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Landgericht Berlin Urteil vom 02.06.2016 - 37 O 442/15 - Anforderungen an die Gestaltung der Widerrufsbelehrung

LG Berlin v. 02.06.2016: Anforderungen an die Gestaltung der Widerrufsbelehrung


Das Landgericht LG Berlin (Urteil vom 02.06.2016 - 37 O 442/15) hat entschieden:

   Die gegenwärtige Gesetzeslage sieht keine Verpflichtung oder Erfordernis vor, eine Widerrufsbelehrung hervorgehoben und deutlich zu gestalten.




Siehe auch Design und Gestaltung der Widerrufsbelehrung im Online-Handel und Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht


Tatbestand:


Die Klägerinnen begehren die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages.

Die Parteien schlossen am 22. August 2011 einen durch eine Grundschuld gesicherten Darlehensvertrag zum Erwerb einer privat genutzten Immobilie über 130.000 € ab. Der Vertrag kam in einer Filiale der Beklagten zu Stande. Der Zinssatz von 4,34 % ist für 15 Jahre, mithin bis zum Jahr 2026 fest vereinbart. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, u. a. mit dem Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages, aber erst nach Erhalt sämtlicher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Als Widerrufsempfänger ist die Beklagte angegeben. Neben der Postanschrift befinden sich dort auch eine Telefaxnummer, eine E-​Mail-​Adresse und eine Internetadresse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Darlehensvertrag verwiesen.

Die Parteien haben den Darlehensvertrag in der Folge vollzogen. Die Beklagte stellte die Valuta bereit, die Klägerinnen stellten die Sicherheit und nahmen die Zahlung der Annuitäten auf. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 haben die Klägerinnen gegenüber der Beklagten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Zugleich forderten sie die Beklagte zur Abrechnung des Darlehens auch und erklärten, dass künftige Leistungen nur noch unter dem Vorbehalt der zukünftigen Rückforderung erfolgen würden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Vertrages noch möglich gewesen sei. Sie rügen dazu, dass die ihnen erteilte Belehrung unklar und nicht geeignet sei, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Letztlich würde Ihnen nicht mehr als ein Jurastudium abverlangt, da die Hinweise wann die Frist zu laufen beginne, jedenfalls für einen Laien unklar seien und dem Deutlichkeitsgebot zuwiderlaufen würden. Es fehle auch an der grafischen und gestalterischen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung. Zudem hätten sie zugleich mit dem Darlehensvertrag auch ein so genanntes europäisches standardisiertes Merkblatt zur Verfügung gestellt erhalten. Dieses weiche von der erhaltenen Widerrufsbelehrung in mehreren Punkten ab und sei zudem rechtlich falsch. Auch die Angabe einer Internetadresse in der Belehrung im Darlehensvertrag führe zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Der maßgebliche Gestaltungshinweis würde vorsehen, dass eine Internetadresse nur dann hinzugefügt werden könne, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält. Auf der Internetseite der Beklagten könne aber kein Widerruf erklärt werden, Darlehensnehmer erhielten auch keine Bestätigung hierüber. Das Darlehen sei nicht zu üblichen Bedingungen für grundpfandrechtlich gesicherte Verträge gewährt worden. Der Zinssatz läge darüber. Deshalb sei auch ein Gesamtbetrag anzugeben gewesen, der hier unstreitig fehlt. Unrichtig sei auch die Angabe, dass der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen das Darlehen soweit es bereits ausgezahlt wurde, zurückzuzahlen habe.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, aufgrund des wirksamen erklärten Widerrufs stünden Ihnen die vorgetragenen Ansprüche zu. Hierbei gehen sie auf Seiten der Bank von einem Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinssatzes aus, bei ihnen bringen sie im Gegensatz fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ansatz. Für den Zeitraum zwischen Widerruf und Verzug der Beklagten rechnen die Kläger mit 2 %. Sie hätten 36.435,75 € Annuitäten bis zum Widerruf geleistet sowie weitere 19.500 € Sondertilgung sowie eine weitere Sondertilgung in Höhe von 6.500 Euro im Januar 2016.

Die Klägerinnen beantragen nach teilweise Änderung und Umstellung der Anträge nunmehr,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, die in der Abteilung III, des beim Amtsgericht ... geführten Grundbuchs von ... Wohnungsgrundbuch, Blatt ... eingetragene Grundschuld ohne Brief lfd. Nr. 7, in Höhe von Euro 130.000; 15 Prozent Zinsen; fünf Prozent Nebenleistung einmalig; gemäß Bewilligung vom 29. August 2011 (UR-​Nr. ... ... Notar ... eingetragen am 7. September 2011 an die Klägerinnen oder einen von diesen benannten Dritten, hilfsweise an die Klägerinnen, abzutreten

Zug um Zug

gegen Zahlung von 54.362,01 Euro,

hilfsweise 56.463,58 Euro;
hilfsweise 55.808,32 Euro;
hilfsweise 57.945,21 Euro.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu Ziffer 1) als unbegründet erachtet:

   festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Nummer ... über 130.000 Euro (Anlage K 1) durch den Widerruf im Schreiben vom 4. Oktober 2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.


