrigen war daher die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Der Senat hat die Kosten unter Berücksichtigung der Abweichung der erlassenen von der beantragten einstweiligen Verfügung und unter Berücksichtigung des von der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren fallengelassenen Teil des Antrages die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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