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Die Darstellung der AGB und der Widerrufsbelehrung in einem kleinen Scrollfeld ist unzulässig, wenn der User auf Grund der geringen Größe des Scrollkastens jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Es bleibt offen, ob bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.
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