  2.  festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet;

  3.  festzustellen, dass der Beklagten ihnen gegenüber am 12. Mai 2016 jedenfalls über den im Antrag zu 1) genannten Betrag von 60.862,01 Euro, hilfsweise 62.963, 58 Euro, hilfsweise 62.308, 32 Euro, hilfsweise 64.445, 21 Euro hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer ... (Anlage K 1) bzw. diesbezüglichen Rückgewährschuldverhältnis zustehen;

  4.  festzustellen, dass alle von ihnen nach dem 12. Mai 2016 mit Blick auf den Darlehensvertrag mit der Nummer ... (Anlage K 1) bzw. diesbezüglichen Rückgewährschuldverhältnis noch gezahlten Beträge auf den Saldo gemäß Antrag zu 1. und 3. anzurechnen sind;

  5.  festzustellen, dass die Beklagte ihnen alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Abgabe der Löschungsbewilligung der Antrag zu 1) bezeichneten Grundschuld verweigert hat.

  6.  Die Beklagte zu verurteilen, an die ... Rechtsschutzversicherung ... ... weitere 3.209, 19 Euro an Nebenforderungen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass ihre Belehrung gesetzmäßig sei, da Sie den Gesetzestext wiedergebe. Zusätzlich könne Sie sich auf Vertrauensschutz wegen der Verwendung der Musterbelehrung berufen. Insoweit sei maßgeblich, dass die Musterbelehrung nunmehr nicht in einer Verordnung sondern in einem Gesetz verankert worden sei. Wenn sich eine Bank an den Text der Musterbelehrung halte, sei die Belehrung damit – wie hier – gesetzmäßig. Soweit in der Widerrufsbelehrung auch die Internetseite angegeben sei, sei dies nicht zu beanstanden, da dort über das Impressum eine E-​Mail Anschrift für den Widerruf aufrufbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





Entscheidungsgründe:


1. Zulässigkeit:

Die Klage ist insgesamt zulässig. Soweit die Beklagte meint, der frühere und wohl auch gegenwärtige Antrag zu 3) sei nicht statthaft, weil nicht sichergestellt sei, dass die Klägerinnen über diesen Betrag hinaus nicht noch weitere Zahlungen, etwa aus Verzug leisten müssen, verfängt dies nicht. Denn ein Titel zu Gunsten der Klägerinnen würde nur die Ansprüche bis zur mündlichen Verhandlung erfassen und neu entstehende Ansprüche der Beklagten nicht ausschließen.

2. Begründetheit:

Die Klage ist nicht begründet. Den Klägerinnen stand am 4. Oktober 2014 kein Widerrufsrecht mehr für den am 22. August 2011 geschlossenen Vertrag zu. Nach §§ 355, 495 BGB betrug die Widerrufsfrist 2 Wochen. Diese Frist war bereits seit Jahren abgelaufen, als die Klägerinnen den Widerruf erklärt haben. Damit unterliegen nehmen den Hauptanträgen auch die Hilfsanträge insgesamt der Abweisung.




Die Klägerinnen können sich nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

1. Nach § 495 Abs. 2 BGB iVm § 355 BGB stand den Klägerinnen ein Widerrufsrecht zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag zu. Die den Klägerinnen zuteil gewordene Widerrufsbelehrung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, so dass die 14-​tägige Widerrufsfrist zu laufen begann und längst verstrichen ist. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 BGB, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Für einen Darlehensvertrag bestimmt § 495 Abs. 2 BGB zudem abweichend bzw. ergänzend, dass einem Darlehensnehmer keine Widerrufsbelehrung zu erteilen sondern die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 des EGBGB mitzuteilen sind. Zudem ist u. a. auch darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss beginnt und nicht bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält und der Darlehensnehmer auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. In Art. 246 EGBGB § 6 Abs. 2 gibt es weitere Vorgaben nach Maßgabe der dortigen Sätze 1 und 2.

2. Diesen Vorgaben entspricht die Widerrufsbelehrung der Beklagten. Dass die Beklagte hiergegen in tatsächlicher Hinsicht verstoßen hätte, behaupten die Klägerinnen selber nicht. Die Klägerinnen stützen sich maßgeblich darauf, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht deutlich von dem übrigen Vertragstext hervorgehoben ist und durch die Verweisungskaskade gänzlich unverständlich sei. Dies führt jedoch entgegen ihrer Auffassung nicht zu einer Unwirksamkeit der Belehrung oder dem Nichtbeginn des Laufs der Widerrufsfrist. Denn der Gesetzgeber verlangt in den maßgeblichen Bestimmungen schon nicht, dass die Widerrufsbelehrung deutlich hervorgehoben und vom anderen Text abgegrenzt werden muss. Nach der Gesetzeslage in Art. 247 EGBGB besteht das Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit nur hinsichtlich der der dem Darlehensnehmer mitzuteilenden Angaben, etwa in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 von Art. 247 EGBGB. Die von den Klägerinnen verlangte hervorgehobene und deutlich gestaltete Form der Widerrufsbelehrung befindet sich nur in Artikel 246 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Dies betrifft jedoch nur die Berufung auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion. So versteht die Kammer auch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sieht die gegenwärtige Gesetzeslage keine Verpflichtung oder Erfordernis vor, eine Widerrufsbelehrung hervorgehoben und deutlich zu gestalten (Urteile vom 23. Februar 2000 16, XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).

Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, ob die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den Anforderungen für die Berufung auf die Fiktion durch ausreichende Hervorhebung genügt. Sollte es aber doch hierauf ankommen, würde die Kammer hiervon ausgehen. Denn die Widerrufsinformation ist deutlich gestaltet, da sie verschiedene Überschriften und Zwischenüberschriften und eingerahmte Spalten enthält. Sie ist zudem durch den Fettdruck der Überschrift auch deutlich hervorgehoben. Dies reicht nach Auffassung der Kammer aus. Dass sich aus diesem Merkmal ergeben würde, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt deutlich größer wiedergegeben oder noch stärker abgehoben dargestellt werden müsste, als der übrige Vertragstext, ergibt sich aus dem Gesetzestext für die Kammer nicht. Es würde ansonsten auch zu tatsächlichen Problemen kommen, weil dies zur Folge hätte, dass dann andere wesentliche Vertragsbedingungen kleiner abzudrucken wären, so dass die Gefahr bestünde, dass dann diese nicht hinreichend hervorgehoben dargestellt wären.

3. Auch soweit die Klägerinnen geltend machen, das Gesetz verlange eine verständliche Widerrufsbelehrung, wogegen die Ihnen hier erteilte Belehrung verstoßen würde, hat dies nicht zur Folge, dass die vorstehende Belehrung nicht zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist geführt hätte. Dieser angebliche Grundsatz ist so in den nunmehr geltenden Gesetzesbestimmungen nicht aufgenommen worden. Danach sind nur die konkreten Angaben, etwa die in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 von Art. 247 EGBGB klar und deutlich zu machen. Die von den Klägerinnen insoweit wohl maßgeblich in Bezug genommene Regelung in § 6 Abs. 2 von Art. 247 EGBGB hat nur Relevanz für die Frage, ob sich die Bank auf die Schutzwirkung der Verwendung der Musterbelehrung berufen kann. Nur so kann auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2016 verstanden werden.

4. Ob daneben § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung Anwendung findet, der bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen muss, kann dahinstehen. Denn auch daraus ließe sich nach Auffassung des Gerichts der von den Klägerinnen bemühte Grundsatz nicht ableiten bzw. ein Verstoß hiergegen nicht feststellen. Dass den Klägerinnen ihre wesentlichen Rechte deutlich gemacht worden sind, nämlich dass Ihnen ein 14-​tägiges Widerrufsrecht zusteht und welche Widerrufsfolgen dies haben soll, bestreiten sie gar nicht.

5. Selbst wenn man aber aus Verbraucherschutzgründen als übergeordnetes Ziel eine leicht verständliche Widerrufsbelehrung verlangen wollte, würde daraus nichts Günstiges für die Klage folgen. Denn die von den Klägerinnen aus Sicht der Kammer durchaus zurecht gerügte Unklarheit über den Beginn der Widerrufsfrist beruht auf der komplizierten Gesetzeslage selbst. Diese verfehlt durch die Vielzahl von Ausnahmen, Zusatzhinweisen und Besonderheiten, die etwaige Vorgabe einer einfachen und klar verständlichen Widerrufsbelehrung. Wenn die Beklagte diese berücksichtigt und die Belehrung hieran ausrichtet, ist ihr schon kein Vorwurf zu machen oder gar einen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung vorzuhalten. Vielmehr hat sie genau so belehrt, wie es das Gesetz vorsieht. Demgemäß geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass eine Belehrung genau so zu erteilen ist, wie sie die Beklagte den Klägern hat zuteil werden lassen. Denn der Gesetzgeber formuliert in der Musterbelehrung hinsichtlich des Beginns der Lauf der Widerrufsfrist unstreitig genauso, wie es die Beklagte hier gegenüber den Klägerinnen getan hat. Die Belehrung der Beklagten entspricht damit gerade auch aus Sicht des Gesetzgebers der Gesetzeslage. Anders gesagt hat der Gesetzgeber durch die gesetzliche Musterbelehrung bestimmt, wie eine gesetzliche Belehrung auszusehen hat, um den Verbraucher deutlich und klar über sein Widerrufsrecht zu belehren. Genau dies hat die Beklagte getan.

6. Einen über der nationalen Gesetzeslage schwebenden Rechtssatz, wonach eine der Gesetzeslage entsprechende Belehrung gleichwohl unwirksam wäre, weil sie diesem Rechtssatz nicht genügt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dass einer EU-​Bestimmung hier eine solche Rechtssatzqualität zukommen könnte, ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Es kommt deshalb nicht weiter darauf an, ob ein Verstoß gegen höherrangiges EU-​Recht dazu führen könnte, ob eine Widerrufsbelehrung, die dem nationalen Recht entspricht aber gegen umzusetzende Vorgaben einer EU-​Richtlinie widerspricht, den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist hindern könnte oder nicht eher nur in ein Vertragsverletzungsverfahren münden könnte. Auch eine Auslegung der bestehenden nationalen Vorschriften unter Maßgabe einer solchen Vorgabe würde hier aufgrund der konkreten gesetzlichen Vorgaben nicht zu einer anderen Beurteilung führen können.

7. Auch soweit die Klägerinnen weitere Beanstandungen im Hinblick auf die ihnen zuteil gewordenen Belehrung erheben, dringen Sie nicht durch.

a) Dass nach dem Gestaltungshinweis eine Internetadresse nur angegeben werden dürfe, wenn dort tatsächlich ein Widerruf erklärt werden kann, kann dahinstehen, ob es einen solchen Grundsatz in dieser Klarheit gibt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass auch über ihre Internetseite ein Widerruf erklärt werden kann. Der Umstand, dass dies nicht sofort und unmittelbar über die Startseite möglich ist, ist unschädlich, weil kein Verbraucher erwartet, dass er auf der Homepage sofort des Widerrufsformular findet sondern sich gegebenenfalls durchklicken muss. Auch der Gesetzgeber fordert dies so nicht.



b) Die Belehrung der Klägerinnen in dem Darlehensvertrag wird auch nicht dadurch fehlerhaft, weil sie vorbringen, sie hätten noch ein zusätzliches Merkblatt erhalten. Denn die Belehrung war ersichtlich in dem Darlehensvertrag enthalten. Ein Verbraucher versteht ein Merkblatt auch nur als eine zusätzliche Information und nicht als maßgeblichen Vertragsinhalt. Die Angabe in dem standardisierten Merkblatt war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Jahr 2011 auch nur freiwillig, was sich aus Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB ergibt (Bereichsausnahme).

c) Der Passus, wonach der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, ist nicht unzulässig. Der Umstand, dass hier gegebenenfalls tatsächlich solche Aufwendungen nicht getätigt sind, schließt diesen Zusatz nicht aus.

d) Die Angabe eines Gesamtbetrages war vorliegend nicht geboten. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen ist diese Angabe nicht erforderlich, wie sich aus dem Gesetz ergibt (Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB). Darunter ist das Tatbestandsmerkmal des Artikels 247 § 3 Nummer 3 EGBGB gerade nicht genannt. Soweit die Kläger meinen, es liege hier kein Darlehen vor, dass zu üblichen Bedingungen gewährt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung hierzu.

e) Was die Rückzahlungsfrist anbelangt, entspricht sie der damals geltenden Widerrufsinformation, die der Gesetzgeber vorgegeben hat.

8. Was den Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1. anbelangt, ist nur vordergründig die Bedingung eingetreten, unter der über den Hilfsantrag entschieden werden soll, nämlich dass das Gericht den Hauptantrag zu 1. als unbegründet erachtet. In der Sache nach meinen die Klägerinnen, dass der Hilfsantrag nur zum Tragen kommen soll, wenn der Widerruf für wirksam angesehen wird aber noch kein Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld besteht. So gesehen steht dieser Hilfsantrag schon nicht zur Entscheidung an. Unabhängig davon wäre auch der Hilfsantrag unbegründet, weil der Widerruf nicht dazu geführt hat, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Da schon dem Grunde nach weder eine Widerruflichkeit gegeben noch eine Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, unterliegen auch die übrigen Anträge der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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